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Beschluss

1 A 2896/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0105.1A2896.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – auch für das Verfahren erster Instanz auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 3 das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des LBV vom 3. und 6. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbecheides des LBV vom 24. August 2007 zu verpflichten, die beantragte Erstattung der Arztkosten ohne die Voraussetzung des Verzichts des Klägers auf die Versicherungsleistungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens durch die TKK zu gewähren, 4 hilfsweise 5 festzustellen, dass das beklagte Land dem Kläger über den bereits bis zum 31. Dezember 2004 gewährten Vertrauensschutz hinaus weiterhin verpflichtet ist, Beihilfe unabhängig von dem Verzicht des Klägers auf Versicherungsleistungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BVO in der Fassung bis zum 1. Januar 2004 zu gewähren, 6 mit im Wesentlichen der folgenden Begründung abgewiesen: 7 Die mit dem Hauptantrag angegriffenen Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; er habe keinen Anspruch auf Gewährung (weiterer) "vorbehaltloser" Beihilfen zu den Aufwendungen seiner Ehefrau. Diese Aufwendungen seien auf Grund der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 Beihilfenverordnung (BVO NRW) nicht beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sei die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen ausgeschlossen, wenn Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählten. Dieser Ausschluss von Aufwendungen sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers seien insgesamt nicht beihilfefähig, weil ihr die Abkehr vom System der Kostenerstattung und damit die Rückkehr zum Sach- und Dienstleistungsprinzip im Verhältnis zur TKK möglich gewesen sei. Beihilferechtlich sei entscheidend, dass die Aufwendungen nur entstanden seien, weil sich der Pflichtversicherte gegen das Sach- und Dienstleistungsprinzip entschieden habe. Insofern sei auch unbeachtlich, dass die Ehefrau des Klägers gegenüber der TKK gar keine Kosten zur Erstattung geltend gemacht habe. Dieser Verzicht gegenüber der TKK könne nicht zu Lasten der Beihilfe gehen. Auch die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) an einer Musterberechnung des Klägers aus dem Jahre 1990 angebrachten Häkchen stellten keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar. Der Kläger könne ebenso kein Recht daraus herleiten, dass die Beklagte mehrfach entgegen jeweils geltendem Recht Beihilfen gewährt habe. Der Hilfsantrag des Klägers sei jedenfalls unbegründet. Hierfür sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. 8 Die hiergegen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. 9 1. 10 Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst nicht aus Art. II Abs. 2 der elften Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 7. Mai 1993 (GV. NW. 1993 S. 260). Nach dessen Halbsatz 1 gilt § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BVO NRW "in der bisherigen Fassung" für Personen weiter, die am 31. Dezember 1993 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert waren. Unstreitig gehören der Kläger und seine Ehefrau diesem Personenkreis an. Diese Rechtslage gilt bis zum heutigen Tage. In der aktuellen Fassung der BVO NRW hat sie Niederschlag gefunden in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6. 11 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2011, § 3 Anm. 12 B 54/15 f. 12 Die Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BVO NRW "in der bisherigen Fassung" (= in der Fassung der neunten Verordnung zur Änderung der BVO NRW vom 19. Dezember 1991 – GV. NW. 1992 S. 10) stützt aber nicht den vom Kläger erhobenen Anspruch. Diese Vorschrift schließt die Anwendung ihres Satzes 1 u. a. hinsichtlich Leistungen der GKV für Personen aus, die als Rentner ein einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. In Satz 1 ist bezüglich entsprechender Leistungen (hier der GKV im Rahmen des Anspruchs auf Kostenerstattung) geregelt, dass diese von den "beihilfefähigen Aufwendungen" abzuziehen sind. Die durch Art. II Abs. 2 der elften Änderungsverordnung (s. o.) erfolgte Perpetuierung der alten Rechtslage führt demnach dazu, dass für den Kläger und seine Ehefrau ein Abzug entsprechender Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung der GKV "von den beihilfefähigen Aufwendungen" nicht erfolgt. Bei der Berufung auf diese Vorschrift übersieht der Kläger aber, dass sie sich ausschließlich mit dem Abzug von "beihilfefähigen Aufwendungen" befasst. Das Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber zu Recht auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung berufen. Danach führt die Wahl von Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V jedoch dazu, dass Aufwendungen, die durch diese Wahl entstehen, überhaupt nicht beihilfefähig sind. Während also § 3 