Beschluss
12 B 28/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0126.12B28.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Beschwerde - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. 3 § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 4 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 5 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die mit der Beschwerde allein angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, der bei Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule L. in der Fachrichtung Integrated Design zum Wintersemester 2011/2012 30 Jahre alte Antragsteller könne sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG berufen, weil er mit der im Juli 2006 erworbenen Fachhochschulreife über eine formelle Hochschulzugangsberechtigung verfügt, nicht in Frage. 6 Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr - bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1 a BAföG das 35. Lebensjahr - vollendet hat, gilt unter anderem dann nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist . 7 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG nur solche Auszubildende erfasst, die ausschließlich aufgrund ihrer "materiellen" beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben wurden, während Auszubildende, die - wie der Antragsteller - nach einer beruflichen Ausbildung im sogenannten Zweiten Bildungsweg auf der Grundlage eines weiteren schulischen Ausbildungsgangs eine Hochschulzugangsberechtigung wie das Abitur oder die Fachhochschulreife erlangt haben, der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 BAföG unterfallen. Diese Auffassung wird - anders als die Auffassung des Antragstellers, eine die Privilegierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr.1a BAföG ausschließende Hochschulzugangsberechtigung liege nur dann vor, wenn diese "unabhängig" von der beruflichen Qualifikation und damit "eigenständig" erworben worden sei - nicht nur von dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG und dem inneren Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG gestützt, sondern entspricht auch dem zu Tage getretenen Willen des Gesetzgebers. 8 § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG benennt als begünstigten Personenkreis ausdrücklich Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung. Dass damit grundsätzlich das Fehlen einer aufgrund eines schulischen Ausbildungsgangs erworbenen und in diesem Sinne "formellen" Hochschulzugangsberechtigung vorausgesetzt wird, folgt aus dem Zusammenhang mit der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Diese Vorschrift privilegiert nämlich, allerdings unter den strengeren Vorgaben des Satzes 3, gerade die Auszubildenden, die nach dem Erwerb von Berufserfahrung eine formelle Hochschulzugangsberechtigung in diesem Sinne erworben haben. Der Gesetzgeber zielte mit der Einfügung von Nr. 1a in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG ausweislich der Gesetzesbegründung zudem ausdrücklich an, dass sichergestellt wird, dass Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden können und die nicht selten die Altersgrenze von 30 Jahren überschreiten, 9 a u c h, d.h. wie Auszubildende des sogenannten Zweiten Bildungsweges mit Hochschulzugangsberechtigung, Leistungen nach dem BAföG erhalten können. 10 Vgl. Begründung zum Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 4. Februar 1994, BR-Drucksache 112/94, S. 10 und 12. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.