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Urteil

10 D 72/09.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1213.10D72.09NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 78 „Wohngebiet am P."der Stadt Stadtlohn ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 78 „Wohngebiet am P.---“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümerinnen des nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Gemarkung L. T. , Flur 3, Flurstück 392 (P.--- 48, T. ). 3 Mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplant die Antragsgegnerin erstmals ein circa 6,4 ha großes Gebiet am südlichen Ortsrand von T. . Das Plangebiet grenzt nördlich an den T1.---- und umfasst südlich einen Teil des als Ortsumgehung fungierenden X.-------- (K 24). Es wird von der Straße P.--- durchquert, die südlich in den X1.-------- einmündet. Nördlich des X.-------- ist zum Schutz der geplanten Wohnbebauung eine circa 300 m lange Lärmschutzwand mit einer Lücke an der Einmündung der Straße P.--- festgesetzt. In dem 18 m langen nordwestlichen Abschnitt ist die Höhe der Lärmschutzwand mit „Höhe von 4,5 m auf über 2 m Höhe Straßengradient“ festgesetzt. 4 Der Flächennutzungsplan stellt den östlichen Teil des Plangebiets mit seiner am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen 45. Änderung als Wohnbaufläche und den westlichen Teil des Plangebiets als Fläche für die Wasserwirtschaft und als Grünfläche – städtebauliches Grün mit Ausgleichsfunktionen - dar. 5 Nach der Planbegründung sollen in dem Plangebiet im Anschluss an bereits vorhandene Baugebiete Wohnbauflächen entwickelt werden, nachdem dort mehrere bislang oberirdische Hochspannungsleitungen aufgrund von Umstrukturierungen im Verteilernetz abgebaut beziehungsweise als Erdkabel ausgeführt worden seien. Das Plangebiet biete sich hierfür aufgrund seiner Nähe zur Innenstadt (circa 800 m) und zu dem H. -T2. -Gymnasium und dem T3. .-F. -Kindergarten an. 6 Der Bebauungsplan setzt westlich und östlich der Straße P.--- allgemeine Wohngebiete unter Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO fest. Zulässig sind ausschließlich Einzel- oder Doppelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen, höchstens zwei Wohneinheiten sowie maximalen First-, Trauf und Erdgeschossfußbodenhöhen. Westlich der Wohnbebauung setzt der Bebauungsplan eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Am östlichen Rand dieser Fläche soll eine Landschaftshecke aus bodenständigen Gehölzen die östlich gelegene Wohnbebauung von der Grünfläche abgrenzen. Der südliche Teil dieser Grünfläche (als M2 gekennzeichnet) soll als Obstwiese, der nördliche Teil (als M1 gekennzeichnet) als Extensivgrünland mit einzelnen Gehölzanpflan-zungen gestaltet werden. Innerhalb der Grünfläche soll ein Regenrückhalte-becken angelegt werden, von dem aus das Niederschlagswasser gedrosselt in das Gewässer H1. N. (Gewässer Nr. 1330) nördlich des Plangebiets eingeleitet werden soll, welche auch etwas weiter nördlich den Zufluss aus dem im Plangebiet verlaufenden Gewässer 1331 aufnimmt. 7 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 8. Februar 2006 beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 78 „Wohngebiet am P.--- “. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25. Februar 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Planung umfasste zunächst ein kleineres Plangebiet und sah keine Lärmschutzwand entlang des X.-------- vor. Am 6. Mai 2008 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss, das Plangebiet an seiner südlichen Grenze um die Flächen zu erweitern, die für die schließlich festgesetzte Lärmschutzwand und für verkehrslenkende Maßnahmen auf dem X1.--------ring benötigt wurden. Der Erweiterungsbeschluss wurde am 21. Mai 2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs fand vom 2. Juli 2008 bis zum 12. August 2008 statt. Als umweltbezogene Information stand während der Auslegung unter anderem die Entwässerungsstudie für die Erschließung des Baugebiets P.--- des Ingenieurbüros N1. vom 6. März 2007 zur Verfügung. 8 Die Antragstellerinnen erhoben unter dem 6., 8. und 25. August 2008 schriftlich Einwände gegen die Planung. Sie machten geltend, die festgesetzte Anzahl von maximal zwei Vollgeschossen bei der auf der gegenüberliegenden Seite der Schulstraße zugelassenen Bebauung eröffne unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück. Die Festsetzung eines Wohngebiets beiderseits der Straße P.--- sei mit Blick auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Überschwemmungen des Plangebiets durch die H1. N. unverständlich. Der H1. N. werde durch die künftige Bebauung das natürliche Überflutungsgebiet genommen. Es sei wünschenswert, die Straße P.--- von dem geplanten Wohngebiet in der Form abzubinden, dass der Kfz-Anliegerverkehr über den X1.-------- erfolge und nur Fußgänger und Radfahrer den nördlichen Teil der Straße P.--- nutzen könnten. Auf diese Weise würden die mit dem zusätzlichen Anliegerverkehr verbundenen Lärmbelästigungen für die Anwohner des nördlichen Teils der Straße P.