Beschluss
6 A 135/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1202.6A135.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 4 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 5 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Aufhebung bzw. vorzeitige Beendigung der ihr mit Bescheid vom 25. Januar 2007 bewilligten Elternzeit erneut entschieden werde. § 4 Abs. 4 der Elternzeitverordnung in der Fassung vom 22. Juni 2004 (GV.NRW. S. 377) - im Folgenden: EZVO - erfasse zwar unmittelbar nur Fälle, in denen die bewilligte Elternzeit bereits begonnen habe. Die Vorschrift sei aber entsprechend anzuwenden, wenn die bewilligte Elternzeit noch nicht begonnen habe. § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO ermögliche dem Dienstherrn die vorzeitige Beendigung der Elternzeit, ohne dass dies an eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung geknüpft sei. Das beklagte Land habe die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO erforderliche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Der angefochtene Bescheid vom 29. August 2008 enthalte keine Ermessenserwägungen. 7 Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen. Der angefochtene Bescheid lässt nicht ansatzweise erkennen, dass das beklagte Land von dem ihm nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat. Der Bescheid unterstreicht vielmehr, dass es schon die entsprechende Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO nicht erkannt hat und sich des damit einhergehenden Erfordernisses von Ermessenserwägungen überhaupt nicht bewusst war. Es hat im ersten Teil des Bescheides nicht etwa, wie es nunmehr anscheinend geltend machen will, das ihm nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EZVO eröffnete Ermessen ausgeübt, sondern sich mit der - nicht streitgegenständlichen - Frage beschäftigt, ob eine Erkrankung den weiteren Verlauf einer bereits begonnenen Elternzeit hemme oder sich aufschiebend bedingt auf den Beginn einer zwar bewilligten, aber noch nicht laufenden Elternzeit auswirke. Im Weiteren hat es lediglich geprüft, ob im Fall der Klägerin eine besondere Härte gegeben sei. Es hat dies verneint und - unter Außerachtlassung bzw. Verkennung der Systematik des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 EZVO - offensichtlich angenommen, dass damit schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufhebung der bewilligten Elternzeit nicht gegeben seien. 8 Das beklagte Land irrt, wenn es meint, es habe dem Erfordernis von Ermessenserwägungen jedenfalls durch nachträgliches Vorbringen im gerichtlichen Verfahren genügen können. § 114 Satz 2 VwGO schafft die Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470. 10 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. 11 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. 12 Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, "wie weit die Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten seinem Beamten gegenüber reicht", zeigt das beklagte Land nicht substantiiert auf, weshalb es sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält. Es berücksichtigt zudem nicht, dass sich diese Frage nicht - wie für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich - verallgemeinerungsfähig, sondern nur mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls beantworten lässt. 13 Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage, "ob und ggfls. inwieweit eine Erkrankung des in Elternzeit befindlichen Beamten Auswirkungen auf die laufende Elternzeit haben kann", fehlen bereits jedwede Ausführungen dazu, weshalb es auf ihre Klärung in einem Berufungsverfahren ankäme. Im Übrigen ist eine Entscheidungserheblichkeit dieser Frage aus den bereits dargelegten Gründen auszuschließen. 14 Auch im Hinblick auf den schließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Es müssen also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüber gestellt werden. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. 15 Soweit das beklagte Land auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Juli 2008 - 1 A 2282/06 -, juris, verweist, fehlt es an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze im vorbezeichneten Sinne. Im Übrigen ist die Annahme des beklagten Landes, in dem Urteil komme "im Ergebnis der Rechtsgedanke zum Ausdruck (...), dass eine Beendigung der Elternzeit immer auch eine tatsächliche und nicht lediglich eine fiktive Dienstleistung zur Folge haben" müsse, nicht nachvollziehbar. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).