Urteil
10 A 2786/09
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0124.10A2786.09.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des circa 2.900 qm großen Grundstücks F.‑Straße 6 in B. (Gemarkung B1., Flur 3, Flurstücke 195), das straßenseitig mit einem Wohnhaus bebaut ist. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich nicht. 3 Die Beigeladene ist ein Transportunternehmen mit aktuell 28 Beschäftigten, das vorwiegend auf den Transport von Gütern in und aus dem europäischen Ausland spezialisiert ist. Das circa 9.700 qm große Betriebsgrundstück besteht aus den westlich und südöstlich der F.‑Straße gelegenen Flurstücken 64, 459, 686, 120, 124 (Gemarkung B1., Flur 3), die im Eigentum der Beigeladenen stehen und über insgesamt vier bis zu 55 m lange Wege verkehrsmäßig erschlossen sind. Zwei von ihnen zweigen östlich und nordöstlich (Zufahrten Nr. 1 und Nr. 2), die beiden anderen südwestlich von der F.‑Straße (Zufahrten Nr. 3 und Nr. 4) ab und sind zwischen 27 m und 170 m von dem Wohnhaus der Klägerin entfernt. Das Transportunternehmen hat sich aus einem zuvor auf dem Grundstück F.‑Straße 11 angesiedelten Mühlenbetrieb mit angegliederter Landwirtschaft entwickelt. Von ursprünglich fünf Lkw erweiterte sich der Fuhrpark allmählich auf bis zu 30 Sattelzüge (2007/2008). Derzeit sind in dem von dem Geschäftsführer der Beigeladenen im Jahr 2000 übernommenen Transportunternehmen 24 Zugmaschinen und 35 Auflieger im Einsatz. 4 Für das 1969 als Kfz-Abstellhalle mit Arbeitsgrube genehmigte Gebäude F.‑Straße 11 erhielt die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen 1980 eine Baugenehmigung, die u.a. die Errichtung einer Trennwand zwischen zwei Hallen sowie eine weitere Arbeitsgrube sowie Lager- und Büroräume vorsieht. In der nordwestlichen Halle befinden sich heute Büroräume und eine Grube zur Wartung und Instandsetzung von Lkw. Die südwestliche Halle wird als Lager genutzt, in dem ebenso wie auf dem hinter dem Gebäude gelegenen Lkw-Stellplatz (Flurstück 64) Verladevorgänge mittels Gabelstapler stattfinden. 5 Die Flurstücke 120 und 124 waren bis zur Mitte der 1980er Jahre Standort eines Tiefbauunternehmens, das dort Radlader und andere Baumaschinen abstellte und wartete. Das circa 43 m x 18 m große Gebäude wurde 1962 als Halle für Baumaschinen (Montagehalle) bauaufsichtlich genehmigt. Die Beigeladene nutzt die Betriebsfläche seit 1987 für ihr Transportunternehmen zu Lager- und Abstellzwecken. Diese Nutzung wird von der Beklagten seit 1991 geduldet, nachdem eine entsprechende Baugenehmigung wegen immissionsschutzrechtlicher Bedenken nicht erteilt werden konnte. Angrenzend an die als Lkw-Stellplatz genutzten Flächen wurde der Beigeladenen am 4. Oktober 2000 eine Baugenehmigung für eine Betriebstankstelle mit Abfüll- und Waschplatz erteilt. 6 Am 21. Juli 2006 erteilte die Beklagte der Beigeladenen in Bezug auf die östlich der F.‑Straße gelegenen Flurstücke 120, 124 eine (nachträgliche) Baugenehmigung (Az.: 630 B 273/05) für die Errichtung von 21 Lkw-Stellplätzen, die Änderung der Nutzung des vorhandenen Hallengebäudes („Halle L.“) in eine Lagerhalle und gestattete in einer Nebenbestimmung zudem die Verschiebung der Nachtzeit von Sonntag auf Montags um eine halbe Stunde auf 22.30 Uhr bis 6.30 Uhr. Diese Baugenehmigung enthält in einer weiteren Nebenbestimmung unter anderem die Verpflichtung sicherzustellen, dass durch die anlagebedingten Geräuschemissionen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb des Betriebes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) an dem Wohnhaus der Klägerin sowie an dem Wohnhaus F.‑Straße 4 nicht überschritten werden dürfen (Auflage Nr. 6), sowie sicherzustellen, dass in den Nachtzeiten je Stunde nicht mehr als zwei Lkw-Bewegungen auf der Zufahrt Nr. 4 stattfinden. Insoweit hatte das von der Beigeladenen mit der Erstellung eines Schallgutachtens beauftragte Ingenieurbüro S. & I. in seinem Bericht vom 7. November 2005 sowie der ersten Fortschreibung vom 30. März 2006 zur Wahrung der Nachbarverträglichkeit vorgeschlagen, dass einzelne Lkw, die ausnahmsweise auch zu Nachtzeiten das Betriebsgrundstück anfahren beziehungsweise verlassen müssten, ausschließlich die Zufahrt Nr. 4 benutzen sollten. 7 Ebenfalls am 21. Juli 2006 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine weitere Baugenehmigung (Az.: 630 B 272/05), das am 3. August 1964 auf dem Flurstück 459 als Werkhalle (Auto- und Landmaschinenreparaturwerkstatt mit Lager- Abstell- und Nebenräumen) genehmigte Gebäude (40,12 m x 12,12 m) – ehemals Halle H. - als Reifenlager mit Nebenräumen zu nutzen, 12 Pkw-Stellplätze zu errichten und die Nachtzeit von Sonntags auf Montags um eine halbe Stunde nach hinten zu verschieben. Auch diese Baugenehmigung enthält unter anderem die Auflagen die für Gewerbegebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an dem Wohnhaus der Klägerin sowie an dem Wohnhaus F.‑Straße 4 einzuhalten, sowie sicherzustellen, dass in den Nachtzeiten nicht mehr als zwei Lkw-Bewegungen auf der Zufahrt Nr. 4 stattfinden. 