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Beschluss

13 C 68/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0109.13C68.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. 3 Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2011. Die Antragsgegnerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Antragstellerin sei im 1. Fachsemester (WS 2010/11) nicht für den Studiengang Bachelor rehabilitationswissenschaftliches Profil, insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen, sondern für den Studiengang Bachelor vermittlungswissenschaftliches Profil (Grundschule) immatrikuliert gewesen und habe daher keine für den ersteren Studiengang anerkennungsfähige Leistungen erbringen können; die der Antragstellerin im Januar 2011 ausgestellte Bescheinigung über die Anrechnung von Studienleistungen sei deshalb fehlerhaft erfolgt und aufgehoben worden. 4 Hinsichtlich der Frage der Berechtigung eines Studierenden zur Teilnahme an fachfremden Lehrveranstaltungen ist darauf hinzuweisen, dass dieser im Rahmen der Studierfreiheit grundsätzlich ein Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs und auf Anrechnung erbrachter Studienleistungen nach einem Studiengangwechsel hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, und vom 25. Mai 2009 - 13 B 666/09 -, jeweils juris. 6 Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat darüber hinaus trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung des Gerichts ihre Behauptung der fehlenden Vergleichbarkeit der Studienleistungen der Antragstellerin im Studiengang Bachelor vermittlungswissenschaftliches Profil (Grundschule) mit Studieninhalten im Studiengang Bachelor rehabilitationswissenschaftliches Profil, Förderschwerpunkt Lernen, nicht zeitgerecht mit nachvollziehbaren Erwägungen und unter Vorlage insoweit relevanter Unterlagen dargelegt und untermauert. Sie hat auch nicht mitgeteilt, warum eine zeitgerechte Darlegung und Vorlage entsprechender Unterlagen nicht möglich war. Gleiches gilt in Bezug auf die Umstände, dass der Ursprung für das gerichtliche Verfahren in der nach Ansicht der Antragsgegnerin fehlerhaften Anerkennungsbescheinigung von Januar 2011 und damit in der Sphäre der Antragsgegnerin liegt, und dass die Anerkennungsbescheinigung nicht sofort nach der Stellung des Antrags der Antragstellerin nach § 123 VwGO (Anfang April 2011), sondern erst deutlich später nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2011 aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin, die ein Interesse am ordnungsgemäßen Fortgang ihres Studiums und an einem Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hat, ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.