Beschluss
6 A 50/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0214.6A50.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. 5 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es enthält keine schlüssigen Argumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig, durchgreifend in Frage stellen. Insbesondere gibt es nichts dafür her, dass der Beurteilung, wie die Klägerin zu meinen scheint, ein sachwidriger Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden ist. 6 Der einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde zu legende abstrakte Maßstab darf sich nach allgemeiner Auffassung nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt - hier dem Amt einer Justizobersekretärin - bzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Anderenfalls wären dienstliche Beurteilungen als Mittel der Bestenauslese ungeeignet. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008 8 - 6 A 395/06 - und Urteil vom 8. November 2005 9 - 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267. 10 Dass das beklagte Land vorliegend einen hiervon abweichenden Beurteilungsmaßstab gebildet und der dienstlichen Beurteilung der Klägerin zu Grunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. 11 Die Klägerin wendet sich im Weiteren im Kern gegen die zu ihren Lasten getroffene Beförderungsentscheidung des beklagten Landes und rügt eine unzulässige Bevorzugung der ausgewählten Konkurrentin. Der vorgenommene Leistungs- und Eignungsvergleich habe dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht genügt. Dieses Vorbringen geht indes ins Leere, da die Beförderungsentscheidung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Streitgegenständlich ist allein die angegriffene dienstliche Beurteilung der Klägerin. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).