8 Gegen beide Baugenehmigungen erhoben die Kläger und ihr Ehemann unter dem 31. Juli 2006 Widerspruch und beantragten zeitgleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Zahl der Wohnnutzungen entspreche die Umgebungsbebauung einem Mischgebiet mit der Folge, dass die Beurteilungspegel – anders als genehmigt – an ihrem Wohnhaus tagsüber den Wert von 60 dB(A) und nachts den Wert von 45 dB(A) nicht überschreiten dürften. Die Baugenehmigungen verstießen daher sowohl gegen den Anspruch auf Wahrung der Gebietsart als auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 9 Am 6. Februar 2007 stellte die Beigelade einen Bauantrag zur Errichtung einer weiteren Betriebszufahrt, die die Flurstücke 120, 124 über die ehemalige Trasse der Eisenbahnlinie F1. (Flurstück 325) mit der H1.‑ Straße verbindet. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung sind als Betriebszeiten an Werktagen die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr angegeben. Ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes und dem Bauantrag beigefügtes Schallgutachten der X. & H2. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 11. Dezember 2006 prognostiziert für die Nachtzeit an Werktagen am Wohnhaus der Klägerin bei 4 Lkw-Bewegungen je Stunde einen Beurteilungspegel von 35 dB(A) sowie für die Zeit Sonntags zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr bei 28 Lkw-Bewegungen einen Beurteilungspegel von 43 dB(A). Daraufhin erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 18. April 2007 die beantragte Baugenehmigung (Az.: 630 B 49/07). Für diese gelten gemäß der Auflage Nr. 2 die Auflagen, Bedingungen und Hinweise der Baugenehmigung vom 21. Juli 2006 (Az.: 630 B 273/06). Die schalltechnische Untersuchung der X. & H2. Akustik und Immissionsschutz GmbH ist gemäß der Auflage Nr. 5 Bestandteil der Baugenehmigung. 10 Mit Beschluss vom 26. April 2007 (2 L 589/06) lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Es sei zu erwarten, dass die Beigeladene zukünftig nur noch die neue Erschließung zur H1.‑Straße nutzen werde, so dass im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes hinter das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigungen zurücktreten müsse. Im Laufe des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens (10 B 682/07) verzichtete die Beigeladene im Rahmen eines am 11. Juli 2007 durchgeführten Ortstermins auf die Rechte aus den angegriffenen Baugenehmigungen, soweit sie eine nächtliche Nutzung der Zufahrt Nr. 4 oder eine Überschreitung der für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte erlaubten, woraufhin die Beklagte die Baugenehmigungen dahingehend änderte, dass auf dem Grundstück der Klägerin ein Beurteilungspegel nach der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden sowie in Bezug auf die Baugenehmigung 630 B 272/05 die nächstgelegene Zu- und Abfahrt (Nr. 4) während der Nachtzeit nicht genutzt werden dürfe. Entsprechende Bescheide vom 19. Juli 2007 wurden der Beigeladenen zugestellt. Die Baugenehmigungen vom 21. Juli 2006 in den geänderten Fassungen sind Gegenstand des Berufungsverfahrens 10 A 2787/09. 11 Am 9. Mai 2007 erhoben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2007 Klage und machten geltend, dass über die genehmigte Zufahrt nächtlicher Lkw-Verkehr geführt werden solle, der zu unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Erschütterungen sowie Staub auf ihrem Grundstück führe. Die Baugenehmigung sehe lediglich eine Schotterstraße vor, deren Nutzung erheblichen Lärm verursache. Dieser Umstand sei in dem Schallgutachten nicht berücksichtigt worden. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil ihr Grundstück durch die neue Zufahrt geradezu eingekesselt werde. 12 Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben beantragt, 13 die Baugenehmigung der Beklagten vom 14 18. April 2007 aufzuheben. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hat im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, dass sie die Grundstücke der ehemaligen Bahntrasse von der B.-Eisenbahn GmbH erworben und der Beigeladenen gestattet habe, die genehmigte Zufahrt zu errichten. 18 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hat geltend gemacht, dass ihr der Nachtbetrieb auf den Zufahrten Nr. 2 oder Nr. 3 erlaubt sei, soweit er jeweils zwei Fahrten innerhalb einer vollen Nachtstunde nicht überschreite und die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet der TA Lärm einhalte. 21 Mit Bescheid vom 4. September 2009 setzte die Beklagte gegen die Beigeladene wegen eines Verstoßes gegen den Nachtbetrieb auf der Zufahrt Nr. 2 ein Bußgeld in Höhe von 528, 50 € fest. 22 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2009 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung verletze weder den Anspruch auf Wahrung der Gebietsart noch verstoße sie gegen das in § 34 Abs.1 BauGB verankerte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das auf beiden Seiten der F.