--- verringert und der T1.---- der Schüler des H. -T2. -Gymnasiums sicherer. 9 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 1. Juli 2008 beteiligt. 10 Der Kreis C. wies unter anderem darauf hin, dass für die Einleitung von Niederschlagswasser in die H1. N. eine Erlaubnis gemäß § 7 WHG zu beantragen sei. Für die geplante Beseitigung des entlang der Straße P.--- verlaufenden Gewässers 1336 und die Verlegung und den naturnahen Ausbau des Gewässers 1331 sei eine Genehmigung nach § 31 WHG einzuholen. Für das geplante Regenrückhaltebecken müsse eine Kanalnetzanzeige gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW erfolgen. Es sei mit einer hydraulischen Überlastung der H1. N. im Bereich der an der T4.----straße beginnenden Verrohrung zu rechnen. Die westlich der Straße P.--- geplante Wohnbebauung und die damit ein-hergehende Zerstörung der dort gelegenen Hecken widerspreche den Darstel-lungen und Festsetzungen des Landschaftsplans und artenschutzrechtlichen Bestimmungen. 11 Am 12. November 2008 beschloss der Rat, das Plangebiet im Westen um die für ein Regenrückhaltebecken benötigten Flächen bis zur vorhandenen Waldgrenze und im Osten um circa 10 m östlich des Gewässers Nr. 1331 zu erweitern. 12 Mit Regelungsbescheid vom 19. November 2008 stimmte die Bezirksregierung N2. der Errichtung des geplanten Regenrückhaltebeckens zu. Die eingereichten Unterlagen entsprächen den Vorgaben von § 58 Abs. 1 LWG NRW. Die geplanten Abwasseranlagen würden gemäß § 18b Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 LWG NRW errichtet und betrieben. Eine nachteilige Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht zu erwarten. 13 Am 25. November 2008 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss die vorläufige Abwägung zu den während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen. Darüber hinaus beschloss er die erneute öffentliche Auslegung des über die Erweiterung des Plangebiets hinaus auch durch weitere textliche Festsetzungen (Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Nrn. 5.2 bis 5.4; Flächen zur Anpflanzung und/oder mit Bindungen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern, Nrn. 6.2 bis 6.5) geänderten Planentwurfs. Nähere Einzelheiten zu den Änderungen sollten sich aus einem von dem Büro X2. erstellten Grünordnungsplan ergeben, der nach den ebenfalls geänderten Hinweisen auf der Planurkunde als Satzung nach § 86 BauO NRW Bestandteil des Bebauungsplans sein sollte. 14 Die Ratsbeschlüsse vom 19. und 25. November 2008 wurden am 15. Januar 2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 22. Januar 2009 bis zum 24. Februar 2009 statt. Der Grünordnungsplan wurde nach der Bekanntmachung während der öffentlichen Auslegung als umweltbezogene Information zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerinnen nahmen mit Schreiben vom 16. Februar 2009 Bezug auf ihre bisherigen Einwände. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 21. Januar 2009 erneut beteiligt. Der Kreis C. teilte mit, dass die Planung nicht mehr den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans und artenschutzrechtlichen Bestimmungen widerspreche, falls die im nunmehr aufgestellten Grünordnungsplan (aus Januar 2009) dargestellten Maßnahmen in der dort beschriebenen Weise realisiert werden würden. 15 Am 10. März 2009 beschloss der Umwelt-, Planungs- und Bauausschuss die vorläufige Abwägung zu den während der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den Beschlussvorschlägen des Büros X2. . 16 Mit Bescheid vom 30. März 2009 erteilte der Kreis C. der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 31 WHG und § 99 LWG die Genehmigung, im Zuge der Baugebietserschließung das im Plangebiet vorhandene Gewässer Nr. 1336 zu beseitigen und als Ausgleich hierfür das Gewässer Nr. 1331 zu verlegen und naturnah auszubauen. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte er der Antragsgegnerin ferner die Erlaubnis, Niederschlagswasser aus dem Plangebiet in einer Menge von 10 l/s in die H1. N. einzuleiten. 17 Am 1. April 2009 befand der Rat über die während der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den Beschlussvorschlägen des Umwelt-, Planungs- und Bauausschusses und beschloss den Bebauungsplan Nr. 78 „Wohngebiet am P.---“ in Kenntnis der Begründung als Satzung. 18 Am 24. Juni 2009 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. 19 Die Antragstellerinnen haben am 9. Juli 2009 den Normenkontrollantrag gestellt und ihre im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten. Das durch die geplante Wohnbebauung und den Ausbau der Anbindung der Straße P.--- an den X1.