Beschluss
12 A 440/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0315.12A440.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Die Klägerin vermag mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag nicht durchzudringen. 3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vor dem Hintergrund der die Entscheidung tragenden Begründung des Gerichtsbescheids vom 22. Dezember 2011, die Klage sei – auch im Hinblick auf die als Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO zu behandelnde Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht – unzulässig, weil der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2009 nicht Klagege-genstand geworden sei, könnte nämlich für eine Berufungszulassung allenfalls der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, es handele sich mangels voller Unterschriftsleistungen unter dem Gerichtsbescheid, wie er den Beteiligten zugestellt worden sei, und ferner mangels Verkündung um eine rechtlich nicht existente und auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Berufungszulassung aufzuhebende Scheinentscheidung. Insoweit könnte ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegen. Alle anderen Argumente der Klägerin gehen ungeachtet ihrer zumeist sehr zweifelhaften Stichhaltigkeit von vornherein ins Leere, weil sie entweder nicht das konkrete – dem Gerichtsbescheid zugrunde liegende – Verfahren betreffen oder als materiell-rechtliche Erwägungen völlig ungeeignet sind, über die fehlende Einbeziehung des Heranziehungsbescheides in den Streitgegenstand hinwegzuhelfen. Sonstige Zulassungsgründe vermag auch der Senat nicht zu erkennen. 4 Die Auffassung, bei dem Gerichtsbescheid handele es sich um eine bloße Scheinentscheidung, ist ihrerseits indes völlig haltlos. Das in den Gerichtsakten befindliche Original des Gerichtsbescheides vom 22. Dezember 2011 trägt die eigenhändigen Unterschriften der beteiligten Richter, so wie sie von § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO als "Essential" gefordert wird. 5 Vgl. im Einzelnen: Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 117 Rn. 26, m. w. N. 6 Die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen, die die bei den Akten verbleibende Urschrift im Rechtsverkehr vertreten und daher selbst als Urschrift anzusehen sind, 7 vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 117 Rn. 35, m. w. N., 8 bedürfen selbst nicht der persönlichen Unterschrift. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 6 B 89.98 –, juris. 10 Die Ausfertigungen müssen aber erkennen lassen, ob das Urteil gemäß der Prozessordnung zustande gekommen ist und ob die Richter die Urschrift der Entscheidung ordnungsgemäß unterzeichnet haben. 11 Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 117 Rn. 35; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, Stand September 2011, § 117 Rn. 7, 12 m. w. N. 13 Grundsätzlich ausreichend ist insoweit die abschriftliche Wiedergabe des Namens des Richters unter dem Original der Entscheidung. 14 Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 117 Rn. 36, m. w. N.; s. a. Fischer, in: DRiZ 1994, 95 15 (96 – 97). 16 So ist auch hier verfahren worden. Neben dem mit einem Dienstsiegel versehenen Ausfertigungsvermerk auf der Entscheidung bedarf es nicht noch zusätzlich der weniger bedeutenden Beglaubigung. 17 Vgl. zum Verhältnis zwischen Ausfertigungsvermerk und Beglaubigung: BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 – XII ZB 132.09 –, NJW 2010, 2519, juris, 18 m. w. N. 19 Ein Gerichtsbescheid, der nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist ebenso wenig zu verkünden, sondern gem. §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 116 Abs. 3 i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften der ZPO zuzustellen, um wirksam zu werden. 20 Vgl. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 84 Rn. 33 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 4 B 98.98 –, NVwZ 1999, 183, juris. 21 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.