‑Straße betriebene Transportunternehmen verbiete die Annahme eines faktischen Mischgebiets. Vielmehr könne die Eigenart der näheren Umgebung nur als diffus bebautes Gebiet eingestuft werden. Es spreche auch nichts dafür, dass infolge des Lkw-Verkehrs auf der genehmigten Zufahrt unzumutbare Lärmimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken würden. Insoweit habe die schalltechnische Untersuchung, die eine Ausführung als Schotterweg mitberücksichtigt habe, für den Immissionsort (IP) 1 einen Beurteilungspegel von 35 dB(A) beziehungsweise 43 dB(A) errechnet. Die der Berechnung zugrunde gelegte Fahrlinie entspreche zwar nicht der im genehmigten Lageplan eingezeichneten, jedoch ergebe sich hieraus kein Nachbarrechtsverstoß. Es könne ausgeschlossen werden, dass diese Ungenauigkeit zu einer rechnerischen Überschreitung des Tages-Immissionsrichtwertes führe. Auf die Einhaltung des Immissionsrichtwertes nachts komme es nicht an, weil die Baugenehmigung keine nächtlichen Fahrten auf der Zufahrt erlaube. In der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung sei kein Nachtbetrieb angegeben. Ebenso wenig sei die Verschiebung der Nachtzeit an Sonntagen gegenüber der Klägerin rücksichtslos. Die Nebenbestimmung Nr. 6 gebe dem Beklagten auch die Möglichkeit, im Falle des Auftretens erheblicher Staubabwehungen im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens vorgehen zu können. Ihre Behauptung, die Benutzung der Zufahrt werde auf ihrem Grundstück zu unzumutbaren Erschütterungen führen, habe die Klägerin nicht ausreichend belegt. Sie würden durch die genehmigte Zuwegung auch nicht eingekesselt, da mehr als die Hälfte der Streckenlänge hinter den Gebäuden, die den Blick auf die Lkw in erheblichem Umfang verstellten auf dem Flurstück 193 verlaufen. 23 Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 26. August 2011 zugelassene Berufung der Klägerin, die diese zugleich als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes fortführt. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Mischgebiet. Das Transportunternehmen der Beigeladenen könne als illegale bauliche Anlage bei der Betrachtung keine Berücksichtigung finden. Bei der Raiffeisen-Genossenschaft handele es sich um einen Fremdkörper. Da das Transportunternehmen nicht mischgebietsverträglich sei, habe sie einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart. Die angegriffene Baugenehmigung verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil der auf ihrem Grundstück ankommende Fahrzeuglärm die Grenze des Zumutbaren überschreite. Insoweit könne der unbebaute Teil ihres Grundstücks, für den sie am 21. Mai 2007 einen Bauantrag gestellt hätten, nicht außer Betracht bleiben. Beziehe man den Standort des dort geplanten Gebäudes in die Lärmprognose mit ein, würden die maßgeblichen Lärmwerte zu ihren Lasten überschritten. Auch die Wechselwirkung der Schallimmissionen zwischen den verschiedenen Zufahrten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem sei nicht erkennbar, welche zwingenden betrieblichen Verhältnisse es erforderten, die Nachtzeit um eine halbe Stunde hinauszuschieben. Das Auftreten von Erschütterungen sei bei einem wie von der Beigeladenen betriebenen Transportunternehmen mehr als offenkundig, weshalb es eines weiteren Beleges nicht bedürfe. 24 Die Klägerin beantragt, 25 das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2007 aufzuheben. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie beruft sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. 29 Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, 30 die Berufung zurückzuweisen. 31 Sie macht geltend, die genehmigte Betriebszufahrt verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Deren Nutzung führe zu geringeren Lärmimmissionen am Wohnhaus der Klägerin als der Betrieb der derzeit genutzten Zufahrt Nr. 2, da die genehmigte Zufahrt durch die Geländetopograhie, die baulichen Anlagen der Raiffeisen-Genossenschaft sowie die vorhandene Lärmschutzwand abgeschirmt sei. Demzufolge werde der Spitzenpegel von 65 dB(A) auch unterschritten. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits vortrage, der Betrieb des Transportunternehmens führe zu unzulässigen Geräuschemissionen, andererseits aber meine, mit dem geplanten Wohnhaus näher an die Geräuschquelle heranrücken zu dürfen. Die Verschiebung der Nachtzeit sei infolge des Sonntag- und Feiertagfahrverbots nicht rücksichtslos. An Sonntagen zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr schliefen weitaus weniger Anwohner als am Montag morgen von 6.00 bis 6.30 Uhr. Führten unzumutbare Straßenverhältnisse zu Erschütterungen, seien gegebenenfalls Ansprüche gegen den Straßenbaulastträger zu richten. Der Betrieb der Beigeladenen trage nur zu einem untergeordneten Teil zum Gesamtverkehrsaufkommen auf der F.‑Straße bei. 32 Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 9. November 2011 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten in den Verfahren 10 A 2787/09, 10 A 535/10, 10 A 536/10 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die zulässige Berufung, die die Klägerin auch als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes aufrechterhält, ist unbegründet. 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. April 2007 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der bauaufsichtlichen Genehmigung. 36 Ein auf § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO gestützter Gebietsgewährleistungsanspruch scheidet aus, weil die genehmigte Zufahrt, die in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung das rechtliche Schicksal der auf den Flurstücken 120, 124 ausgeübten gewerblichen Nutzung teilt, mit der in der Umgebung der Baugrundstücke vorhandenen Art der baulichen Nutzung vereinbar ist. Der Senat folgt insoweit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung und Einordnung der näheren Umgebung der Baugrundstücke. 