Beschluss
14 A 569/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1111.14A569.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. 4 Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -. Die Beklagte bringt keine schlüssigen Gegenargumente vor, durch die ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt wird. 5 Ernstliche Zweifel bestehen nicht hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Klage scheitere nicht bereits an dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Klägers (vgl. Zulassungsbegründung I. 1.). 6 Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn das angestrebte prozessuale Vorgehen die Rechtstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann, d. h., wenn das Vorgehen selbst bei Erfolg keinen Vorteil bringt und daher nutzlos ist. 7 Vgl. u. a. Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ 8 Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2010), vor § 40, Rn. 94. 9 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage kann nur dann mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25.03 -, DÖV 2004, 1004; Sodan in: Sodan/Zikow, VwGO, 3. Aufl., § 42, Rn. 350. 11 Dem Kläger fehlt das Rechtschutzbedürfnis dafür, dass im Rahmen des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Anschluss- und Benutzungsrechtsverhältnisses ein zwei Jahre überschreitendes Mindestleerungsintervall gerichtlich abgeurteilt wird, nicht deshalb, weil die bis zum 31. Dezember 2013 gültige wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vom 8. März 1993 unter Ziffer 4. i) vorschreibt, dass die Schlammentleerung mindestens jährlich zu erfolgen hat, und unter Ziffer 4. j) die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers als weitere Auflagen festlegt. Gleiches gilt im Hinblick auf die schriftliche Mitteilung der unteren Wasserbehörde vom 17. Dezember 2009, in der es heißt, dass gegen eine bedarfsgerechte Abfuhr keine Bedenken bestünden, sofern das Abfuhrintervall nicht mehr als zwei Jahre betrage. 12 Die sich aus der unanfechtbaren wasserrechtlichen Erlaubnis ergebende Verpflichtung des Klägers gegenüber der unteren Wasserbehörde, den Klärschlamm einmal pro Jahr abzufahren, hat mit der hier in Rede stehenden Entscheidung der Beklagten über die Regelung des Benutzungsrechtsverhältnisses nichts zu tun. Will der Kläger ein andere Leerungsperiode, muss er dies in beiden Rechtsverhältnissen erreichen. Dass er es im wasserrechtlichen Verhältnis tatsächlich oder rechtlich zweifelsfrei nicht erreichen kann, behauptet die Beklagte noch nicht einmal. Das ist auch keineswegs offensichtlich. 13 Zwar mag insbesondere die Mitteilung vom 17. Dezember 2009 darauf hindeuten, dass die untere Wasserbehörde derzeitig nicht die Absicht hat, ein längeres Leerungsintervall von mehr als zwei Jahren einzuräumen. Es ist jedoch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die untere Wasserbehörde bei einer entsprechenden Regelung im vorliegenden Verfahren derzeitig oder etwa im Rahmen der im Jahre 2013 anstehenden Entscheidung über eine Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis möglicherweise doch ein längeres Mindestintervall festlegen wird. 14 Vgl. zu der Konstellation, dass das Rechtschutzbedürfnis auch dann zu bejahen ist, wenn eine Gaststättenerlaubnis angestrebt wird, obwohl die Baugenehmigung für die vorgesehene Nutzungsänderung bestandskräftig abgelehnt wurde: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18/87 -, NVwZ 1990, 559; Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2010), vor § 40, Rn. 95. 15 Auch in der Sache begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. Zulassungsbegründung I. 2.). 16 Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Regelung des § 6 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt C. vom 15. Juni 1990 (ES) lasse sich ohne weiteres entnehmen, dass die Beklagte unter den darin bestimmten Voraussetzungen befugt sei, zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen die insoweit erforderlichen Entscheidungen durch hoheitliche Anordnungen, nämlich Verwaltungsakte, zu treffen. Mit dieser Befugnis korrespondiere das Recht der Anlagenbetreiber, Einzelfallregelungen zu beantragen. Wenn eine Rechtsvorschrift - wie hier § 6 ES - nicht ausdrücklich sage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem solchen Antrag entsprochen werden müsse, könne der Antragsteller jedenfalls verlangen, dass die Behörde sein Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfe und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffe (vgl. Urteilsabdruck S. 9). 17 Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht die Beklagte im Rahmen der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht in Zweifel. 18 Sodann (vgl. Urteilsabdruck S. 9 ff.) hat das Verwaltungsgericht umfangreich ausgeführt, die im Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2010 enthaltene Forderung, wonach die Kleinkläranlage unabhängig von dem tatsächlichen Füllstand spätestens nach zwei Jahren gelehrt werden müsse, finde in den anzuwendenden Vorschriften keine rechtliche Grundlage. 