Beschluss
6 A 231/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1110.6A231.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das gilt im Hinblick auf die Klageanträge zu 2. und zu 3., die das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen hat, schon deshalb, weil sich der Antrag zu deren Zulässigkeit nicht verhält. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind aber auch im Hinblick auf den Klageanträge zu 1. nicht dargelegt oder nicht gegeben. Dabei wird dieser so aufgefasst, wie es das Verwaltungsgericht dies - zugunsten der Klägerin - hat; mit dem Zulassungsantrag wird gegen dieses Verständnis nichts eingewandt. 3 I. Der in den Vordergrund gerückte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 4 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898. 5 Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. 6 Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Dieses habe im Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 1.06 - festgestellt, dass auch organisatorische Änderungen nichts am Anspruch des Beamten auf statusgerechte Tätigkeit ändern bzw. diesen nicht beseitigen könnten. 7 Die behauptete Divergenz im abstrakten Rechtssatz ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat nicht abweichend vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, organisatorische Änderungen im Bereich des Dienstherrn könnten den Anspruch des Beamten auf statusgerechte Tätigkeit ändern bzw. beseitigen. Es hat - im Gegenteil - bezugnehmend auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes könne beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt übertragen werde. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter müsse ihm stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Insbesondere dürfe er nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen würden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden. 8 Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, 9 - die angefochtenen Urteile gestatteten es der Beklagten, sie auf unbestimmte Zeit von wesentlichen, statusgerechten Aufgaben fernzuhalten, 10 - ihr verbleibe nur eine "Pseudo-Beschäftigung", 11 - und der Vergleich vom 18. April 2008 sei falsch ausgelegt worden, 12 macht sie mit alldem keine Abweichung im abstrakten Rechtssatz, sondern eine - nach ihrer Auffassung - falsche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im konkreten Fall geltend. Damit ist eine Divergenzrüge nicht zu begründen. 13 II. Das Antragsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 14 Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verweist der Zulassungsantrag lediglich darauf, mit ihm würden die zuvor genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unterlaufen und der Anspruch der Klägerin nicht realisiert. Da jede Erläuterung ausbleibt, werden insoweit schon die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt. 15 Aber selbst wenn man das Zulassungsvorbringen im Übrigen berücksichtigen wollte, ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung daraus nicht. Kern des Vorbringens ist die These, Außendiensttätigkeiten und Außendienstkontrollen seien für die statusamtgerechte Beschäftigung einer beamteten Lebensmittelchemikerin konstitutiv. Ausgehend hiervon wird mit dem Zulassungsantrag unter anderem geltend gemacht: Die Klägerin werde von einer statusgerechten Tätigkeit ferngehalten. Es sei ein rechtlich unhaltbarer Zustand, dass eine statusgerechte Beschäftigung ausschließlich vom "good will" des Vorgesetzten abhänge. Es müssten organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Klägerin den statusgerechten Teil ihrer Tätigkeit regelmäßig wahrnehmen könne. Wenn das Gericht ausführe, es halte grundsätzlich am Vergleich vom 18. April 2008 fest, bestehe jedoch darauf, dass zuvor ein dienstlicher Auftrag an die Klägerin erteilt werde, bedeute dies, dass ihr auf unbestimmte Zeit eine amtsangemessene Tätigkeit vorenthalten werde. 