-------- hervorgerufene Verkehrsaufkommen werde sich nachteilig auf ihr bislang sehr ruhig gelegenes Grundstück auswirken. Das im Aufstellungsverfahren eingeholte Schallgutachten habe nur 75 Wohnhäuser mit jeweils zwei Wohneinheiten zugrunde gelegt, der Bebauungsplan setze jedoch 80 Bauplätze fest. Im Widerspruch zu dem eingeholten Verkehrsgutachten sei mit einem Verkehrsaufkommen von circa 1.400 Fahrzeugen täglich zu rechnen, so dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in dem reinen Wohngebiet, in dem ihr Grundstück liege, zweifelhaft sei. Ein Gutachten über die dort zu erwartenden Immissionen sei von der Antragsgegnerin jedoch nicht eingeholt worden. Bei dem zu der Lärmbelastung des neuen Wohngebiets eingeholten Schallgutachten sei überdies nicht berücksichtigt worden, dass der X1.--------ring zukünftig auch im Rahmen einer Ostumgehung des Stadtgebietes genutzt werden solle und nach Angaben des Kreises C. bereits im Jahr 2005 eine höhere Verkehrsbelastung aufgewiesen habe als von dem Schallgutachten zugrunde gelegt. 20 Aufgrund der Bebauung und der damit einhergehenden Versiegelung des bisherigen Überschwemmungsgebietes der H1. N. seien Überschwemmungen auch ihres Grundstücks zu befürchten. Denn die H1. N. , in die das Niederschlagswasser eingeleitet werden solle, werde ab der T4.----straße verrohrt nach Norden geführt. Vor der Verrohrung sei es wiederholt zu Hochwassersituationen in Form von Rückstaus gekommen, die zu Überschwemmungen der angrenzenden Flächen geführt hätten. Entgegen der DIN EN 752 liege kein Nachweis dafür vor, dass das hydraulische Leistungsvermögen der verrohrten H. N. ausreichend sei, um Überschwemmungen auf die Flächen südlich der T4.----straße zu begrenzen. Die Auswirkungen der Entwässerung des neuen Baugebiets über die H1. N. sei im Hinblick auf die Überflutungssicherheit im gesamten Stadtgebiet nicht untersucht worden. Die im Rahmen der Abwägung als Ursache der weiter nördlich eingetretenen früheren Überschwemmungen angenommene unterschiedliche Höhe der Gewässeranschlüsse sei nicht behoben worden. Der Bebauungsplan stelle auch nicht sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Überschwemmungen ergriffen würden. Das geplante Regenrückhaltebecken habe nur ein unzureichendes Aufnahmevolumen von 740 cbm für 63 Häuser, deren Errichtung den natürlichen Rückhalteraum der H1. N. um 8.440 cbm verkürze. Das auf den nordwestlich im Plangebiet gelegenen neun Grundstücken anfallende Regenwasser solle sogar ungedrosselt in die H1. N. eingeleitet werden. Es fehle an jeglichen Feststellungen dazu, ob die H1. N. durch die zusätzlichen Einleitungen überlastet werde. Der 2004 vor der Verrohrung der H1. N. errichtete Sandfang werde seine Funktion nach Errichtung der Bebauung im Plangebiet nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können, da sich durch die planbedingt vermehrte Einleitung von Regenwasser die Fließgeschwindigkeit des Gewässers erhöhen werde mit der Folge, dass Schwebstoffe über den Sandfang hinweg gespült würden und die Rohre versandeten. Durch die Versandung der Rohre werde deren Fassungsvermögen reduziert. Auf einer Länge von 200 m zwischen dem T1.----weg und dem ehemaligem Bahndamm weiter nördlich könnten sie auch nicht gespült werden. Eine Überschwemmungsgefahr resultiere auch aus dem am Beginn der Verrohrung angebrachten Gitter, das zwar die Rohre vor einer Verstopfung durch Treibgut schütze, aber – wenn sich dort zu viel Treibgut angesammelt habe ‑ zu einem Wasserrückstau vor dem Gitter führe. Die von dem X1.--------ring ausgehende Einleitungsmenge in die H1. N. sei in einem nur unzureichenden Umfang berücksichtigt worden. Da infolge der Planung Straßenseitengräben entlang des X.--------rings wegfallen und durch eine Verrohrung ersetzt werden sollten, könne nicht mehr von einer Translation und Retention durch die Umgestaltung des Gewässers 1331 ausgegangen werden, die die Einleitungsmenge auf ein Drittel reduzierten. Hinzu komme, dass die künftig verrohrten Seitengräben des X.--------rings und der Straße P.---ring das Regenwasser über das Gewässer 1331 ungedrosselt in die H1. N. einleiteten. Bei der Überplanung eines Überschwemmungsgebiets müsse der Plangeber in seine Abwägung einbeziehen, dass es notwendig sei, Flächen aus Gründen des Hochwasserschutzes von Nutzungen frei zu halten, die den schadlosen Hochwasserabfluss oder die dafür erforderliche Wasserrückhaltung behinderten. 21 Die Höhe der an der südlichen Grenze des Plangebiets festgesetzten Lärmschutzwand sei ebenso wie die zulässige Höhe der Gebäude unbestimmt. Es fehle an der Festsetzung eines oberen und unteren Bezugspunktes für die festgesetzten Höhenmaße. 22 Die Antragstellerinnen beantragen, 23 den Bebauungsplan Nr. 78 „Wohngebiet am P.---ring “ der Stadt T. für unwirksam zu erklären. 24 Die Antragsgegnerin beantragt, 25 den Antrag abzulehnen. 26 Sie trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da das Grundstück der Antragstellerinnen außerhalb des Plangebiets liege. Die von den Antragstellerinnen im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Bebauung des Nachbargrundstücks südlich der T4.----straße seien nicht rücksichtslos und im Übrigen bereits realisiert. Die angegriffenen Festsetzungen zum Lärmschutz beträfen nicht das Grundstück der Antragstellerinnen, sondern einen anderen Teil des Plangebiets. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Überschwemmungsgefahr sei kein Problem der Planung, sondern werde in der Ausführungsphase zu beachten sein. Im Übrigen sei der natürliche Abfluss der circa 5 ha großen im Plangebiet gelegenen Baugebietsfläche von circa 3 l/s*ha in etwa identisch mit dem gedrosselten Abfluss aus dem geplanten Regenrückhaltebecken von 10 l/s. Im Rahmen der Erschließung des Plangebietes werde das an der östlichen Grenze gelegene Gewässer 1331 naturnah ausgebildet, wodurch sich dessen Fließgeschwindigkeit stark reduziere und ein großes Retentionsvolumen geschaffen werde, das die H1. N. entlaste. Bei der H1. - N. handele es sich um ein verrohrtes Gewässer und nicht um eine öffentliche Abwasseranlage. Seit Oktober 1998 habe es keinen Wasserrückstau mit einem Wasserstand bis zum T1.----weg mehr gegeben. Hauptursache für die früheren Rückstaus vor Beginn der Verrohrung am T1.----weg seien Sandablagerungen in der Verrohrung zwischen dem T1.----weg und der ehemaligen Bahntrasse gewesen, nicht die hydraulische Überlastung des Gewässers. Zwischenzeitlich sei ein Sandfang erstellt worden und die Verrohrung werde nun regelmäßig gesäubert. Die im nördlichen Plangebiet gelegenen Grundstücke entwässerten nicht direkt in die H1. N. , sondern in eine Regenwasserkanalsammelleitung, die wiederum ungedrosselt in die H1. N. einleite. Die Antragstellerinnen hätten ihren Einwänden zum planbedingten Verkehrsaufkommen falsche Werte zugrunde gelegt. Die Straße P.---ring sei vor ihrem Ausbau von täglich 272 Kraftfahrzeugen befahren worden. Die Verwirklichung der von den Antragstellerinnen angeführten Ostumgehung sei noch nicht absehbar. 27 Am 13. Oktober 2009 haben die Antragstellerinnen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 30. November 2009 hat der er-kennende Senat den Antrag, die Vollziehung des Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen, abgelehnt (10 B 1479/09.NE). 28 Am 7. April 2011 beschloss der Rat, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wie folgt zu ergänzen: 29 1. Die DIN 4109 wird bei der Stadt T. (Planungsamt) bereitgehalten und kann zusammen mit dem Bebauungsplan eingesehen werden. 30 2. Die Höhenfestsetzungen gelten ab der mittleren Höhe der Oberkante der fertigen Erschließungsstraße vor dem jeweiligen Grundstück. Die Höhe der Erschließungsstraße wird durch die Stadt T. (Tiefbauamt) vorgegeben. 31 Der Beschluss wurde am 11. Mai 2011 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. 32 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin beantragt, Beweis darüber zu erheben, 33 dass die drei Unterschriften in der Verfahrensleiste (Aufstellungsverfahren) zum Ratsbeschluss vom 1. April 2009 nach diesem Ratsbeschluss und vor der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 24. Juni 2009 geleistet worden sind, 34 die Unterschrift des Bürgermeisters nach der Bekanntmachung vom 24. Juni 2009 geleistet worden ist, 35 sowie alle anderen Unterschriften in dieser Verfahrensleiste vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 24. Juni 2009 erfolgt sind, 36 durch Zeugnis des Bürgermeisters L. , der Schriftführerin Frau C. und des Ratsmitglieds M. . 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 23) ergänzend Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 40 Der Antrag ist zulässig. 41 Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als verletztes Recht der Antragstellerinnen kommt das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von den Antragstellerinnen angeführten Auswirkungen, die sich infolge der durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Neubebauung des unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Plangebiets, insbesondere durch die verkehrliche Mehrbelastung der Straße P.---ring sowie die geplante Niederschlagsentwässerung bezüglich der Wohnsituation auf ihrem Grundstück ergeben, sind abwägungsrelevant. 42 Der Antrag ist auch begründet. 43 Der Senat unterstellt, dass der Bebauungsplan nicht an formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet und ‑ wie von § 10 BauGB vorausgesetzt ‑ vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden ist. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. 44 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 ‑ 4 B 60/96 ‑, BRS 58 Nr. 41; Beschluss vom6. Mai 1991 ‑ 4 NB 26.90 ‑, BRS 52 Nr. 32. 45 Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667. 47 Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. 48 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996 ‑ 4 B 60.96 ‑, BRS 58 Nr. 41. 49 Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schrift-lich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungs-plan als Satzung beschlossen habe. Dass die Antragsgegnerin diese Vorgaben beachtet hat, lässt sich zwar anhand der Planurkunde nicht feststellen. Denn der dort enthaltene, von dem Bürgermeister, einem Ratsmitglied und dem Schriftfüh-rer unterzeichnete Vermerk, dass der Rat diesen Plan am 1. April 2009 in Kennt-nis der Begründung als Satzung beschlossen habe, ist undatiert und vermag da-her die korrekte Reihenfolge der erforderlichen Verfahrensschritte nicht zu bele-gen. Der erkennende Senat konnte jedoch die von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Bürgermeister den Vermerk nach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor dessen Veröffentlichung unterzeichnet hat, als wahr unterstellen, da der Bebauungsplan jedenfalls an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Mängeln leidet. 