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Beschluss

2 A 277/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1123.2A277.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.100,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 4 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 5 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 7 die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom1. Oktober 2009 und den Gebührenbescheid vom1. Oktober 2009 aufzuheben, 8 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die Klägerin zu Recht aufgefordert, die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson in der Garagenanlage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 81, Flurstück 137, (G.-----straße 31), sicherzustellen. § 18 Abs. 1 GarVO in der Fassung vom 2. November 1990 (jetzt: § 134 Abs. 1 SBauVO) sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 1984 gedeckt gewesen. § 85 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW enthalte eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die inhaltsgleichen Bestimmungen der Sonderbauverordnung. Bei der Tiefgarage der Klägerin handele es sich um eine geschlossene Großgarage im Sinne von § 2 GarVO (nunmehr: § 118 SBauVO). Für diese gelte die Anforderung des § 18 Abs. 1 GarVO/§ 134 Abs. 1 SBauVO, welche die Klägerin bislang nicht erfülle. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Zulassung einer Abweichung nach§ 73 Abs. 1 BauO NRW komme nicht in Betracht. Die von der Klägerin beschriebene Sicherheitsausstattung der Tiefgarage weiche nicht in besonderer Weise von der Ausstattung anderer Großgaragen ab. 9 Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. 10 Die Klägerin dringt nicht mit der Rüge durch, § 18 Abs. 1 GarVO sei von § 80 BauO NRW 1984 nicht gedeckt, zumal der Begriff der Aufsichtsperson und ihre Funktion beziehungsweise Aufgabe während der geforderten ständigen Anwesenheit nicht bestimmt seien. 11 Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ermächtigte § 80 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 1984 die oberste Bauaufsichtsbehörde, zur Verwirklichung der in § 3 BauO NRW 1984 bezeichneten allgemeinen Anforderungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen unter anderem über besondere Anforderungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb ergeben (§§ 50 und 51 BauO NRW 1984). Die besonderen Anforderungen an bauliche Anlagen besonderer Art konnten sich gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 18 BauO NRW 1984 auch auf den Betrieb und die Benutzung der Anlage erstrecken, wobei dies nach § 50 Abs. 3 Nr. 7 BauO NRW 1984 insbesondere für bauliche Anlagen von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr - wie (Groß-)Garagen - galt. Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 80 BauO NRW 1984/§ 85 BauO NRW sind solche der Gefahrenabwehr, die eine Gefahrenprognose erfordern. Dabei kommt dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung ein Einschätzungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, bestimmt sich maßgeblich nach der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. 12 Vgl. dazu allgemein BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 = NVwZ 2004, 597 = juris Rn. 93; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2011 - 4 B 48/11 -, juris Rn. 35, und vom 21. Mai 1997 - 13 B 561/97 -, NVwZ 1997, 809 = juris Rn. 19. 13 Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass § 18 Abs. 1 GarVO den Ermächtigungsrahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 1984 überschritten hat. 14 Der Verordnungsgeber hat seinerzeit die - von § 134 Abs. 1 SBauVO aufgegriffene und damit aktuell bekräftigte - Einschätzung getroffen, dass den Gefahrensituationen, die beim Betrieb einer allgemein zugänglichen geschlossenen Großgarage auftreten können, durch die ständige Anwesenheit mindestens einer Aufsichtsperson Rechnung zu tragen ist, die auf eine von ihr festgestellte Gefahrenlage in der Garage unmittelbar reagieren kann. Da beim Betrieb einer Großgarage, der mit erheblichem Kraftfahrzeugverkehr, Abgasen und Brandgefahren verbunden ist, Gefahren für Leib und Leben - also für hochrangige Rechtsgüter - auftreten können, erscheint die Anforderung des § 18 Abs. 1 GarVO weder sachfremd noch sonst unverhältnismäßig. Durch die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson ist besser gewährleistet, dass etwa Ausfällen und Defekten der Beleuchtung (vgl. § 18 Abs. 2 GarVO) und der maschinellen Lüftungsanlage (vgl. 18 Abs. 3 GarVO) oder dem Rauchen beziehungsweise der Verwendung von offenem Feuer (vgl. § 18 Abs. 5 GarVO) schneller und effektiver begegnet werden kann. Die Aufsichtsperson kann bei Verstößen gegen die vorgenannten Bestimmungen zeitnah die erforderlichen Feststellungen treffen und die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen einleiten. Diese Maßnahmen können auch in der raschen Hinzuziehung von technischem Personal bestehen, das Defekte behebt, zu deren Beseitigung die Aufsichtsperson selbst nicht befähigt ist. Vor diesem Hintergrund macht es § 18 Abs. 1 GarVO nicht offensichtlich in den Ermächtigungsrahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 1984 verlassender Weise obsolet, dass, wie der Zulassungsantrag einwendet, die Aufsichtsperson nicht immer in der Lage sein mag, alle technischen - teilweise computerisierten - Einrichtungen der Großgarage selbst zu bedienen. 15 Warum der Begriff der Aufsichtsperson und ihre Funktion nicht hinreichend bestimmt sein sollen, erschließt sich nicht. Ihr Inhalt ergibt sich ohne Weiteres aus der allgemeinen Wortbedeutung. Eine Aufsichtsperson im Sinne des § 18 Abs. 1 GarVO führt über den Betrieb der Großgarage Aufsicht, indem sie diesen namentlich mit Blick auf die Einhaltung der Vorgaben des § 18 Abs. 2 bis Abs. 5 GarVO überwacht. 16 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Ordnungsverfügung nicht deswegen ermessensfehlerhaft ist, weil die Beklagte zugunsten der Klägerin eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW hätte zulassen müssen. 17 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulassung einer Abweichung von baurechtlichen Anforderungen aufgrund von § 73 Abs. 1 BauO NRW regelmäßig eine grundstücksbezogene atypische Situation voraussetzt. Dies verlangt einen Sachverhalt, der von dem Normalfall so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. 18 Vgl. zuletzt etwa auch OVG NRW, Urteil vom25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011,47 = juris Rn. 80. 19 Für die Annahme einer derartigen atypischen Grundstückssituation, die ein Abweichen von der Anforderung des § 18 Abs. 1 GarVO rechtfertigte, gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes her. Die von ihm hervorgehobenen Innenstadtlage der Tiefgarage der Klägerin, die es mit sich bringe, dass die Garage nach Schließung der nahegelegenen Geschäfte und Freizeiteinrichtungen nicht mehr nennenswert genutzt werde, führt nicht auf eine spezifische Besonderheit, die dem Betrieb der Garage auf dem konkreten Betriebsgrundstück selbst innewohnt und den der Verordnungsgeber nicht als typischen Fall im Blick hätte. Dass Großgaragen innenstadtnah gelegen sind und zur Nachtzeit weniger stark frequentiert werden, ist gerade ein typisches Betriebsmerkmal dieser Anlagenart und kein Spezifikum der Garage der Klägerin. Die Anwendung des § 18 Abs. 1 GarVO auf sie entspricht der Zielrichtung der Norm. 20 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 21 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 22 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 23 Die von ihm aufgeworfene Frage, ob 24 „die Regelung in § 18 Abs. 1 GarVO nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 BauO NW gedeckt ist, da der Begriff der „Aufsichtsperson“ unbestimmt ist und ihre Funktion/Auf-gabe während der ständigen Anwesenheit gar nicht bestimmt ist“, 25 zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren auf. Sie kann ohne Weiteres - wie unter 1. geschehen - ausgehend von der allgemeinen Wortbedeutung des Begriffs der Aufsichtsperson beantwortet werden. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).