16 Dass Außendienstkontrollen für die amtsangemessene Beschäftigung einer Lebensmittelchemikerin im Amt einer Stadtoberchemierätin konstitutiv wären, wird mit dem Zulassungsantrag aber nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Einzelnen dargelegt, aus §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs sowie § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts folge, dass die bei den Kreisordnungsbehörden bzw. den kreisfreien Städten beschäftigten Lebensmittelchemiker(innen) zwar grundsätzlich befähigt seien, im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung Außendienstkontrollen einschließlich Probennahmen und/oder Temperaturmessungen durchzuführen, dass diese Aufgaben ihnen jedoch nicht im Sinne einer Ausschließlichkeit kraft Gesetzes vorbehalten seien. Aus § 20 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" bzw. zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" vom 12. Dezember 2005 sei nichts anderes zu entnehmen. Es gebe mithin keinen Rechtssatz, dass ein(e) Lebensmittelchemiker(in) stets mit Aufgaben der ordnungsbehördlichen Vollzugstätigkeiten - insbesondere Betriebskontrollen bei Herstellern und/oder Verarbeitern von Lebensmitteln - befasst sein müsste. Die Beschäftigungsfelder für Lebensmittelchemiker seien, wie sich auch aus den Ausführungen des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst ergebe, vielfältig. Eine willkürliche oder missbräuchliche Arbeitsgestaltung sei gleichfalls nicht feststellen. 17 Der Zulassungsantrag setzt diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegen. Woraus sich ergeben soll, dass eine amtsangemessene Beschäftigung beamteter Lebensmittelchemiker die Befassung mit Außendiensttätigkeit erfordert, lässt er nicht hervortreten. Zwar wird in anderem Zusammenhang, nämlich zur Begründung des Vorliegens rechtlicher Schwierigkeiten der Sache, geltend gemacht, gesetzliche Vorschriften sähen vor, dass Proben in schwierigen Fällen von Lebensmittelchemikern selbst oder unter ihrer Anleitung entnommen werden müssten. Abgesehen davon, dass die Bestimmungen mit dem Zulassungsantrag nicht näher benannt werden, folgt aus solchen Vorschriften auch nicht, dass dergleichen für die amtsangemessene Beschäftigung eines Lebensmittelchemikers konstitutiv wäre. Soweit im Zusammenhang mit der nach Ansicht der Klägerin gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf eine Aussage des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst verwiesen wird, wonach zum statusgerechten Berufsbild der verbeamteten Lebensmittelchemiker auch Betriebskontrollen, Inaugenscheinnahme von Betriebsstätten sowie die Entnahme und Bewertung von Proben bei entsprechender eigener Feststellung eines Bedarfs gehören sollen, fehlt dazu jede weitere Darlegung. Den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Angaben des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst ist demgegenüber lediglich zu entnehmen, dass die genannten Tätigkeiten zum vielgestaltigen Berufsbild verbeamteter Lebensmittelchemiker zählen, ohne dass für eine amtsangemessene Beschäftigung aber die Befassung mit jeder einzelnen dieser Aufgaben unabdingbar wäre. 18 Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass eine ihrem Statusamt angemessene Beschäftigung der Klägerin zur Zeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist. Die - zur Darlegung einer Divergenz vorgebrachten - Einwände im Hinblick auf die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, die Klägerin sei im Bereich der "Etikettenkontrolle" mit einem umfangreichen Gutachtenauftrag weiterhin beschäftigt, greifen nicht durch. Die Klägerin räumt dabei ein, dass die von ihr so bezeichnete "Etikettenchemie" einen Teil der Tätigkeit eines amtlichen Lebensmittelchemikers ausmache, wenn auch nach ihrer Ansicht nur "einen winzigen, unbedeutenden Bruchteil". Auf die Annahme einer nicht statusamtsangemessenen Beschäftigung führt es auch nicht, wenn die Klägerin gegen die ihr übertragenen Aufgaben aus Rechtsgründen, namentlich aus Zuständigkeitserwägungen, Bedenken hat oder die Aufgabenzuweisung für unzweckmäßig hält. 19 III. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Fülle des Prozessstoffs, dem Umfang des klägerischen Vorbringens und der Länge des angegriffenen Urteils nichts anderes. Auch waren nicht, wie sie meint, im Hinblick auf das Berufsbild beamteter Lebensmittelchemiker komplexe Rechtsfragen zu lösen. Fragen der Funktion des BALVI iP-Programms, auf die weiter verwiesen wird, sind für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Frage, inwieweit der Vergleich des Vorprozesses möglicherweise im Wege der Vollstreckungsanordnung durchgesetzt werden könne und müsse, stellte sich dann, wenn die Klägerin eben diesen Vergleich zu vollstrecken versucht hätte; dazu, warum dies besondere rechtliche Schwierigkeiten des Streitfalls begründet, ist nichts dargelegt. Die von der Klägerin zum Beleg der rechtlichen Komplexität der Sache noch benannten Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nur zum Teil und lassen sich, soweit das der Fall ist, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Wenn die Klägerin moniert, die Beklagte kommuniziere mit ihr nur noch über die Prozessakten, statt mit ihr ruhig und sachlich im Dienst zu argumentieren, mögen damit Probleme im Dienstbetrieb benannt sein, die der Behebung bedürfen, nicht jedoch tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen würden. 