37 Auf der Grundlage des Inhalts der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der im Ortstermin von der Berichterstatterin getroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen, ist davon auszugehen, dass der Bereich zwischen der alten Eisenbahntrasse und der F.‑Straße, beginnend an der H1.‑Straße bis zu dem Gebäude F.‑Straße Nr. 33, sowie südlich der F.‑Straße (Häuser 1 bis 11) und beidseits der B2.-Straße bis zu den Gebäuden B2.-Straße 8 (Wohnhaus des Geschäftsführers der Beigeladenen) beziehungsweise B2.-Straße 15 weder einem allgemeinen Wohngebiet noch einem Mischgebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 4, 6 BauNVO), sondern es sich vielmehr um ein Gebiet mit diffuser baulicher Nutzung, also einer Gemengelage handelt. 38 Zwar findet auf den Grundstücken F.‑Straße 1, 4, 6, 11 (altes Betriebsleiterwohnhaus), 12, 14, 17 bis 19, 21-31 ebenso wie auf den Grundstücken B2.-Straße 8, 13, 15 und 27 - zum überwiegenden Teil ausschließlich, zum Teil neben einer gewerblichen Nutzung - Wohnnutzung statt. Jedoch scheidet die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 4 BauNVO - unabhängig von der Bewertung der auch einen Saalbetrieb unterhaltenden Gaststätte F.‑Straße 20 als Gebietsversorger – gleichwohl aus, da in dem fraglichen Bereich neben dem Zerlegebetrieb F.‑Straße 33 jedenfalls mit dem nicht nur zur H1.‑Straße ausgerichteten Landmaschinenbetrieb mit Verkauf und Reparaturwerkstatt einschließlich Lager- und Abstellplatz und dem Transportunternehmen der Beigeladenen großflächige, das Erscheinungsbild des Gebiets maßgeblich prägende Gewerbebetriebe vorhanden sind, die zweifellos nicht mehr als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Für den Betrieb der Beigeladenen folgt dies schon aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, für den Landmaschinenbetrieb aus dem Umstand, dass auf dem Betriebsgelände geräuschintensive Reparaturarbeiten und Fahrzeugbewegungen stattfinden, die den Rahmen des Wohnverträglichen überschreiten. Zudem befinden sich sowohl auf dem Grundstück F.‑Straße Nr. 1 als auch dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen große Lagerplätze, die als eigenständige bauliche Anlagen oder Betriebsteile nicht mit dem Gebietscharakter und der Funktion von Wohngebieten vereinbar sind. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 40 - 4 C 18.00 -, BRS 64 Nr. 71. 41 Die vorhandene Bebauung schließt auch die Einstufung als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO aus, da das von dem Transportunternehmen der Beigeladenen ausgehende Störpotential den Rahmen, der durch die Gebietsart „Mischgebiet“ vorgegeben wird, überschreitet. 42 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Betrieb der Beigeladenen bei der Charakterisierung des Gebiets in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht außer Betracht bleiben. Die Annahme eines sich von der übrigen Bebauung durch seine Andersartigkeit wesentlich unterscheidenden Fremdkörpers, der die Umgebung regelmäßig nicht mitprägt, scheidet schon deshalb aus, weil sich die dem Transportunternehmen dienenden baulichen Anlagen in Gestalt der Büroräume, der Lagerhallen, der Kfz-Werkstatt ebenso wie die großflächigen Lkw-Stellplätze nebst Lager- und Abstellflächen mit Tank- und Waschanlage auf beiden Seiten der F.‑Straße bis weit in das Hinterland erstrecken und die gewerbliche Hauptnutzung daher infolge der in Anspruch genommenen Grundstücksflächen nicht nur deutlich wahrnehmbar ist, sondern die umgebenden deutlich kleineren Grundstücke maßgeblich in Bezug auf ihre Nutzung beeinflusst. Eine Außerachtlassung der Spedition ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beigeladene nicht im Besitz einer bestandskräftigen Baugenehmigung ist, die die derzeit beidseits der F.‑Straße stattfindende gewerbliche Hauptnutzung gestattet. Insoweit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der in den die Betriebsgrundstücke betreffenden Bauakten der Beklagten enthaltene Hinweis aus dem Jahr 1942 auf ein dortiges Fuhrunternehmen und/oder die aus den Jahren 1969 und 1977 stammenden, die Errichtung der Kfz-Halle betreffenden Bauvorlagen, in denen das „Transport + Lohnunternehmen I1.“ und die „I1. & Sohn oHG – Internationale Transporte, Güternah- und Fernverkehr“ als Bauherren genannt werden, die Legalität des Betriebes begründen. Denn auch illegal errichtete bauliche Anlagen, die die Umgebungsbebauung mitprägen, scheiden bei der Bewertung des Gebietscharakters nach § 34 BauGB nicht von vornherein aus. Auch eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung ist zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.88 -, BRS 60 Nr. 82 und Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75, jeweils mit weiteren Nachweisen. 44 Solange dieser Zustand andauert, nimmt die vorhandene Bebauung – mag sie auch materiell illegal sein – an der Qualifizierung der vorhandenen Situation teil. So kann aus einem ehemals materiell rechtswidrigen Zustand letztlich ein nach § 34 BauGB zu beurteilender, nunmehr rechtmäßiger Zustand werden. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 46 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102. 