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Beschluss

7 B 1323/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:1228.7B1323.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwer¬deverfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5545/11 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Juli 2011 angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigung zur Aufstockung des Wohngebäudes auf dem Grundstück I.-------straße 25 in L. verletze mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechte der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks L1.-----straße 24 in L. , weil das Bauvorhaben gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verstoße; das Maß 0,4 H könne nicht für die gesamte Länge der südlichen Außenwand von 19,70 m Anwendung finden, der Außenwand des Vorhabens lägen nicht zwei Grundstücksgrenzen gegenüber, das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW könne hier deshalb nur einmal angewendet werden. 4 Gründe, die eine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt. 5 Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Für diese Halbierungsregelung ist die Grundstücksgrenze aus der Sicht des Baugrundstücks maßgebend. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 7 - 10 B 229/10 -, juris, Rn. 13 sowie Johlen, in Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Auflage, § 6 Rn. 252. 8 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind der Auffassung, das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW könne für das Vorhaben zweimal in Anspruch genommen werden, zwischen dem südlichen Eckpunkt des Baugrundstücks und dem Punkt, an dem das Baugrundstück und die Grundstücke L2. . 26 und 28 sowie I1. . 29 aneinanderstoßen (dem im angefochtenen Beschluss beschriebenen "Vierpunkt"), lägen zwei Grundstücksgrenzen. Sie meinen, dies ergebe sich daraus, dass sich die dazwischen liegenden Linien (zwischen dem südlichen Eckpunkt des Baugrundstücks und dem "Dreipunkt", an dem das Baugrundstück, das Grundstück der Antragstellerin und das Grundstück L2. . 26 aneinanderstoßen einerseits und zwischen diesem "Dreipunkt" und dem "Vierpunkt" andererseits) in einem Winkel von 133 oder 132 Grad, d.h. weniger als 135 Grad zueinander befänden. Eine solche primär geometrische Betrachtung hält der Senat indes nicht für ausreichend. Maßgeblich ist vielmehr letztlich eine natürliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, 9 vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 10 12. Auflage, § 6 Rn. 253, 11 was im Ausgangspunkt wohl auch der Auffassung der Beigeladenen entspricht. Bei einer solchen natürlichen Betrachtungsweise ist der Sachverhalt vor dem Hintergrund des Normalfalls eines Grundstücks zu beurteilen, das rechteckig oder nahezu rechteckig geformt ist. 12 Vgl. Johlen, in Gädtke u. a., BauO NRW, 13 12. Auflage, § 6 Rn. 252. 14 Diese Betrachtung des vorliegenden Einzelfalls führt bei der vorliegend allein gebotenen und möglichen summarischen Beurteilung zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin, dass der Grenzabschnitt im Bereich des Grundstücks L1.-----straße 26 (zwischen dem "Dreipunkt" und dem "Vierpunkt") aus Sicht des Baugrundstücks keine weitere Grundstücksgrenze im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW darstellt, sondern nur ein Teil der rückwärtigen Grenze des Baugrundstücks ist, die mithin von dem südlichen Grenzpunkt des Grundstücks bis zu dem bezeichneten "Vierpunkt" verläuft. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass das Grundstück der Beigeladenen im gegenwärtigen Zuschnitt abstandflächenrechtlich weiter gehend bebaubar wäre als bei einem dem Normalfall entsprechenden rechteckigen Zuschnitt ohne die schräg verlaufenden Grenzabschnitte, wenn sich das Grundstück also über die gesamte Breite von 19,70 m mit einer Tiefe von 23,44 m wie an der Grenze zum Grundstück I.-------straße 23 in den rückwärtigen Bereich erstreckte. In einem solchen "Grenzfall" - wenn allein deshalb, weil ein Grundstück gegenüber dem Normalfall eines rechtwinkligen Zuschnitts verkleinert und an einer oder mehreren Ecken in einem stumpfen Winkel abgeschrägt ist, ein darauf errichtetes Gebäude geringere Abstandflächen auslösen würde - führte eine schematische Beurteilung nach geometrischen Winkelmaßen zu einem Wertungswiderspruch. Sie liefe damit dem Zweck des § 6 BauO NRW zuwider, insbesondere eine ausreichende Belichtung zu sichern und den nachbarlichen Wohnfrieden durch Gewährleistung eines ausreichenden Sozialabstands zu wahren. 15 Vgl. hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs zur Novelle 2006 der Bauordnung NRW, Landtagsdrucksache 14/2433. 16 Soweit die Beigeladene erstmals mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 die Erwägungen des Verwaltungsgerichts angreift, nach denen es der Antragstellerin nicht wegen Treuwidrigkeit verwehrt ist, einen Abwehranspruch geltend zu machen, obwohl sie selbst gegen Abstandflächenvorschriften verstößt, rechtfertigt dies keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht – grundsätzlich und so auch hier – nur die innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. 17 Vgl. hierzu näher etwa Kuhlmann in Wysk, VwGO, 18 § 146, Rn. 30 sowie Kopp-Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 146 Rn 43. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 20 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG – unanfechtbar.