Beschluss
12 A 1055/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1209.12A1055.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die hier sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die die Bewilligungszeiträume von April 1995 bis März 1996 sowie von April 1996 bis März 1997 betreffenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 24. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 4. November 2008 seien rechtmäßig mit der Folge, dass die Klägerin die für diese Zeiträume jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 10.806,16 € zurückzahlen müsse. 4 Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil das in die abschließende Einkommensberechnung nach 5 § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG eingestellte Einkommen des Vaters der Klägerin aus den Steuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 vom Finanzamt nur geschätzt worden wäre. Es spricht nichts dafür, dass die vom Verwaltungsgericht nicht hinterfragte Mutmaßung der Klägerin, es habe sich bei den Steuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 um Schätzungsbescheide gehandelt, in denen das Einkommen ihres Vaters vom Finanzamt bewusst überhöht festgesetzt worden ist, um diesen zur Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, zutrifft. Die von der Klägerin hierfür in Bezug genommenen Vermerke des Beklagten vom 11. und vom 12. Dezember 2008 verhalten sich ausschließlich zu den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997. Gegen die Annahme, das Finanzamt habe bereits für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 aus Gründen der Disziplinierung bewusst ein zu hohes Einkommen zugrunde gelegt, weil es an den entsprechenden Steuererklärungen des Vaters fehlte, streitet im Übrigen der Umstand, dass der Vater der Klägerin schon in den Bewilligungsverfahren Kopien der Einkommenssteuererklärungen für 1993 und 1994 vorgelegt hat. Liegt jedoch keine Schätzung vor, bedarf es auch nicht der von der Klägerin gewünschten Entscheidung, ob auch bestandskräftige Steuerbescheide, die auf einer Schätzung des betreffenden Einkommens beruhen, im Rahmen der abschließenden Einkommensberechnung des § 24 Abs. 2 Satz 3 gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung Bindungswirkung entfalten. 6 Vgl. zur grundsätzlichen Bindungswirkung bestandskräftiger Steuerbescheide schon : BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1993 - 11 C 7/92 -, BVerwGE 92, 272, juris, 7 Mit Blick darauf, dass die bestandskräftigen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 nach alledem für den Beklagten Bindungswirkung entfalten, hat das Verwaltungsgericht dem vom Beklagten unstreitig gestellten Vortrag der Klägerin, ihr Vater habe das in den Steuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 festgesetzte Einkommen mit Blick auf die 1994/1995 durchgeführten Konkursverfahren tatsächlich nicht erzielt, richtigerweise erst im Rahmen der Härtefallprüfung des § 25 Abs. 6 BAföG auf Freistellung eines weiteren Teils des elterlichen Einkommens berücksichtigt. 8 Die Klägerin dringt mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 BAföG mit dem Hinweis auf den von ihr schuldhaft verzögert gestellten Antrag zu Unrecht verneint, nicht durch. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nach Kenntnis von dem Tode ihres Vaters Veranlassung gehabt, sich über den Stand seiner Steuerangelegenheiten zu informieren, ist bezogen auf die wegen des Bewilligungsvorbehalts weiter förderungsrelevanten Veranlagungszeiträume nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte sowohl Kenntnis davon, dass die Ausbildungsförderung in den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume wegen des Fehlens der Steuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 nur unter den Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, als auch davon, dass sie die für die endgültige Feststellung des Einkommens erforderlichen Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert vorlegen musste. Sie hat unter dem 27. April 1995 und unter dem 17. April 1996 entsprechende schriftliche Erklärungen abgegeben. Die Bewilligungsbescheide enthielten ebenfalls entsprechende Hinweise. Die Klägerin musste sich daher der hohen Bedeutung der Steuerangelegenheiten ihres Vaters für ihren endgültigen Anspruch auf Ausbildungsförderung bewusst sein. Sie durfte auch nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass sich der Bewilligungsvorbehalt mit dem Erlass und der Bestandskraft des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 5. April 2004 erledigt hat. Der Klägerin, die immerhin ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat, musste sich bei gehöriger Anstrengung ihres Erkenntnisvermögens aufdrängen, dass der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. April 2004 die ihr vom Beklagten angekündigte, abschließende Neuberechnung ihres Anspruchs auf Ausbildungsförderung schon vom Inhalt her tatsächlich nicht regelte, sondern die Rückzahlungsmodalitäten für den unter Vorbehalt geleisteten Darlehensteil der Ausbildungsförderung enthielt, dass das Bundesverwaltungsamt für die abschließende Berechnung ihres Anspruchs auch nicht zuständig gewesen wäre und dass eine abschließende Berechnung auch deshalb ausschied, weil sie ihrer Verpflichtung, die entsprechenden Steuerunterlagen vorzulegen, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgekommen war. Der sinngemäß erhobene Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe nach dem Tode des Vaters der Klägerin die Rückforderung schuldhaft verzögert, geht fehl. Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte bis zum 20. Juni 2006 vom Tod ihres Vaters keine Kenntnis hatte, und zwar deshalb, weil sie ihrer Obliegenheit, den Beklagten hiervon zu informieren, seit dem 30. April 2005 - dem Zeitpunkt ihrer eigenen Kenntnis - nicht nachgekommen war. Dass der Beklagte bei dieser Sachlage vor der Kenntnisnahme keine wie auch immer gearteten Beratungspflichten gegenüber der Klägerin hatte, versteht sich von selbst. Die von der Klägerin noch geltend gemachte Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil der von der Klägerin als "Vertrauenstatbestand" herangezogene Erlass des Bescheides vom 5. April 2004 schon nicht vom Beklagten als Inhaber des Rückzahlungsanspruchs gesetzt wurde. 9 Die Klägerin geht auch fehl in der Annahme, es sei - weil widersprüchlich - verfassungsrechtlich bedenklich, wenn einerseits der Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG auf Freistellung eines weiteren Teils des elterlichen Einkommens zugunsten des Auszubildenden bis zur Einlegung eines Widerspruchs ermöglicht werde, dieser bei Einlegung des Widerspruchs dann aber nicht als rechtzeitig angesehen werde. Nach der Rechtsprechung wurde nicht generell eine Antragstellung bis zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ermöglicht, sondern es wurde in erweiternder Auslegung des § 25 Abs. 6 BAföG ausnahmsweise eine Antragstellung noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zugelassen, wenn der Härtefreibetrag unverzüglich nach Kenntnis der Umstände geltend gemacht wird, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 11 2/09 -, juris, m.w.N. 12 13 Dieser Formulierung lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass unter Gesichtspunkten der Unverzüglichkeit durchaus eine Antragstellung vor dem Erlass des Rückforderungsbescheides erforderlich sein kann. 14 Die Klägerin dringt schließlich auch nicht mit ihrer Rüge durch, dem Beklagten sei im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, eine Verletzung der ihm obliegenden Beratungspflicht über die Möglichkeit, Vorausleistungen nach § 36 BAföG zu beantragen, vorzuwerfen, weil ihm die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Beschaffung der Steuerunterlagen aufgrund der von September 1995 bis Februar 1997 ohne Erfolg gebliebenen Anfragen zu den ausstehenden Steuerbescheiden bekannt gewesen seien. Ein Anlass für die Behörde, den Auszubildenden zu beraten, einen Vorausleistungsantrag zu stellen, kann - ungeachtet der Frage, ob ein solcher vorsorglicher Antrag ohnehin aus grundsätzlichen Erwägungen ausscheidet - nur bestehen, wenn schon bei der Beantragung von Ausbildungsförderung oder jedenfalls während des laufenden Bewilligungszeitraums für das Amt für Ausbildungsförderung erkennbar ist, dass die Eltern nicht bereit sein werden, die in der endgültigen Abrechnung (nach Auflösung des Vorbehalts) festgesetzten Anrechnungsbeträge als Unterhalt zu leisten und dadurch eine Ausbildungsgefährdung verursacht werden kann. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 13/09-, juris. 16 Eine solche Sachlage war hier nicht gegeben. Der Beklagte hatte während der hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume keine Anhaltspunkte, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater derart belastet war, dass dieser den endgültigen Unterhaltsbetrag nicht leisten werde. Anders als die Klägerin meint, zwang der Umstand, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die vom Beklagten wiederholt erbetenen Steuerbescheide ihres Vaters vorzulegen, den Beklagten nicht zu einem solchen Schluss. Den beiden Begehren der Klägerin auf Verlängerung der Frist für die Vorlage der Steuerbescheide aus Mai 1996 und Februar 1997 war nicht einmal zu entnehmen, dass der Vater der Klägerin sich weigerte, die Steuerbescheide vorzulegen, sondern allenfalls, dass die angeforderten Steuerbescheide noch nicht vorlagen. Im Übrigen böte selbst eine ausdrückliche Weigerung der Eltern, vorhandende Steuerbescheide zum Zwecke der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung vorzulegen, zunächst nur Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern unwillig oder unfähig sind, mit dem Amt für Ausbildungsförderung zu kooperieren und nicht dafür, dass sie auch unwillig oder unfähig sein werden, dem Auszubildenden den festgesetzten Unterhaltsbetrag zu leisten. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 18 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).