47 Die durchgeführte Ortsbesichtigung und der Inhalt der Verwaltungsvorgänge legen nahe, dass die im Ortstermin zu Protokoll genommenen Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen zur Entstehung und Fortentwicklung des Betriebes zutreffend sind und zunächst die Großmutter und die Eltern des Geschäftsführers der Beigeladenen bzw. dann er selbst seit den 1950er Jahren im Wesentlichen auf der Fläche des heutigen Grundstückes F.‑Straße 11 ein Fuhrunternehmen mit anfänglich 5 und später mehr als 20 Sattelzügen betrieben haben. Die Beklagte ist demnach über Jahrzehnte hinweg nicht bauaufsichtlich gegen den Betrieb eingeschritten, obwohl sie ausweislich der Akten davon ausgegangen ist, dass keine umfassende Genehmigung für die gewerbliche Nutzung des Grundstückes zum Betrieb eines Fuhrunternehmens in dem tatsächlich ausgeübten Umfang vorlag. Für eine endgültige Hinnahme der besagten gewerblichen Nutzung seitens der Bauaufsicht spricht die Erteilung der Baugenehmigung vom 14. Januar 1992 für eine Tankanlage mit Zapfsäule auf dem Flurstück 64 sowie die Erteilung einer weiteren Baugenehmigung vom 4. Oktober 2000 für eine Betriebstankstelle mit Abfüllplatz und Waschplatz. Zu diesen Zeitpunkten war nicht nur das Wohnhaus der Klägerin und das Gebäude F.‑Straße 4, sondern auch der Großteil der weiteren Wohnnutzungen bereits vorhanden. Die Beklagte hat damit seit den 1950er Jahren fortlaufend Konflikte entlang der F.‑Straße zwischen der Wohnnutzung und dem Transportbetrieb in Kauf genommen. Nicht zuletzt hat sie die bereits 1990 beantragte, die Flurstücke 120, 124 betreffende Nutzungsänderung in Lager- und Abstellplatz für Lkw mit geänderten Betriebszeiten in Kenntnis der Immissionsproblematik - dies ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Genehmigungsunterlagen - in unmittelbarer Nähe der Wohnnutzung geduldet. 48 Etwas anderes ergibt sich auch nicht – wie die Klägerin meint – aus dem Hinweis der Beklagten in der der „I1. Transporte GmbH & Co.KG“ für die Errichtung einer Betriebstankstelle mit Abfüll- und Waschplatz erteilten Baugenehmigung vom 4. Oktober 2000 oder aus den Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 1991 und 14. September 2004, wonach durch die Erteilung der Baugenehmigung keine schrittweise Ansiedlung einer unzulässigen Spedition zugelassen werde. Diese Hinweise besitzen keinen Regelungscharakter und sollen den Bauherren beziehungsweise den Adressaten lediglich verdeutlichen, dass durch die Erteilung weiterer Baugenehmigungen der Schutzanspruch der genehmigten Wohnnutzungen nicht verändert werde. Eine etwaige abweichende Einschätzung der Beklagten, es läge ein Mischgebiet vor, wäre ohnehin unbeachtlich, da die Einordnung der Umgebungsbebauung in Bezug auf das Merkmal der Art der baulichen Nutzung anhand der im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen vorhandenen baulichen Situation objektiv vorzunehmen ist. 49 Das Transportunternehmen der Beigeladenen ist in einem Mischgebiet nicht zulässig. Ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ist dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dabei ergibt sich, dass das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für das Wohnen und das nicht störende Gewerbe gleichermaßen offen steht im Sinne einer Gleichartigkeit und Gleichgewichtigkeit beider Nutzungen. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 51 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82. 52 Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt die Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus. In der sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die in § 6 Abs. 1 BauNVO normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebietes, die sich gerade dadurch von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. 53 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 54 - 4 B 51.96 -, a.a.O. 55 Das Transportunternehmen der Beigeladenen erweist sich als mischgebietsunverträglich, da bei typisierender Betrachtung sein funktionsgerechter Betrieb wesentliche Störungen erwarten lässt. Dies ergibt eine vorausschauende Prüfung, die sich im Interesse der Sicherung der Funktion des Mischgebiets nicht auf die aktuelle Störwirkungen beschränken darf, sondern diejenigen Störungen einzubeziehen hat, die bei funktionsgerechter Nutzung der Anlagen eines Betriebstyps der in Frage stehenden Art anzunehmen sind. 56 Ein Transportunternehmen ist hinsichtlich seiner Gebietsverträglichkeit der Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können. Ob sie im Einzelfall in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach Größe und dem Umfang des Betriebs, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die der konkrete Betrieb bei ordnungsgemäßer Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. 