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Beschluss

6 A 448/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1109.6A448.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 25.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Disziplinarverfahrens bis Mitte 2002 nicht feststellen lasse. Allerdings habe das weitere Untätigbleiben des Untersuchungsführers gegen das Beschleunigungsgebot des § 15a DO NW verstoßen. Ungeachtet dessen stehe dem Kläger aber ein Schadensersatzanspruch auch für den im Hilfsantrag geltend gemachten Zeitpunkt (1. Januar 2005) nicht zu, weil dieser Rechtsverstoß nicht adäquat kausal für die Nichtbeförderung des Klägers bis zum Januar 2005 gewesen sei. Wäre die ergänzende Anschuldigungsschrift Mitte 2002 bei der Disziplinarkammer eingegangen, hätte das Gericht frühestens Ende des Jahres 2002 Termin zur Hauptverhandlung anberaumen können. Aus den Gründen des Urteils der 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2005, – 35 K 10402/97.O – ergebe sich, dass bei Abschluss des Verfahrens im Jahr 2002 voraussichtlich auf eine Gehaltskürzung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erkannt worden wäre mit der Folge, dass der Kläger aufgrund des gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DO NW hiermit verbundenen Beförderungsverbots bis Januar 2005 nicht mehr zu einer Beförderung angestanden hätte. Wegen der Komplexität der zahlreichen Vorwürfe sowie des Umstandes, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens zu einem beträchtlichen Teil auf das Erfordernis zurückzuführen gewesen sei, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht N. abzuwarten, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Dauer der Beförderungssperre gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 DO NW überhaupt bzw. in einem Umfang abgekürzt worden wäre, dass der Kläger spätestens im Januar 2005 in den Kreis der beförderungsfähigen Beamten hätte aufgenommen werden können. 4 Der Kläger macht hiergegen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er für den Fall, dass die ergänzende Anschuldigungsschrift Mitte 2002 bei der Disziplinarkammer eingegangen wäre und diese das Verfahren gleichfalls zügig weiterbetrieben hätte, in einer Ende des Jahres 2002 getroffenen Entscheidung mit einer Gehaltskürzung belegt worden wäre. Das Verwaltungsgericht dürfe in seiner hypothetischen Betrachtung nicht so weit gehen, dass es unterstelle, dass die Nachtragsanschuldigungsschrift überhaupt eingereicht worden wäre. Vielmehr sei der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Nachtragsanschuldigung im Jahr 2002 - ebenso wie im Jahr 2004 - nicht fristgerecht vorgelegt worden wäre. 5 Das greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Nachtragsanschuldigung im Jahr 2004 noch fristgerecht vorgelegt wurde. Die Feststellung der adäquaten Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem behaupteten Schaden setzt voraus, dass der Kläger bei Vermeidung des geltend gemachten Fehlers voraussichtlich befördert worden wäre. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Die vom Kläger zur Begründung seines Schadensersatzsanspruchs geltend gemachte Pflichtverletzung liegt in einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 15a DO NRW (jetzt § 4 DG NRW). Danach ist der Dienstherr gehalten, das Disziplinarverfahren ohne vermeidbare Verzögerung durchzuführen. Nicht zuletzt wegen der faktischen Auswirkungen eines Disziplinarverfahrens auf das Dienstverhältnis des Beamten, vor allem aber, um den Betroffenen so schnell wie möglich von dem seelischen und - im Falle der Einbehaltung der Dienstbezüge - wirtschaftlichen Druck des Verfahrens zu befreien und ihm alsbald effektiven Rechtsschutz zu gewähren, gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass ein solches Verfahren schnellstmöglich durchgeführt wird. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 – 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 -, juris. 7 Dies zugrundegelegt, hätte eine pflichtgemäße Durchführung des Disziplinarverfahrens vorgelegen, wenn der Untersuchungsführer nach der Aufhebung der Aussetzung des Disziplinarverfahrens die Untersuchung ohne vermeidbare Verzögerungen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln fortgeführt hätte. Dafür, dass in diesem Fall keine Nachtragsanschuldigungsschrift bzw. eine solche nicht fristgerecht eingereicht worden wäre, besteht entgegen der Ansicht des Klägers kein Anhalt. Die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, bis Mai 2002 sei angesichts der sonst zu berücksichtigenden Umstände eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens nicht festzustellen, hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Hätte der Untersuchungsführer auch danach dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen, hätte er die aufgrund der langen Phase der Untätigkeit erst in den Monaten Juni und Juli 2004 vorgenommenen Untersuchungshandlungen zeitnah nach Abschluss seines Aktenstudiums im Mai 2002 durchgeführt. Da nichts dafür ersichtlich ist, das das Ergebnis der Untersuchung zu diesem Zeitpunkt anders ausgefallen wäre, hätte der Anfang August 2004 vorgelegte ergänzende Untersuchungsbericht bereits Mitte 2002 vorgelegt werden können mit der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Folge, dass voraussichtlich Ende 2002 eine Gehaltskürzung für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgesprochen worden wäre. 8 Es begegnet entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht bei der hypothetischen Betrachtung des Ausgangs des Disziplinarverfahrens die bis Ende 2004 geltende Bestimmung des § 14 Abs. 1 DO NW zugrunde gelegt hat. Die Berücksichtigung einer gewandelten Auffassung des Gesetzgebers kann unter Umständen in Betracht kommen, wenn diese bereits Ausdruck in einer Neuregelung gefunden hat, der Sachverhalt aber eigentlich nach der alten Regelung zu beurteilen wäre. 9 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 22d A 4407/02.O -, juris. 10 Hier liegt der Fall jedoch anders. In einer Ende des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung der Disziplinarkammer konnte die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neuregelung (§ 14 DG NW) schon deshalb keine Beachtung finden, weil die Landesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts erstmals am 29. März 2004 vorgelegt (vgl. Landtagsdrucksache 13/5220) und der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das am 16. November 2004 verkündete Gesetz erst am 10. November 2004 verabschiedet hat. 11 Dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Disziplinarkammer eine Kürzung der Dauer der Beförderungssperre überhaupt bzw. in einem Umfang vorgenommen hätte, durch die spätestens im Januar 2005 eine Aufnahme des Klägers in den Kreis der beförderungsfähigen Beamten möglich geworden wäre, hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet. Dem ist der Kläger durch die bloße Behauptung, aufgrund der überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens im Zeitraum von 1995 bis 2002 wäre die Dauer der Beförderungssperre deutlich verkürzt worden, nicht substantiiert entgegengetreten. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).