19 Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 ES, § 21 BauO NRW, den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie der Regelung des § 6 Abs. 2 ES i. V. m. § 57 LWG NRW und § 18b Abs. 1 WHG a. F. zieht die Beklagte im Zulassungsverfahren nicht substanziiert in Zweifel. Ihre Darlegungen beschränken sich vielmehr auf den Hinweis, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Anlage erloschen sei. Mit Ablauf ihrer Befristung habe die bauaufsichtliche Zulassung geendet. 20 Zur Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anlage habe die einmal erteilte Zulassung nicht dadurch verloren, dass die dem Hersteller erteilte allgemeine Zulassung für den Anlagetyp nicht mehr bestehe, weil möglicherweise dieser Typ überhaupt nicht mehr verwendet werde (vgl. Urteilsabdruck S. 11), äußert sich die Beklagte nicht. Gleiches gilt für die daraus resultierende Folgerung des Verwaltungsgerichts, die Anlage des Klägers unterfalle nach wie vor § 6 Abs. 2 (wohl: Satz 1) ES, so dass eine Befugnis der Beklagten, die Dauer der Leerungsintervalle festzulegen, aus der einschlägigen Satzung nicht hergeleitet werden könne. 21 Es ist auch keineswegs selbstverständlich, dass die Begriffe in § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Entwässerungssatzung "vollbiologische Kleinkläranlage mit der Bauartzulassung" und "vollbiologische Kleinkläranlage ohne Bauartzulassung" wie es die Beklagte wohl meint, aber nicht hinreichend darlegt in dem Sinne zu verstehen sind, dass eine im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung über die Leerungsintervalle noch wirksame Bauartzulassung gemeint ist und nicht eine wie das Verwaltungsgericht meint "einmal erteilte Zulassung". Die erstere Auffassung ist mit dem Verwaltungsgericht als eher fernliegend anzusehen. Mit der Bauartzulassung wird der Nachweis der Anwendbarkeit der Bauart geführt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NRW ), es handelt sich also um einen auf den Zeitpunkt der Anwendung der Bauart bezogenen Nachweis. Dieser antragsgebundene und befristete (§§ 21 Abs. 4 Satz 1 und 3, 24 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW) Nachweis kann etwa unwirksam werden, weil ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung mit Rücksicht auf zwischenzeitlich entwickelte andere und nunmehr vom Hersteller angewendete Bauarten nicht mehr gestellt worden ist, ohne dass dies etwas über die materiellen Voraussetzungen der Anwendbarkeit der alten Bauart aussagt. 22 Ernstliche Zweifel werden auch nicht mit dem Hinweis auf die Betriebsanleitung für die Anlage und die dortigen Ausführungen zur jährlichen Entleerung der Vorklärung dargelegt, einen Text, den die Beklagte als Nebenbestimmung zur Zulassung ansieht. Es wird schon nicht darlegt, warum eine Nebenbestimmung zur Zulassung bedeutsam sein soll für die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Entwässerungssatzung, die nicht auf einen nebenbestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage abhebt, sondern auf Leerung bei Bedarf und nach fünfjährigem Abstand ohne konkreten Bedarf. Im Übrigen handelt es sich bei dem Hinweis in der Betriebsanleitung um keine Nebenbestimmung zur Zulassung. Nebenbestimmungen enthalten allenfalls die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Prüfbescheides vom 13. September 1988 auf den Seiten 2 bis 4 bzw. der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vom 14. August 2007 auf den Seiten 2 bis 8. 23 Im Übrigen weist das Vorbringen der Beklagten insoweit einen Widerspruch auf, als sie sich einerseits auf den Ablauf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zum 2. Dezember 2008 beruft, andererseits aber den Standpunkt einnimmt, der Kläger sei verpflichtet, die Kleinkläranlage so zu betreiben, wie es die allgemeine befristete (!) bauaufsichtliche Zulassung vorgebe. 24 Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung II.) werden mit der Behauptung, nach Erachten der Beklagten bedürfe es für den Betrieb der Kleinkläranlage einer Zulassung im Einzelfall nach § 24 BauO NRW, nicht dargelegt. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Pflicht, eine Einzelfallzustimmung zur Bauart zu beantragen. 25 Letztlich kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (vgl. Zulassungsbegründung III.). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, was dann der Fall ist, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Die insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, 26 ob eine Kleinkläranlage, deren Bauartzulassung wegen Fristablaufs erloschen ist, eine unzulässige Bauart aufweist und deshalb einer Einzelfallzustimmung bedarf, 27 ist einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, da sie sich nicht stellt. Es stellt sich allein die Frage, ob eine Kleinkläranlage, deren Bauartzulassung wegen Fristablaufs erloschen ist, der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 der Entwässerungssatzung unterfällt (Tatbestandsmerkmale "vollbiologische Kleinkläranlage mit der Bauartzulassung" einerseits und "vollbiologische Kleinkläranlage ohne Bauartzulassung" andererseits). Warum diese Frage grundsätzliche Bedeutung haben soll, wird nicht dargelegt. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.