57 Nach den auf dem Inhalt der Akten, der Ortsbesichtigung und den Erklärungen des Geschäftsführers der Beigeladenen beruhenden Feststellungen des Senats entspricht das Transportunternehmen der Beigeladenen der Betriebstypik einer im In- und Ausland tätigen mittelständischen Spedition, weshalb im Grundsatz von den sich erfahrungsgemäß bei dem Betrieb eines solchen Unternehmens ergebenden Störungen ausgegangen werden kann. Als Indiz für einen wesentlichen Störgrad kann eine Unterschreitung des in der Abstandsliste (Anlage I zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – Abstandserlass -) empfohlenen Mindestabstands dienen. Bei den in der Abstandsliste empfohlenen Abständen von Gewerbebetrieben zur benachbarten Wohnbebauung handelt es sich um sachverständige, praxisgerechte Erfahrungswerte, die bei ihrer Unterschreitung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnnutzung führen können. Speditionen aller Art gehören sowohl nach dem im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen am 21. Juli 2006 geltenden Abstandserlass vom 2. April 1998 (MBl. NRW 1998 S. 744) - Nr. 153 des Anhangs 1 - als auch nach der Neufassung des Abstandserlasses 2007 - Nr. 159 des Anhangs 1 - zu den Betrieben der Abstandsklasse V, die einen Mindestabstand von 300 m zu Wohngebieten wahren sollen. In Bezug auf ein Mischgebiet verlangt die Regelung in 2.2.5 des Abstandserlasses, dass Speditionsbetriebe aller Art einen Abstand von 100 m zu Mischgebieten wahren sollen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Transportunternehmen der Beigeladenen, dessen nächstgelegene Zufahrt (Nr. 4) weniger als 30 m von dem Wohnhaus der Klägerin entfernt liegt, aufgrund seiner Betriebsstruktur auf andere Weise als durch die Einhaltung des gebotenen Abstandes sicherstellt, dass der im Interesse der Wohnnutzung gebotene Immissionsschutz gewahrt ist und der Betrieb in einem Mischgebiet aufgrund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zulässig sein könnte. Vielmehr sind aufgrund der Anzahl der im Dauereinsatz befindlichen Lkw, des hieraus resultierenden Zu- und Abgangsverkehrs, der nicht nur auf der F.‑Straße, sondern wegen der Lage der Lkw-Stellplätze sowohl auf den Flurstücken 120 und 124 als auch hinter dem Firmensitz auf dem Flurstück 64 in rückwärtigen Bereichen stattfindet, und infolge der geringen Fahrbahnbreite der F.‑Straße, die Rangiervorgänge im Bereich der Betriebszufahrten erforderlich macht und nach dem bislang ausgeübten tatsächlichen Betrieb auch nach 22.00 Uhr erhebliche Auswirkungen für die nähere Umgebung zu erwarten. Zudem bedingen die im Ortstermin von dem Geschäftsführer der Beigeladenen geschilderten Betriebsabläufe weitere inmitten der Wohnbebauung stattfindende geräuschintensive Arbeiten, wie das Zu-, Ab- und Umladen von Waren mittels Gabelstaplern, das jedenfalls auch im Freien stattfindet, das Waschen der Lkw, das Umsetzen der Lkw von einer Stellplatzfläche zur anderen oder um nachfolgenden Fahrzeugen die Zufahrt zu deren Bestimmungsort (Wasch- und Tankanlage oder Stellplatz) freizugeben. Da diese störintensiven Abläufe sich nicht auf die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr beschränken, teilweise das Durchfahren des beschriebenen Bereichs auf einer Strecke von mehr als 120 m erfordern und in Anzahl und Umfang deutlich wahrnehmbar sind, handelt es sich bei der ausgeübten gewerblichen Nutzung nicht um eine solche, die als nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichwertig und gleichberechtigt neben der im Übrigen vorhandenen Wohnnutzung stehen kann. Gerade das wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines faktischen Mischgebietes im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO. 58 Wegen der Zahl und des Umfangs der vorhandenen Wohnnutzungen scheidet auch die Annahme eines vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienenden Gewerbegebiets im Sinne von § 8 BauNVO aus. 59 Ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der streitigen Baugenehmigung ergibt sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die angefochtene Baugenehmigung stellt in ausreichender Weise sicher, dass die für die Beurteilung der Lärmsituation am Wohnhaus der Klägerin maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts eingehalten werden. 60 Welche Anforderungen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme an das genehmigte Vorhaben im Einzelnen stellt, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmever-pflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Das Gebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Geht es wie hier um Immissionskonflikte, die ihre Ursache im Fahrzeugverkehr des streitigen Vorhabens haben, hängt die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit den Anforderungen des Rücksichtnah-megebots genügt ist, maßgeblich davon ab, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 – 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212, 213 m.w.N. 62 Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503) bei der Prüfung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren zu beachten ‑ Nr. 1 Abs. 2 b) aa) TA Lärm ‑. Diese konkretisieren für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, also derjenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Halten die vorhabenbedingten Geräuschimmissionen die für die verschiedenen Baugebiete unterschiedlich bemessenen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden der Nr. 6 der TA Lärm ein, ist ein ausreichender Immissionsschutz sichergestellt. 