Beschluss
14 E 1402/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0106.14E1402.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. aus F. bewilligt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 3 Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bietet die Klage hinreichende Aussichten auf Erfolg im Sinne von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 144 der Zivilprozessordnung (ZPO), zumindest soweit eine Aufhebung des angegriffenen Bescheides der Beklagten vom 15. August 2011 und eine Neubescheidung des Erlassantrages der Klägerin im Raum stehen. 4 Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass die Besteuerung der Hundehaltung regelmäßig auch bei "Sozialhilfeempfängern" zulässig ist. 5 Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 -, NVwZ-RR 2010, 934. 6 Daher dürfte der mit Bescheid vom 17. Januar 2011 unter anderem gegen die Klägerin erfolgten Festsetzung der Hundesteuer grundsätzlich nicht entgegenstehen, dass die Klägerin Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist. 7 In der Rechtsprechung des Senats ist aber auch anerkannt, dass das Steuerrecht für Sonderfälle das Institut des (Teil-)Erlasses der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen vorsieht - § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i. V. m. § 227 der Abgabenordnung (AO) -. Dieses Institut gibt der Behörde das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen Härten einer den Einzelfall nicht in den Blick nehmenden Regelung auszugleichen. 8 Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 -, NVwZ-RR 2010, 934. 9 Einen entsprechenden Antrag gerichtet auf Erlass der Steuerschuld gemäß § 227 AO hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2011 gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 15. August 2011 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe den Heranziehungsbescheid vom 17. Januar 2011 bestandskräftig werden lassen. Da sie sich jedoch rechtzeitig gegen den Heranziehungsbescheid habe wehren und ihre Einwendungen habe erheben können, komme ein Billigkeitserlass über die Regelung des § 227 AO nicht in Betracht. Dieser Rechtsauffassung hat sich das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Beschluss vom 12. Dezember 2011 angeschlossen. 10 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts sprechen jedoch erhebliche Gesichtspunkte dafür, dass die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegenden Erwägungen nicht geeignet sind, die Ablehnung des beantragten Erlasses aus Billigkeitsgründen zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn man dem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eingenommenen Standpunkt des Verwaltungsgerichts folgt, soweit die Unbilligkeit eines bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides auf dessen Fehlerhaftigkeit beruhen solle, sei eine diesbezügliche Überprüfung nur durchzuführen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch sei und es dem Steuerpflichtigen überdies nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich gegen den Bescheid rechtzeitig zu wehren. Diese Rechtsprechung betrifft allein den Sonderfall, dass eine rechtswidrige Steuerfestsetzung auf dem Erlasswege bekämpft wird. Sie betrifft also nicht den Regelfall des Erlasses, dass die Einziehung einer rechtmäßig festgesetzten Steuer bekämpft wird. Die von der Klägerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen geltend gemachte Unbilligkeit dürfte sich gerade nicht auf eine fehlerhafte Steuerfestsetzung beziehen. Die Klägerin wendet sich weder gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer noch gegen deren Höhe. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr ausschließlich ihr Erlassbegehren, das, unabhängig von einer möglichen Bestandskraft des Heranziehungsbescheides selbst, ein eigenständiges Verwaltungsverfahren voraussetzt. 11 Vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2010 14 A 3020/08 -, NVwZ-RR 2010, 934. 12 Entsprechendes gilt für die gemäß § 6 Abs. 2 a) der Hundesteuersatzung der Stadt F. vom 9. Juli 2010 (HStS) vorgesehene allgemeine Steuerermäßigung für Empfänger von Grundsicherungsleistungen, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HStS ein eigenständiges - Antragsverfahren voraussetzt. 13 Nur im Rahmen dieser eigenständigen Verfahren dürfte die Einkommenssituation der Klägerin überhaupt eine Rolle spielen können, so dass die Beklagte die Ablehnung des Erlassantrages zu Unrecht auf die Bestandskraft des Heranziehungsbescheides gestützt haben dürfte. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.