50 Seine Festsetzungen sind auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens während des anhängigen Normenkontrollverfahrens zum Teil unbestimmt, städtebaulich nicht erforderlich beziehungsweise fehlerhaft abgewogen. 51 Als unbestimmt und damit unwirksam erweist sich die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung Nr. 6 zum Immissionsschutz, da der Inhalt dieser Festsetzung aus der Planurkunde selbst nicht ablesbar und auch nicht durch Auslegung hinreichend klar zu ermitteln ist. Nach dem vierten Absatz dieser Festsetzung sind für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen von Wohnungen (mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten. Die nachfolgende Tabelle differenziert zwischen den Lärmpegelbereichen I, II und III, in denen die Außenbauteile ein Schalldämmmaß von 30 dB (Lärmpegelbereiche I und II) oder von 35 dB (Lärmpegelbereich III) einhalten müssen. Nach Absatz 3 der textlichen Festsetzung Nr. 6 seien die Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung dargestellt. Dies trifft jedoch nur für den Lärmpegelbereich III zu. Die in der textlichen Festsetzung aufgeführten Lärmpegelbereiche I und II sind in der Planurkunde nicht aufgeführt. Kann der Geltungsbereich des Lärmpegelbereichs III noch durch Auslegung der in der Planurkunde verwandten Linien auf den Bereich zwischen diesen Linien eingegrenzt werden, kann der Geltungsbereich der Lärmpegelbereiche I und II, in denen die Außenbauteile nach den textlichen Festsetzungen ein von dem Lärmpegelbereich III abweichendes Schalldämmmaß von 30 dB einhalten müssen, mangels entsprechender Abgrenzungslinien nicht mehr bestimmt werden. 52 Die im zweiten Absatz der textlichen Festsetzung Nr. 6 getroffene Regelung lässt sich anhand der Planurkunde ebenso wenig nachvollziehen. Danach sind Fenster von Schlafräumen in Fassaden, an denen die Immissionsgrenzwerte für die Nachtzeit [49 dB(A)] überschritten werden, durch grundrissgestaltende Maßnahmen in den lärmabgewandten Fassaden zu realisieren oder zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden, eventuell fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung auszustatten. Weder der textlichen Festsetzung noch der Planurkunde lässt sich jedoch entnehmen, in welchen Bereichen des Plangebiets der vorgenannte Immissionsgrenzwert überschritten wird. 53 Kann diese textliche Festsetzung den mit ihr verfolgten Zweck – die Gewährleistung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse in den lärmbetroffenen Berei-chen – nicht erfüllen, fehlt ihr auch die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. 54 Als unbestimmt und damit unwirksam erweisen sich ferner die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gestützten textlichen Fest-setzungen zur Höhe der baulichen Anlagen. Sie genügen nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Die im ergänzenden Verfahren getroffene Festsetzung Nr. 2 ist als Klarstellung der Regelungen in Nr. 8 der im Ursprungsplan enthaltenen textlichen Festsetzung zur Bestimmung der unteren Bezugspunkte nicht geeignet. Danach gelten die Höhenfestsetzungen ab der mittleren Höhe der Oberkante der fertigen Erschließungsstraße vor dem je-weiligen Grundstück. Die Höhe der Erschließungsstraße wird durch die Stadt T. (Tiefbauamt) vorgegeben. 55 Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 ‑ 4 NB 3.95 ‑, BRS 57 Nr. 26. 57 Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Das ist hier nicht der Fall. 58 Denn die östlich der Straße P.---ring erforderliche Erschließungsstraße war als Grundlage für die Festlegung der maßgeblichen Bezugspunkte im Zeitpunkt des im Rahmen des ergänzenden Verfahrens gefassten Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Der Bebauungsplan setzt die Höhenlage dieser Erschließungsstraße auch nicht fest, sondern überlässt es dem Tiefbauamt der Antragsgegnerin, die Höhenlage vorzugeben. Dies hat zur Folge, dass, solange die Erschließungsstraße nicht endgültig fertiggestellt ist, nicht bestimmt werden kann, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungsplan festgesetzten First-, Trauf- und Erdgeschossfußbodenhöhen liegen. So könnte beispielsweise in einem auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung gerichteten Verfahren nicht verbindlich geklärt werden, ob das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten First-, Trauf- und Erdgeschossfußbodenhöheneinhält. Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar ist es durchaus sinnvoll, bei der Planung von neuen Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von einer Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst wird. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Lage der Erschließungsstraße bezieht, so macht diese Abhängigkeit es erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen. 59 Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. April 1993 ‑ 7a D 179/91.NE ‑. 60 Unbestimmt ist ferner der Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen, die für diejenigen Grundstücke gelten, die sowohl an die Straße P.---ring als auch an die noch nicht fertiggestellte Straße durch das östliche Plangebiet grenzen. Insofern fehlt es an einer Regelung, welche Straße als Erschließungsstraße im Sinne der Festsetzung anzusehen ist. Dass die jeweils in Frage kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind, ist nicht sichergestellt und eine verbindliche Regelung in Bezug auf die damit notwendige Ermittlung des Bezugspunktes – wie zum Beispiel eine Mittelwertbildung - nicht getroffen. 61 Im Übrigen widerspricht die Festsetzung der Höhe der Erschließungsstraße als unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen der Abwägungsentscheidung des Rates, die Erdgeschossfußbodenhöhe - entsprechend der Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin („Satzung der Stadt T. vom 19. Juli 2004 über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten“) – als unteren Bezugspunkt für die First- und Traufhöhen festzusetzen. 62 Schließlich erweist sich auch die Festsetzung zur Höhe des nach Nordwesten abknickenden Teils der westlichen Lärmschutzwand als unbestimmt. Die Formulierung „Höhe von 4,5 m auf über 2 m Höhe Straßengradient“ mag zwar dahingehend verstanden werden können, dass dieser Teil der Lärmschutzwand von einer Höhe von 4,5 m über Straßengradient auf eine Höhe von 2 m über Straßengradient abgesenkt werden soll. Der Festsetzung lässt sich jedoch nicht entnehmen, an welchem Punkt die Absenkung beginnen und ob diese linear oder abgestuft erfolgen soll. 63 Als unbestimmt erweist sich auch die auf § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW getroffene Festsetzung zur Hauptfirstrichtung, soweit die Flurstücke 725 und 718 betroffen sind. Die zeichnerischen Darstellungen der Planurkunde lassen offen, ob die Hauptfirstrichtung der auf diesen Eckgrundstücken möglichen Wohngebäude parallel zur Straße P.---ring oder in Richtung Nordosten – parallel zur neuen Erschließungsstraße – verlaufen soll. 64 Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan auch hinsichtlich des Verkehrslärms, der nördlich des Plangebiets zu erwarten ist, an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensmangel. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Hierzu gehört das Gebot, die von den planerischen Festsetzungen ausgehenden oder dem Bebauungsplan sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen. Zum Konfliktpotenzial gehört auch der mit der Erschließung eines neuen Wohngebiets verbundene Verkehrslärm und seine Auswirkungen auf bereits vorhandene Nutzungen. Der Rat hat insoweit gegen das aus § 2 Abs. 3 BauGB resultierende Gebot, das Abwägungsmaterial voll-ständig und fehlerfrei zu ermitteln und zu bewerten, verstoßen. Denn das von dem Büro V. und Q. erstellte Schallgutachten vom 10. Juni 2007 hat zu den jenseits des Plangebiets zu erwartenden Verkehrslärmeinwirkungen keine Aussagen getroffen. Demgegenüber geht die Abhandlung der entsprechenden Einwendung der Antragstellerinnen davon aus, dass auch die Belastung der Verkehrsströme im auswirkungsrelevanten Umfeld untersucht worden seien. Die Lärmemissionen blieben unterhalb der gesetzlichen Richtwerte, so dass der Immissionsschutz ohne weitere Maßnahmen gewahrt bleibe. 65 Dieser Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange ist beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. 66 Diese Voraussetzungen liegen vor. Wäre dem Rat bewusst gewesen, dass die jenseits des Plangebiets zu erwartenden Verkehrslärmeinwirkungen nicht untersucht worden sind, hätte mit Blick auf die für das Plangebiet getroffene Verkehrslärmprognose Anlass bestanden, eine solche Untersuchung nachzuholen und die Planung gegebenenfalls zu überarbeiten. Es besteht im Hinblick auf die hier in Rede stehende Verdoppelung des Verkehrs im Bereich des Grundstücks der Antragstellerinnen die konkrete Möglichkeit, dass die Planung nach einer entsprechenden Untersuchung, die zunächst den Charakter des nördlich des Plangebiets gelegenen Gebiets und den Schutzanspruch der betroffenen Grundstücke hätte klären müssen, anders ausgefallen wäre, um eine unzumutbare Lärmbelästigung der dortigen Wohnbebauung zu verhindern. 67 Die Unwirksamkeit der vorgenannten textlichen Festsetzungen und der Mangel bei der Ermittlung der Bewertung der Belange der jenseits des Plangebiets betroffenen Grundstückseigentümer erfassen den angefochtenen Bebauungsplan insgesamt. Die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes auf den von Verkehrslärm erheblich betroffenen Wohngrundstücken ist ebenso wie die vom Rat vorgesehenen Begrenzungen der Höhe der baulichen Anlagen ein wesentliches Element der Planung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzungen gehabt ‑ den Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. 