20 IV. Ferner ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruht, nicht dargelegt. Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe im Hinblick auf die Funktion des Datenverarbeitungsprogramms BALVI iP den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt und insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen; für den Fall der Berufungszulassung kündigt sie einen Beweisantrag an. Dies bezieht sich indessen, wie mit dem Zulassungsantrag selbst klargestellt wird, auf die Klage mit dem Aktenzeichen 26 K 8641/08 (VG Düsseldorf), mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihr Zugang zum vollständigen Programm BALVI iP unter Einschluss aller dafür erforderlichen Teilschritte zu gewähren. Für den Streitfall ist die Funktion des Programms ohne Belang. 21 V. Endlich ist der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 22 Mit dem Hinweis auf "die Frage nach den kommunalen Lebensmittelchemikern verbleibenden Aufgaben" wird schon keine hinreichend konkrete Frage formuliert. 23 Im Hinblick auf die Frage, 24 "Trifft die Aussage des Bundesverbandes der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst zu, dass zum statusgerechten Berufsbild der verbeamteten Lebensmittelchemiker auch Betriebskontrollen, Inaugenscheinnahme von Betriebsstätten sowie die Entnahme und Bewertung von Proben bei entsprechender eigener Feststellung eines Bedarfs gehören?" 25 werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Ob, ggfs. wann und mit welchen Erläuterungen der Bundesverband der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst diese Aussage aufgestellt haben soll, bleibt unklar. Wie bereits erwähnt, ist sie den vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverbandes nicht zu entnehmen. Abgesehen davon lässt sich die Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Soweit der Bundesverband der Lebensmittelchemiker im öffentlichen Dienst die Auffassung vertritt, dass Betriebskontrollen, die Inaugenscheinnahme von Betriebsstätten sowie die Entnahme und Bewertung von Proben bei entsprechender eigener Feststellung eines Bedarfs zur Bandbreite möglicher Aufgaben und damit zum Berufsbild verbeamteter Lebensmittelchemiker gehören, wird dem - ohne dass dies für den Streitfall erheblich wäre - zuzustimmen sein. Dass - worauf es hier allein ankommt - Betriebskontrollen, die Inaugenscheinnahme von Betriebsstätten sowie die Entnahme und Bewertung von Proben bei entsprechender eigener Feststellung eines Bedarfs für deren amtsangemessene Beschäftigung konstitutiv sind, ist - wie oben ausgeführt - indessen nicht anzunehmen. 26 Die Fragen, 27 "Kann die Beklagte die Klägerin über Jahre hinweg alleine mit 'Etikettenkontrollen' im Innendienst beschäftigen?", 28 sowie, 29 "Kann die Beklagte die Klägerin darauf verweisen, dass sie ihrer Pflicht als Aufsichtsbehörde Probeentnahme durchzuführen, alleine durch entsprechende Arbeitsaufträge an Lebensmittelkontrolleure und amtliche Kontrollassistenten nachkommt, ohne die Klägerin hierbei zu beschäftigen oder zu beteiligen?", 30 sind erstens nicht hinreichend klar bzw. nicht hinlänglich erläutert und zweitens nicht einzelfallübergreifend zu beantworten. Soweit damit - anders formuliert - wiederum die Frage gestellt sein soll, ob Betriebskontrollen, die Inaugenscheinnahme von Betriebsstätten sowie die Entnahme und Bewertung von Proben für die amtsangemessene Beschäftigung von (verbeamteten) Lebensmittelchemikern konstitutiv sind, gilt das oben Gesagte. 31 Im Hinblick auf die Frage schließlich, 32 "wie bei besonderen Beamtengruppen deren statusgemäße Beschäftigung rechtlich bestimmt und trotz Neuorganisationen ihrer Behörde durchgesetzt werden kann", 33 fehlt es an der Darlegung der Erheblichkeit im Einzelfall. Diese ist überdies nicht anzunehmen, solange die Klägerin nicht erkennbar macht, dass sie mit den ihr derzeit übertragenen Aufgaben nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Das ist indessen nach dem Vorstehenden nicht der Fall. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).