63 Das der Klägerin zumutbare Maß an Geräuschbelastung wird durch die an ihrem Wohnhaus maximal zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zutreffend bestimmt. Insoweit finden die Grundsätze für die Festlegung eines Immissionsrichtwertes in gebietsbezogenen Gemengelagen (vgl. Nr. 6.7 der TA Lärm) auf den hier gegebenen Fall der Beeinträchtigung von Wohngrundstücken durch eine emissionsträchtige gewerbliche Nutzung – grundstücksbezogene Gemengelage – entsprechende Anwendung. Diese ist in gleichem Maße durch das bereits vorhandene Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägt. Das Aufeinandertreffen hat zwangsläufig zur Folge, dass sich das regelhaft vorgegebene Zumutbarkeitsmaß in dem einen Gebiet erhöht und in dem anderen vermindert. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 65 - 4 BN 5.03 -, juris m.w. N. 66 Nach der Regelung in Nr. 6.7 der TA Lärm können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der konkreten Schutzbedürftigkeit und der Umstände des Einzelfalles auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. 67 Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die auf ihrem Grundstück stattfindende Wohnnutzung zeitlich vor der Umwandlung des Mühlenbetriebs in ein Fuhrunternehmen vorhanden war und die ursprünglich mitgenehmigte gewerbliche Nutzung außer Betracht lässt, besteht kein Anlass, die Grenze der den Wohngrundstücken zumutbaren Lärmimmissionen unterhalb der für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) anzusetzen. Dieser Zwischenwert ist geeignet, die wechselseitigen Pflichten der kollidierenden Nutzungen zur Rücksichtnahme, die sich aus ihrer jeweiligen Zuordnung zu den für sie typischen Gebietsarten des allgemeinen Wohngebietes beziehungsweise des Gewerbegebietes ergeben, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und die Schutzbedürftigkeit zutreffend zu bestimmen. Er lässt im Vergleich zum allgemeinen Wohngebiet der BauNVO eine Verdoppelung der Schallemissionen zu und setzt sich zugleich hinreichend von dem Gewerbegebiet der BauNVO ab, das gegenüber dem Wohngebiet der BauNVO gut eine Verdreifachung der Schallemissionen hinzunehmen hat. Denn für ein allgemeines Wohngebiet sieht die TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A), für Gewerbegebiete solche von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor (Nr. 6.1. Satz 1 Buchst. a). Nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 und 2 der TA Lärm sind wesentliche Kriterien für die Festlegung des Zwischenwerts die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Daneben können weitere Gesichtspunkte, wie der Abstand zwischen den verschiedenen Nutzungen von Einfluss auf die Höhe des geeigneten Zwischenwertes sein. Besteht eine städtebauliche Konfliktlage, können auch faktische Vorbelastungen dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind. Hier wird der Einwirkungsbereich des Transportunternehmens der Beigeladenen in besonderem Maße durch die Ausdehnung und Intensität der gewerblichen Nutzung beidseits der F.‑Straße geprägt. Die dort stattfindende gewerbliche Nutzung drückt der Umgebung seit Jahrzehnten einen Stempel auf, weshalb der Klägerin auf ihrem Wohngrundstück, das von der Nachbarschaft zunächst zu dem Mühlenbetrieb und später zu dem Fuhrunternehmen geprägt war und ist, eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme abverlangt werden kann. Durch die geringe Entfernung zu den auf der anderen Straßenseite gelegenen Betriebsflächen ist ihr Wohngrundstück im Vergleich zu den übrigen Grundstücken, auf denen sich Wohnnutzung angesiedelt hat, in besonderem Maße den Emissionen des Gewerbes, das dort jedenfalls in Gestalt eines Fuhrunternehmens mit Kfz-Abstellhalle nebst Werkstatt, Lager und Büro auf dem Flurstück 686, einer Tankanlage auf dem Flurstück 64 sowie einer Werkhalle für Auto- und Landmaschinenreparatur auf dem Flurstück 459 vor mehr als 20 Jahren genehmigt wurde, ausgesetzt. Auch auf den Flurstücken 120, 124 fand ausweislich der Bauakten bereits früher eine gewerbliche Nutzung statt, da mit Bauschein vom 25. Juni 1962 die Errichtung einer Montagehalle für Baumaschinen genehmigt worden ist. Mit gleichem Gewicht in die Bewertung einzustellen ist der Umstand, dass die Betriebsgrundstücke der Beigeladenen im näheren und weiten Umfeld nahezu ausschließlich von Wohngebäuden umgeben sind, die keinen baurechtlichen Bezug zu einer gewerblichen Nutzung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) aufweisen. Für einen solchen Bezug genügt die Nutzung durch aktuelle oder ehemalige Mitarbeiter des Betriebes nicht. Angesichts der damit qualitativ zwar dominierenden aber quantitativ hinter der Wohnnutzung zurücktretenden gewerblichen Nutzung, stehen die gewerbegebietstypische und die wohngebietstypische Nutzung in etwa gleichwertig nebeneinander, weshalb der rechnerische Mittelwert der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte die Zumutbarkeitsschwelle zutreffend beschreibt. 