Beschluss
5 B 1351/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1108.5B1351.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 3 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung dem Antragsteller aufgegeben hat, seine Versammlung nicht am Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht am 9. November durchzuführen. Diese Auflage ist zutreffend auch auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen würde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den 27. Januar angenommen. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –, DVBl. 2001, 558. 5 Dasselbe gilt in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung für das alljährliche Gedenken an die Reichspogromnacht am 9. November. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Tag nicht durch Hoheitsakt zum offiziellen Gedenktag erklärt worden ist und mehrere andere geschichtliche Ereignisse auf einen 9. November gefallen sind. Die flächendeckenden menschenverachtenden Angriffe der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf die jüdische Bevölkerung in ganz Deutschland am 9. November 1938 haben in aller Öffentlichkeit stattgefunden. Die damaligen Ausschreitungen stellten den Auftakt für die beispiellose Verfolgung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung dar und erfüllen den Tatbestand des Völkermords im Sinne von § 6 Völkerstrafgesetzbuch. Dieses schreckliche Geschehen wird wegen seiner besonderen Grausamkeit und Skrupellosigkeit jedes Jahr in zahllosen − auch offiziellen − Gedenkveranstaltungen in Erinnerung gerufen. Diesen Gesichtspunkt greift auch der Antragsteller in seinem Versammlungsaufruf im Internet auf. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass in diesem Jahr unter anderem auch in X.-W. eine Gedenkveranstaltung unter Beteiligung von Personen des öffentlichen Lebens stattfindet. Bundesweit wird nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert. Obwohl das Ereignis schon viele Jahre zurück liegt, ist sein Jahrestag für das Gedenken an die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in Deutschland im nationalen Gedächtnis tief verankert und präsent. Insofern steht er dem erst lange nach Kriegsende im Jahr 1996 erstmals in Deutschland als offizieller Gedenktag eingeführten Holocaustgedenktag (27. Januar) nicht nach. Das Bundesverfassungsgericht hat der durch die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft geprägten Identität der Bundesrepublik Deutschland eine so große Bedeutung beigemessen, dass es hieraus besondere Grenzen für die Meinungsfreiheit abgeleitet hat. 6 BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/08 −, BVerfGE 300, 329. 7 Diesem Aspekt kann auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung Rechnung getragen werden. Daher leuchtet es unmittelbar ein und ist auch verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde der Durchführung einer Kundgebung durch Personen aus dem Umfeld rechtsextremer "Kameradschaften" an diesem Gedenktag eine Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger bewertet. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –, DVBl. 2001, 558. 9 Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die vom Antragsteller gewählte Parole "Frei, sozial und national! Gegen antifaschistische Hetze und Presselügen" ebenso wie die Bezeichnung der die Versammlung im Internet bewerbenden Gruppe der "Nationalen Sozialisten X. " unmissverständlich auf eine direkte Verbindung zum Nationalsozialismus hinweist. 10 Die Versammlungsbehörde war auch auf Grund des aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>) an der Anordnung der Auflage nicht gehindert. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit aber mit anderen Rechtsgütern, steht ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Verwaltungsbehörde einzubringen. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –, DVBl. 2001, 558. 12 Die Versammlungsbehörde konnte die Auflage auf die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung stützen. Diesem Gesichtspunkt kommt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, gerade an diesem Tag zu demonstrieren, im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Vorrang zu. Zwar hat der Antragsteller hervorgehoben, ihm gehe es im Rahmen einer Gegen-Kundgebung um eine zeitgleiche Auseinandersetzung mit einem Missbrauch des Gedenkens durch eine Veranstaltung aus der "Antifa"-Szene. Der Aufruf hierzu stelle sich als Aufforderung zu Gewalt gegen politisch Andersdenkende dar, die nicht hingenommen werden könne. Der Wunsch, zeitnah zu einer öffentlichen Meinungsäußerung im Rahmen einer Gegenveranstaltung Stellung zu beziehen, ist auch grundsätzlich im Rahmen des Versammlungsgrundrechts schützenswert. Im konkreten Fall überwiegt gleichwohl das öffentliche Interesse daran, die Durchführung der in Rede stehenden Kundgebung gerade an einem 9. November zu unterbinden. Mit Blick auf die geschichtsgeprägte Identität Deutschlands ist es mit einem würdigen Gedenken der Opfer nicht vereinbar, wenn eine Gruppe, die sich als "Nationale Sozialisten X. " bezeichnet, unter einem Motto, das gleichfalls das Begriffspaar "sozial und national" verwendet, an einem 9. November gegen den Missbrauch des Gedenkens an die Reichspogromnacht durch Angehörige des linken Spektrums protestiert. Einer derartigen konfrontativen Auseinandersetzung zwischen links und rechts steht ein würdiges Gedenken der Opfer entgegen. Die zeitliche Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Antragstellers trägt seinem Versammlungsgrundrecht vor diesem Hintergrund angemessen Rechnung. Denn er ist nicht gänzlich daran gehindert, den von ihm beanstandeten Missbrauch des Gedenkens öffentlich zu thematisieren. Ihm wird lediglich abverlangt, dies nicht am Tage des Gedenkens an die Opfer der Reichspogromnacht zu unternehmen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.