Abs. 3 BVO NRW sich mit der Frage befasst, welche Aufwendungen überhaupt (dem Grunde nach) beihilfefähig sind, regelt Absatz 4 derselben Vorschrift (in der hier maßgeblichen Fassung der neunten Änderungsverordnung – s. o.) nur für diejenigen Aufwendungen, die nach Absatz 3 dem Grunde nach beihilfefähig sind, in wie weit ein Abzug in Folge von Kostenerstattung stattzufinden hat. Da die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW gehören, kommt es danach auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 BVO NRW – auch in Verbindung mit der vom Kläger in Anspruch genommenen Vorschrift des Artikel II Abs. 2 der 11. Änderungsverordnung (s. o.) – nicht an. 13 Die vom Kläger in Anspruch genommene Ausnahmeregelung ist auch nicht entsprechend auf die Frage der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit von Aufwendungen anzuwenden. Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, die zu einer solchen entsprechenden Anwendung zwinge, kann der Senat nicht folgen. Denn nicht nur diese Vorschrift, sondern auch die Grundregel des § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO NRW unterstellen, dass trotz des Bestehens eines Anspruchs auf Kostenerstattung beihilfefähige Aufwendungen in bestimmten Konstellationen bestehen können. Ansonsten wäre die gesamte Regelung der Abzugsfähigkeit bestimmter Leistungen "von den beihilfefähigen Aufwendungen" in § 3 Abs. 4 BVO NRW überflüssig. Der Antragsgegner hat zudem auf die besondere Konstellation hingewiesen, welche nach seiner Auffassung der 11. Änderungsnovelle insoweit zu Grunde gelegen hat. Danach habe sich die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BVO NRW a.F. auf solche Aufwendungen bezogen, die entstanden waren, als der Betroffene noch nicht pflichtversichert gewesen sei. 14 Soweit der Kläger weiterhin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben des Klägers an das LBV vom 4. September 1990 sowie die entsprechende Antwort hierauf falsch bewertet habe, genügt dieses Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, dass sich das Zulassungsvorbringen mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und deren Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern hat. Das hat der Kläger nicht getan. Denn er setzt sich nicht mit den insoweit tragenden Erwägungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Diese bestehen darin, dass das Gericht die Häkchen an der Musterberechnung des Klägers nicht als Zusicherung gewertet hat. Auch aus der gegen das geltende Recht verstoßenden Beihilfegewährung in der Vergangenheit sei kein Anspruch herzuleiten. Damit verneint das Verwaltungsgericht die materiellen Voraussetzungen einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn in dem Anbringen eines Häkchens und der rechtswidrigen Praxis der Beihilfegewährung liegt keine Zusage, künftig in bestimmter Weise Beihilfeentscheidungen zu treffen. Nur hierauf, nicht aber auf die formalen Aspekte der Zusicherung können die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogen sein. Der Kläger sieht einen Fehler der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch nur betreffend die formellen Voraussetzungen einer Zusicherung. Nach seiner Auffassung habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass namentlich die Schriftform und die Erkennbarkeit der Ausstellungsbehörde gegeben seien. Dies ist jedoch unerheblich, solange inhaltlich eine Zusicherung, d. h. eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, nicht gegeben ist. Mit Letzterem hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt. 15 Soweit der Kläger darüber hinaus beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die seiner Ansicht nach bestehende Fehlberatung sowie die "14 Jahre lang entsprechend dieser Zusicherung gewährte Beihilfe" unberücksichtigt bzw. ungeprüft gelassen, genügt dieser Einwand ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Denn der Kläger beschränkt sich darauf, stichwortartig Prüfungsdefizite des Verwaltungsgerichts zu benennen, ohne auch nur im Ansatz zu erläutern, inwieweit die von ihm genannten Punkte die von ihm geltend gemachten Ansprüche begründen können. 16 Der Kläger sieht schließlich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zu seinen Lasten. Dieser bestehe darin, dass ehemals freiwillig Versicherte, welche nach dem 1. Januar 1928 geboren seien, auf Grund der Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum 1. Januar 1993 nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert seien, sondern weiterhin als freiwillig Versicherte in der GKV verbleiben. Dies habe zur Folge, dass auf sie die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW keine Anwendung finde. Denn dieser knüpfe die Rechtsfolge des Beihilfeausschlusses an die Pflichtmitgliedschaft in der GKV. Indem diese Privilegierung nicht für den Kläger und seine Ehefrau gelte, welche kurz vor dem 1. Januar 1928 geboren seien, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. 