Beschluss
1 B 1586/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0109.1B1586.11.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag erster Instanz, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 25. Oktober 2011 wiederherzustellen, 5 zu entsprechen. 6 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell nicht zu beanstanden. Die Begründung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lege in ausreichender Form dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Einsatz der seit geraumer Zeit beschäftigungslosen Antragstellerin bei dem Unternehmen VCS am Standort P. ab dem 7. November 2011 interessiert sei und ihr das Abwarten eines rechtskräftigen Abschlusses eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zugemutet werden könne. Der Umstand, dass ähnliche Begründungen auch in anderen Zuweisungsbescheiden verwendet würden, liege in der Natur der Sache, da sich nach der Umstrukturierung des Telekommunikationssektors der Antragsgegnerin bekanntermaßen mehrere überzählige Beamte in einer vergleichbaren Situation befänden. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus alternativ als Sachverhalt annehme, die Antragsgegnerin behandele gleiche Fälle ohne sachlichen Grund ungleich, berühre dieser Aspekt lediglich die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Zuweisungsbescheides. 7 Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Es spreche Einiges dafür, dass die Zuweisungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit am Dienstort P. wegen langer Anfahrts- und Abfahrtszeiten ihr nicht zuzumuten sei. Als Bundesbeamtin habe sie grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung oder Zuweisung zu rechnen und dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrtzeiten bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Grundeigentum von vornherein zu berücksichtigen. Wenn auch der Dienstherr derartige Belange bei Personalentscheidungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht mit in den Blick zu nehmen habe, müsse der Beamte, dessen Dienstort verändert wurde, daraus resultierende Nachteile als seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Ungeachtet dessen betrage die Strecke zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und ihrem geänderten Dienstort 58 km, die mit einem Pkw durchschnittlich binnen 58 Minuten bewältigt werden könnten. Diese Fahrtzeit sei der Antragstellerin zuzumuten. Auf die nach den Berechnungen der Antragstellerin deutlich längeren Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln komme es nicht an, weil sie schon nicht dargelegt habe, dass sie auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. Hinzu komme, dass sie bereits von Oktober 2007 bis Juni 2008 in P. tätig gewesen sei und sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Ihre gegenwärtige Argumentation sei daher nicht recht verständlich. 8 Was die Antragstellerin dem mit ihrem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, genügt zum Teil schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen stellt es die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. 9 Zunächst wendet die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, für die Rechtmäßigkeit der von ihr erstinstanzlich schon monierten Gleichförmigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in zahlreichen Verfahren könne nicht sprechen, dass diesen vergleichbare Sachverhalte zu Grunde gelegen hätten. Denn dann läge es in der Hand der Behörde, den Ausnahmefall des Anordnens des Sofortvollzugs zum Regelfall zu machen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass in beamtenrechtlichen Zuweisungsentscheidungen der Sofortvollzug den Regelfall bilde, hätte er dies durch eine § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO entsprechende Regelung angeordnet. 10 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass es die Behörde unter den genannten Voraussetzungen gerade nicht in der Hand hätte, den Sofortvollzug zum Regelfall zu machen. Denn nach der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, 11 vgl. Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 628/11 –, juris Rn. 11, 12 stehenden Ansicht des Verwaltungsgerichts hängt die Verwendung vergleichbarer Begründungen von der Vergleichbarkeit der Fälle ab. Die tatsächlichen Umstände, welche die Vergleichbarkeit der Fälle begründen, werden jedoch nicht von der Antragsgegnerin nach freiem Ermessen geschaffen. Sie hängen vielmehr von unabhängigen äußeren Faktoren wie etwa dem Bestehen einer Vakanz und der Eignung der zuzuweisenden Beamtin ab. 13 Sollte der Einwand der Antragstellerin darüber hinaus dahingehend zu verstehen sein, dass sie der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Bedeutung bemisst, nach der auch innerhalb einer Gruppe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle nur ausnahmsweise – im Sinne von: nur in einer geringen Anzahl der Fälle – die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, läge dieser Auffassung ein falsches Verständnis von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu Grunde. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwingt die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu machen, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat dann aber zur Folge, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden. Dann ist es auch nicht schädlich, sondern eher angemessen, wenn vergleichbare Begründungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet werden. Hierdurch wird die Grundwertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage dem Grunde nach aufschiebende Wirkung haben, nicht aufgehoben. 14 Vgl. Beschluss des Senats vom 22. Juli 2011 – 1 B 628/11 –, a. a. O. 15 Soweit die Antragstellerin weiterhin beanstandet, die Zuweisung sei ihr aufgrund der Dauer der täglichen Fahrtstrecke von ihrem Wohnort zum neuen Dienstort nicht zumutbar, sind schon die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, dass der Beschwerdeführer sich argumentativ mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen hat. Er muss deren Fehlerhaftigkeit erläutern und erklären. Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere, unabhängig von einander geltende Begründungsstränge gestützt, muss die Fehlerhaftigkeit jeder einzelnen dieser Begründungen aufgezeigt werden. Bleibt nur ein Begründungsstrang unbeanstandet, vermag er weiter die erstinstanzliche Entscheidung zu tragen. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Denn es setzt sich nicht mit allen tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Diese bestehen – in Übereinstimmung mit der dort zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats – zumindest auch darin, dass der Antragstellerin als Bundesbeamtin grundsätzlich ein Umzug zuzumuten sei, wodurch die Problematik zumutbarer Fahrtzeiten entfiele. Hiermit befasst sich das Beschwerdevorbringen jedoch nicht. 16 Dieser Begründungsstrang besteht unabhängig von den weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen. Namentlich die angegriffenen weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fahrtzeit bei täglicher Rückkehr an den bisherigen Wohnort betreffen einen eigenen, von der Zumutbarkeit eines Umzugs unabhängigen Argumentationsstrang. Das folgt formal betrachtet schon daraus, dass diese Ausführungen nach der Passage zur Zumutbarkeit eines Umzugs mit den Wörtern "Ungeachtet dessen" eingeleitet werden. Sie können aber auch inhaltlich nicht im Zusammenhang stehen. Denn der zu erwartende Umzug ließe die beanstandete Länge der Fahrtzeit entfallen. Ausführungen hierzu wären folglich entbehrlich, wenn sie nicht als unabhängig geltender Argumentationsstrang zu verstehen wären. Losgelöst von einer inhaltlichen Bewertung der erhobenen Einwände hätte eine hinreichende Darlegung von Beschwerdegründen nach den oben dargestellten Grundsätzen vor diesem Hintergrund mehr erfordert: Die Antragstellerin hätte sich in der Beschwerdebegründung mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Zumutbarkeit eines Umzugs und der Zumutbarkeit der Fahrtzeiten bei täglicher Rückkehr zum bisherigen Wohnort auseinandersetzen müssen. Dies ist unterblieben. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.