68 Der über die genehmigte Zufahrt abzuwickelnde Lkw-Verkehr lässt nach den gutachterlichen Feststellungen nicht erwarten, dass an dem Wohnhaus der Klägerin vorhabenbedingte Lärmwerte auftreten, die 60 dB(A) tags überschreiten. Ob auch der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts eingehalten wird, ist unerheblich, weil die angefochtene Baugenehmigung ebenso wenig wie die Baugenehmigungen vom 21. Juli 2006 – vgl. insoweit die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils in dem Verfahren 10 A 2787/09 vom heutigen Tag -keinen Nachtbetrieb gestattet. Soweit ein solcher zunächst in Bezug auf die Zufahrt Nr. 4 und dort beschränkt auf zwei Lkw-Bewegungen je Stunde erlaubt war, hat die Beigeladene auf die Ausübung dieser Rechte verzichtet, was zu den dargestellten Änderungen der Baugenehmigungen geführt hat. Ein über die Zufahrten Nr. 1, 2 und 3 abgewickelter Nachtbetrieb war nicht beantragt und ist demzufolge auch nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden. 69 In Bezug auf den somit allein relevanten Tagesbetrieb ist sicher gestellt, dass der genehmigte Lkw-Verkehr an dem Wohnhaus der Klägerin keine Lärmeinwirkungen zur Folge hat, die den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschreiten. Insoweit treffen die gutachterlichen Feststellungen zu den prognostizierten Lärmimmissionen eine belastbare Aussage in Bezug auf die Vereinbarkeit der genehmigten Zufahrt mit der Wohnnutzung auf dem Grundstück F.‑Straße 6. Zwar betrachtet das Gutachten ausdrücklich nur die Beurteilungs- und Maximalpegel in Bezug auf die Nachtzeit, nämlich 4 Lkw-Bewegungen pro Stunde an einem Werktag nach 22.00 Uhr sowie 28 Lkw-Bewegungen pro Stunde am Sonntagabend zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr. Jedoch unterschreiten die errechneten Beurteilungspegel von 35 dB(A) beziehungsweise 43 dB(A) sowie der Maximalpegel von 54 dB(A) den hier relevanten Immissionsrichtwert von 60 dB(A) ebenso wie den Maximalwert von 90 dB(A) in einem solchen Maße, dass eine unzumutbare Geräuschentwicklung auf dem Grundstück der Klägerin auszuschließen ist. Es kann aus diesem Grund letztlich auch offen bleiben, ob der Einwand der Klägerin zutrifft, dass der Gutachter bei seiner Berechnung den Ausbauzustand der Zufahrt nicht berücksichtigt habe. Allerdings hat der Gutachter ausweislich der Einleitung auf Seite 1 der schalltechnischen Untersuchung zur Kenntnis genommen, dass die Zufahrt über eine 5 m breite und 30 m lange Schotterstraße geplant ist. 70 Soweit die Klägerin bemängelt, dass der unbebaute Teil ihres Grundstücks, für den sie im Mai 2007 einen Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses gestellt hat, bei der prognostischen Bewertung nicht berücksichtigt worden sei, ist ungeachtet der Frage, ob ein vorhandener Gewerbebetrieb auf eine erst geplante Wohnbebauung in der Nachbarschaft Rücksicht nehmen muss, nichts dafür dargetan, dass ein verträgliches Wohnen auf dem südwestlichen Teil des Flurstücks 195 nicht möglich wäre. Insoweit ist planungsrechtlich ebenfalls nur eine straßennahe Errichtung eines Wohnhauses zulässig (§ 34 Abs. 1 BauGB), weshalb sich die bauliche Situation am Vorhabenstandort nicht wesentlich von derjenigen am Wohnhaus der Klägerin unterscheiden würde. Mag ein Heranrücken an die Emissionsquelle auch zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels führen, ist eine Überschreitung des für die Tageszeit geltenden Richtwerts angesichts der den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) um wenigstens 17 dB(A) unterschreitenden Beurteilungspegel weiterhin ausgeschlossen. 71 Ebenfalls unbedenklich in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme erweist sich die Verschiebung der Nachtzeit von Sonntag 22.00 Uhr auf 22.30 Uhr beziehungsweise Montag von 6.00 Uhr auf 6.30 Uhr, welche infolge der Bezugnahme auf die Auflagen in der Baugenehmigung vom 21. Juli 2006 (Az.: 273/06) auch zum Inhalt der angegriffenen Baugenehmigungen geworden ist. Diese beruht auf Ziffer 6.4 Abs. 2 TA Lärm. Hiernach kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist (Satz 1). Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen (Satz 2). Die Beigeladene hat zwingende betriebliche Verhältnisse dargetan. Als Speditionsbetrieb ist sie einerseits verpflichtet, das Sonntags- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO einzuhalten, andererseits aber darauf angewiesen, dass die Waren termingerecht bis Montagmorgen bei den Kunden eintreffen. Dies kann sie bei den vorwiegend von ihr im Ausland angefahrenen Zielen nur sicherstellen, wenn die Sattelzüge das Betriebsgelände noch am späten Sonntagabend verlassen. Aus dem den Auflagen in den Baugenehmigungen beigefügten Vorbehalt ergibt sich auch eine achtstündige Nachtruhe. Sollten die Einverständniserklärungen der benachbarten Betriebe ihre Geltung verlieren, sind die regulären Tag- und Nachtzeiten (Nr. 6.4. Satz 1 der TA Lärm) ohne weiteres wieder gültig. 72 Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Zufahrten nicht genügend berücksichtigt, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Umstand, dass das Wohnhaus der Klägerin in räumlicher Nähe zu den Betriebszufahrten gelegen ist, hat bei der Begutachtung der Geräuschimmissionen Berücksichtigung gefunden. Dass sich gerade aus der konkreten Lage der Betriebsflächen und Zufahrten zum Wohnhaus der Klägerin ein zusätzliches von den Schallgutachtern nicht berücksichtigtes Störpotential ergibt, das den vorhabenbedingten Betrieb als mit dem Wohnen auf dem Grundstück F.‑Straße 6 unverträglich erscheinen lässt, lässt sich nicht feststellen. Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen, die dem Senat Anlass zu der Annahme geben, das Maß der durch die Lkw-Bewegungen verursachten Erschütterungen gebiete eine Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.