17 Auch dieser vom Kläger vorgebrachte Aspekt lässt nicht auf Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schließen. Denn der in Anspruch genommene Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die vom Kläger angesprochene Änderung in der Pflichtmitgliedschaft in der GKV zum 1. Januar 1993 geht auf das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zurück. Auf Grund der durch Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes vorgenommenen Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfolgte – vereinfachend dargestellt – erstmalig zum 1. Januar 1993 eine Begrenzung der Pflichtmitgliedschaft der Rentner in der KVdR auf diejenigen Rentner, die auch zuvor schon Pflichtmitglieder der GKV waren; zuvor freiwillig versicherte Mitglieder der GKV werden damit anders als vor dem 1. Januar 1993 von der Pflichtmitgliedschaft KVdR ausgenommen. Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber grundsätzlich nicht, bei Rechtsänderungen Stichtage einzuführen, auch wenn das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung eines Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen beschränkt sich demnach darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkt am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. 18 BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 1995 – 2 BVR 794/91 et al. –, ZBR 1995, 233 = juris Rn. 34, m.w.N. 19 Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob aus Sicht des Klägers überhaupt eine sachliche Rechtfertigung der entsprechenden Rechtsänderung zum 1. Januar 1993 erforderlich war. Denn die Rechtsänderung war nicht als eine Belastung des Personenkreises, dem der Kläger und seine Ehefrau angehören, konzipiert, sondern als deren Privilegierung. Der Begründung zum Gesetzentwurf, welcher dem Gesundheitsstrukturgesetz zu Grunde gelegen hat (BT-Drs., 12/3608 vom 5. November 1992, S. 75 f.), ist eine nachvollziehbar Begründung für die Rechtsänderung zu entnehmen: Danach sollten die ehemals freiwillig Versicherten aus der gesetzlichen Krankenversicherung der KVdR herausgehalten werden, um von ihnen als weiterhin freiwillig Versicherte höhere Beiträge zu erzielen. Denn die Beiträge in der KVdR sind deutlich günstiger als diejenigen, welche freiwillige Mitglieder der GKV zu erbringen haben. Dies sah der Gesetzgeber zur Beitragsstabilisierung innerhalb der GKV als gerechtfertigt an. Weiterhin wurde berücksichtigt, dass ehemals freiwillig Versicherte in der Regel auch nur deswegen freiwillig versichert waren, weil sie ein vergleichsweise höheres Einkommen erzielt hatten. Ein Nachteil zu Lasten des Klägers oder seiner Ehefrau ist somit auf Grund der Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zum 1. Januar 1993 nicht entstanden; die Regelung war zudem sachlich gerechtfertigt. 20 Auch vor dem Hintergrund der aufgrund Art. I Nr. 3 Buchstabe b der neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2003 S. 749) seit dem 1. Januar 2004 geltenden Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Denn der Gesetzgeber hat ein sachlich vertretbares Kriterium für die Rechtsänderung gewählt. Danach ist der Beihilfeanspruch für Aufwendungen ausgeschlossen, die entstehen, weil der Pflichtversicherte Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SBG V gewählt hat. Dieses Kriterium entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe gegenüber anderen Leistungen, auf die der Beihilfeberechtigte einen rechtlich geschützten Anspruch hat. Bereits der 6. Senat des erkennenden Gerichts hat in einem Beschluss in einem Verfahren, an dem der Kläger beteiligt war, unter Bezugnahme auf das 21 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, BVerwGE 125, 21, 22 Folgendes festgestellt: 23 "Der Ausschluss solcher Aufwendungen von der Beihilfe, für die Sachleistungen und an deren Stelle tretende Geldzahlungen gewährt werden, ist Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Der Dienstherr muss nicht fürsorglich mit der Beihilfe eintreten, wenn der Beihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch auf grundsätzlich vollständige Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen verzichtet. Personen, die - wie der Kläger - die Möglichkeit hatten, anstelle einer Kostenerstattung Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind damit wirksam von der Beihilfe ausgeschlossen." 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 6 A 2438/06 –, NRWE Rn. 10 f. 25 Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat uneingeschränkt. 26 Vgl. in diesem Zusammenhang – wenngleich dort in erster Linie an Darlegungsmängel anknüpfend – auch Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 – 1 A 2673/09 – (n.v.). 