Beschluss
11 A 1458/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1115.11A1458.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. 5 Hiervon ausgehend legt der Kläger ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar. Seinen umfangreichen Ausführungen liegt die Vorstellung zugrunde, eine nach der vor 1993 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes erworbene Rechtsposition begründe nach wie vor einen Anspruch auf Aufnahme im Bundesgebiet. Das ist unzutreffend. Für das Begehren des Klägers gibt es keine Rechtsgrundlage. Einen neben dem Aufnahmebescheid nach den §§ 26, 27 BVFG bestehenden weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen Aufnahmetitel sehen weder das Bundesvertriebenengesetz noch Art. 116 GG vor. 6 Vgl. z.B. sehr ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2011 12 A 668/10 . 7 Das in §§ 26 ff. BVFG geregelte Aufnahmeverfahren gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 BVFG nur für Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG verlassen wollen. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2004 5 B 72.04 , juris, Rdnr. 7. 9 Diesen Status macht der Kläger nicht geltend. 10 Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Das Regelungskonzept des Bundesvertriebenengesetzes sieht seit dem 1. Januar 1993 eine Aufnahme und einen darauf gerichteten Aufnahmebescheid nur noch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG vor, während alle übrigen im Bundesvertriebenengesetz geregelten und bis zum 31. Dezember 1992 erworbenen Rechtspositionen nur noch nach Maßgabe des § 100 BVFG geltend gemacht werden können. 11 Vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz KfbG) vom 7. September 1992, Bundestagsdrucksache 12/3212, S. 27 f. 12 Der Kläger ist daher auf § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift besteht kein subjektives Recht auf Feststellung einer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1997 2 A 1066/96 , und Urteil vom 25. Januar 1999 22 A 3999/98 , DVBl. 1999, 1221. 14 Vielmehr ist ein Ersuchen einer Behörde erforderlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verweist, die "das Gegenteil entschieden" hätten, sei der Hinweis erlaubt, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung vor 1993 ergangen ist. Das weiter angeführte Urteil des OVG NRW vom 26. Oktober 2009 12 A 3219/08 betraf einen Anspruch auf Einbürgerung. 15 Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 100 Abs. 1 BVFG ein Aufnahmebescheid als "Aussiedler" auszustellen. Die §§ 26 und 27 BVFG in der Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes, die die Erteilung von Aufnahmebescheiden für Aussiedler vorsahen, sind seit dem 1. Januar 1993 nicht mehr anwendbar, insbesondere nicht über § 100 Abs. 1 BVFG. Diese Vorschrift engt den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass sie die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 5 B 7.07 , juris, Rdnr. 2 17 Die Auffassung des Klägers, der Stichtag 1. Januar 1993 in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gelte für ihn nicht, da er Vertrauensschutz genieße, ist unzutreffend. Im Vertriebenenrecht besteht generell kein Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 9 C 391.94 , BVerwGE 99, 133 (138). 19 2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, 20 "ob ein Vertriebener, dessen Vertriebeneneigenschaft feststeht und rechtswirksam ist (BVerfG, Az: 1 BvR 474/05) Anspruch darauf hat, den von ihm für die Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geforderten Akt, mit dem bekundet wird, dass sich der Betreffende hier auf Dauer niederlassen darf, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Bundesverwaltungsamt geltend gemacht werden kann und wenn nicht, welche Behörde hierfür zuständig ist", 21 ist wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. 22 Die Frage, 23 "ob das Kind eines Vertriebenen, dem gemäß § 7 BVFG a.F. die Vertriebeneneigenschaft seiner Eltern übertragen worden ist, als Person im Sinne des §§ 1 3 BVFG angesehen werden kann oder nicht", 24 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil der Kläger wie unter 1. dargelegt mangels Anspruchsgrundlage den begehrten Aufnahmetitel ohnehin nicht erhalten kann. 25 Die weiter aufgeworfene Frage, 26 "ob der geltend gemachte und im vorliegenden Fall vorliegende Status eines Vertriebenen nach § 7 BVFG a.F. einen Anspruch auf Aufnahme und einen darauf gerichteten Verwaltungsakt begründet oder nicht und gegen den dieser Anspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden kann", 27 lässt sich aus den unter 1. dargelegten Gründen ohne weiteres verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 28 3. Die geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. In Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1990 2 BvR 1782/88 kommt eine Abweichung schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Beschluss sich auf die vor 1993 geltende Rechtslage bezieht. In den weiter angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1998 9 B 1202.97 und 14. September 1999 5 B 57.99 findet sich nicht der Rechtssatz, "dass eine Person, die sich auf ihren Umsiedlerstatus, der auch nach § 7 BVFG a.F. entstanden sein kann, beruft, dann Anspruch auf dauernden Aufenthalt und auf einen Akt, mit dem bekundet wird, dass sich der Betreffende hier auf Dauer niederlassen darf, hat, wenn in einem vertriebenenrechtlichen Verfahren zu seinen Gunsten festgestellt worden ist, dass er Vertriebener ist." 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).