68 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verkehrsaufkommen auf der Straße P.---ring von dem Büro V. und Q. zutreffend prognostiziert sein dürfte. Denn entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen legt das Schallgutachten seiner Prognose für das im Jahr 2020 zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht 705 Fahrzeugbewegungen in 24 Stunden, sondern 1359 Fahrzeugbewegungen in 24 Stunden zugrunde (Seite 7f des Gutachtens). Dieser Wert entspricht in etwa den von den Antragstellerinnen angenommenen 1400 Fahrzeugbewegungen in 24 Stunden, so dass kein Anlass besteht, das im Schallgutachten berechnete Ausmaß der durch die Planung ausgelösten Geräuschimmissionen in Frage zu stellen. Insbesondere bestehen für eine nennenswerte Erhöhung des prognostizierten Verkehrsaufkommens auf der Straße P.---ring weder durch den Ausbau des Anschlusses an den X1.--------ring noch durch eine von den Antragstellerinnen befürchtete Einbindung des X.--------rings in eine Ortsumgehung hinreichende Anhaltspunkte. Die für das Plangebiet prognostizierten Geräuschimmissionen begegnen auch vor dem Hintergrund der von dem Schallgutachter zugrunde gelegten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke auf dem X1.--------ring (K24) keinen Bedenken. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, der Kreis C. habe im Dezember 2005 in seinem Investitionsprogramm 2006-2009 für den X1.--------ring (K 24) eine höhere durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke angegeben, werden hierdurch die von dem Schallgutachten für das Jahr 2005 zugrunde gelegten Fahrzeugbewegungen nicht in Frage gestellt. Denn unabhängig davon, dass sich den von den Antragstellerinnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht entnehmen lässt, für welchen Abschnitt des X1.--------ring (K 24) und welches Jahr die angegebene Verkehrsstärke gelten soll, stammen die Daten des Gutachtens von dem Landesbetrieb Straßenbau NRW als einer mit der Erfassung von Verkehrsströmen befassten Behörde. 69 Hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung leidet der Bebauungsplan nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrens- oder Abwägungsmangel. 70 Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 72 - 4 CN 14.00 ‑, BRS 65 Nr. 17. 73 Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt sowohl für das innerhalb des Plangebietes als auch das außerhalb des Plangebietes liegen-de Grundeigentum, soweit es belastenden Einwirkungen der durch den Plan er-möglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Der Planung muss daher eine Er-schließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Ei-gentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Scha-den nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planver-wirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht Stand halten, setzen der bauleitplanerischen Gestal-tungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer "gerechten Abwägung" nicht überwind-bare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Planungsträger Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbe-sondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erforder-nissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. 74 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 ‑ 4 CN 14.00 ‑, a. a. O. 75 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Rat ist bei seiner Abwägung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers aufgrund der hydrogeologischen Situation des Plangebiets nicht in Betracht kam. Bei dem Boden handelt es sich bis in 2,50 m Tiefe um Geschiebelehm unter der Mutterbodenschicht. Darunter befindet sich Mergel. Das Grundwasser steht bis circa 4 Meter unter Gelände. Schichtenwasser kann auch in geringeren Tiefen angetroffen werden. Vor diesem Hintergrund soll das Niederschlagswasser der südlich und westlich des zum Teil verlegten Gewässers Nr. 1331 gelegenen Grundstücke zunächst in einem Regenrückhaltebecken gesammelt und von dort über ein Drosselorgan in die H1. N. eingeleitet werden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses konnte der Rat davon ausgehen, dass dieses Entwässerungskonzept den Gegebenheiten vor Ort gerecht und im Zeitpunkt der Fertigstellung der Wohngebäude funktionsfähig sein würde. Denn in diesem Zeitpunkt lagen die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse vor. Mit Regelungsbescheid vom 19. November 2008 hat die Bezirksregierung N2. zu dem geplanten Regenrückhaltebecken festgestellt, dass eine nachteilige Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht zu erwarten sei. Die vorgelegten Unterlagen wiesen für das Regenrückhaltebecken ein Speichervolumen von 303 cbm pro ha befestigte Fläche aus. Unter Zugrun-delegung einer befestigten Fläche von 4,81 ha werde ein Nutzvolumen von 1.457 cbm erforderlich. Hierbei seien mögliche Erweiterungsflächen des Plangebiets berücksichtigt worden. Demnach trifft die Einschätzung der Antragstellerinnen, das Regenrückhaltebecken sei mit einem Nutzvolumen von 740 cbm unzurei-chend dimensioniert, nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass die der Bezirksregie-rung N2. vorgelegten Berechnungen fehlerhaft waren, liegen nicht vor. Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in einer Menge von 10 l/s in die H1. N. hat der Kreis C. mit Bescheid vom 30. März 2009 auf der Grundlage von § 7 WHG a. F. erlaubt. Mit Bescheid vom gleichen Tag hat er auf der Grundlage von § 31 WHG a. F. in Verbindung mit § 99 LWG NRW die Beseitigung des entlang der Straße P.---ring verlaufenden Gewässers Nr. 1336 und als Ausgleich hierfür die Verlegung und den naturnahen Ausbau des Gewässers Nr. 1331 genehmigt, das die Wassermengen des Straßenseitengrabens des X.--------rings (K24n) ableiten soll. Mit Blick auf diese Erlaubnisse bestanden für den Rat keine Anhaltspunkte, dass die Erschließung des Baugebiets zu Überschwemmungen vor der Verrohrung der H1. N. führen könnte. Denn die Einleitungserlaubnis ist nach § 6 Abs. 1 WHG a. F. zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Für weitere Ermittlungen zur hydraulischen Leistungsfähigkeit der Verrohrung der H1. N. , zu der Funktionsfähigkeit des vor der Verrohrung installierten Sandfangs und zur Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Wassermengen, die von dem X1.--------ring (K24n) über das Gewässer Nr. 1331 in die H1. N. eingeleitet werden, bestand für den Rat nach allem keine Veranlassung. 76 Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht hinsichtlich seiner Verweise auf die Detailplanungen des Grünordnungsplans an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln. Insoweit liegt zwar ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, weil der Inhalt des Plans nicht der Abwägungsentscheidung des Rates entspricht. Der Rat ist – wie auch die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – davon ausgegangen, dass den einzelnen Verweisen auf den Grünordnungsplan verbindlicher Regelungscharakter zukomme, weil der Grünordnungsplan als Satzung beschlossen worden sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entsprechende Verweise finden sich in den unter Nrn. 5.2 und 5.3 (Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) und in den unter Nrn. 6.2, 6.3 und 6.4 (eigentlich: Nrn. 7.2, 7.3 und 7.4) getroffenen Festsetzungen (Flächen zur Anpflanzung und/oder mit Bindung zum Erhalt von Sträuchern und Bäumen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB). Dabei hat der Rat - wie sich auch den Hinweisen zu dem Bebauungsplan entnehmen lässt zugrunde gelegt, dass der Grünordnungsplan als Satzung nach § 86 BauO NRW ein Bestandteil des Bebauungsplans sei. Dieser (nur) aus der Planurkunde erkennbare Planungswille beruht auf den Bedenken, die der Kreis C. als Untere Landschaftsbehörde im Aufstellungsverfahren geäußert hatte. Nach Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde verstieß der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung gegen die Darstellungen und Festsetzungen des für das Plangebiet zum Teil geltenden Landschaftsplans und gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Nachdem der Rat das Plangebiet nach Westen erweitert und den Plan um zeichnerische und textliche Festsetzungen zum Naturschutz (Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Nrn. 5.2 bis 5.4; Flächen zur Anpflanzung und/oder mit Bindungen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern, Nrn. 6.2 bis 6.5) ergänzt hatte, deren nähere Umsetzung sich aus dem Grünordnungsplan ergeben sollte, hatte die Untere Landschaftsbehörde ihre Bedenken für den Fall, dass diese Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden würden, für gegenstandslos erklärt. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne entsprechende Ausführungen in der Planbegründung das Ziel des Rates erkennbar, dem Grünordnungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans ebenfalls Satzungsqualität zukommen zu lassen. Dieses Planungsziel ist jedoch verfehlt worden. Denn der Grünordnungsplan ist als solcher kein Bestandteil des Satzungsbeschlusses gewesen, sodass er auch nicht Inhalt des Bebauungsplans geworden ist. Da der Rat ihn auch nicht gesondert als Satzung beschlossen hat, hat der Grünordnungsplan keine Satzungsqualität erlangt. Dies widerspricht zwar dem planerischen Willen des Rates, die Vorgaben des Grünordnungsplans verbindlich werden zu lassen. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist jedoch unbeachtlich, da er auf das Ergebnis keinen Einfluss hat (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Denn der Rat hat ohnehin den wesentlichen Inhalt des Grünordnungsplans in die vorgenannten textlichen Festsetzungen übernommen. Einer verbindlichen Aufnahme der Detailplanungen in die textlichen Festsetzungen bedurfte es nicht. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 79 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.