27 Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber auch nicht gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder das Alimentationsprinzip verstoßen. Denn er hat auch vor diesem Hintergrund einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Beihilferechts. Dieser geht sogar so weit, dass ein System der Beihilfen überhaupt nicht zwingend zur Gewährleistung dieser Grundsätze vorgeschrieben ist. Von einer Verletzung der genannten Grundsätze ist in diesem Zusammenhang erst auszugehen, wenn der Beamte mit solch erheblichen Aufwendungen belastet bliebe, die er auch bei einer ihm zumutbaren Eigenvorsorge nicht absichern kann, bzw. wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet ist. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BVR 1053/98 , BVerfGE 106, 225 = juris Rn. 26. ff. sowie Kammerbeschluss vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 613/06 –, ZBR 2008, 318 = juris Rn. 10 f. 29 Vergleichbares steht aber dann nicht zu befürchten, wenn der Beihilfeberechtigte aufgrund autonomer Entscheidung, nämlich durch Wahl eines anderen Tarifs innerhalb der GKV, erreichen kann, seine gesundheits- bzw. krankheitsbedingten Bedürfnisse durch Sachleistungen der GKV abzudecken. Dass diese Möglichkeit auch für die Ehefrau des Klägers bestanden hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 30 Nach Auffassung des Senats sieht sich der Kläger vor allem dadurch benachteiligt, dass er bzw. seine Ehefrau zunächst als freiwillig Versicherte und später aufgrund der Wahl eines Kostenerstattungstarifs für lange Zeit wie privat Versicherte in der GKV behandelt wurden und dies – neben der Beihilfe – nun nicht mehr möglich ist. Hierbei handelt es sich aber um keine beihilferechtlich zu schützende Rechtsposition. Denn wer – freiwillig – einer Krankenversicherung angehört, deren Standardform der Leistungen das Sachleistungsprinzip ist und innerhalb derer die Kostenerstattung – noch zudem für Pflichtversicherte – die Ausnahme bildet, 31 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35/04 –, a. a. O. = juris Rn. 19 f., 32 der wird nicht in unzumutbarer Weise dadurch belastet, dass er dem Grunde nach auf das Sachleistungsprinzip verwiesen wird. 33 2. 34 Im Hinblick auf den weiteren Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger dessen Vorliegen nicht ausreichend dargelegt. Insoweit fehlen jegliche Erläuterungen. Nach der unter 1. beschriebenen klaren Rechts- und Tatsachenlage ist zudem davon auszugehen, dass solche Schwierigkeiten nicht vorliegen. 35 3. 36 Gleichermaßen ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete noch nicht geklärte Rechts oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Der Darlegungspflicht kommt nur nach, wer den Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet hat. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang eine fallbezogene Begründung erforderlich, die dem Gericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere Ermittlungen ermöglicht. 37 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 194, 211. 38 Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht benannt worden. Der Kläger nimmt insoweit lediglich auf die "dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfragen" (Schriftsatz vom 4. Februar 2010, S. 1) Bezug. Die einzig erfolgte, geringfügige Konkretisierung dieser allgemeinen Formulierung liegt darin, dass der Kläger deutlich macht, dass es nach seiner Ansicht "um die beihilferechtliche Behandlung wie ein freiwillig Versicherter" (Schriftsatz vom 4. Februar 2010, S. 2) gehe. Auch hierin ist keine ausreichend konkret formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage zu erblicken; sie erschließt sich auch nicht hinreichend deutlich aus dem weiteren Kontext der Begründung. 39 4. 40 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 neue Aspekte betreffend die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens des Beklagten vorbringt, sind diese zulassungsrechtlich ohne Belang. Einerseits sind sie erst deutlich nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht worden und damit von einer Berücksichtigung im Zulassungsverfahren ausgeschlossen. Andererseits sind sie keinem Zulassungsgrund zuzuordnen und betreffen nicht Rechtsfragen, sondern Fragen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag war der Auffangstreitwert festzusetzen und zusammenzurechnen. Der Senat geht dabei im Hinblick auf den Hauptantrag davon aus, dass sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache nicht genau bestimmen lässt. Sie entspricht nicht der Höhe der Aufwendungen, sondern sie ergibt sich erst in Abhängigkeit von der Höhe der potentiellen Leistungen der GKV bei Wegfall des Leistungsverzichts. Gleiches gilt für den Hilfsantrag, weil dieser unbestimmte Beihilfeleistungen für eine nicht begrenzte Zukunft betrifft. Beide Auffangstreitwerte waren zusammenzurechnen, weil über beide Ansprüche eine Entscheidung ergangen ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Während sich der Hauptantrag mit der Beihilfefähigkeit von konkreten Aufwendungen, die den Gegenstand von konkret benannten Bescheiden bilden, befasst, betrifft der Hilfsantrag allgemein Beihilfeentscheidungen nach einem bestimmten Datum. 43 Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. 44 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.