Beschluss
13 A 796/12.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0410.13A796.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht begründet. Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A - besteht nicht. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen abstrakten Rechts- oder einer Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat. Das ist hier - abgesehen davon, dass der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Maßstab, die Gefahr der Verfolgung eines in den Iran zurückkehrenden Konvertiten hänge davon ab, ob er in exponierter Weise religiöse Aktivitäten entfaltet habe, auch in der vom Verwaltungsgericht zitierten späteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris) - in Ansatz gebracht wurde - nicht der Fall. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, Konvertiten im Iran hätten wegen des Glaubensübertritts nur bei religiösen Aktivitäten in exponierter Weise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch iranische Behörden zu erwarten, ist erfolgt im Rahmen der – auch im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A - relevanten – Frage, ob die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und eine entsprechende hinreichende Prägung des Betreffenden festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Würdigung der vom Kläger geltend gemachten Umstände eine auf ihn bezogene Einzelfallenscheidung getroffen. Diese beruht gerade nicht auf einer bewussten Abweichung von Rechts- und Tatsachengrundsätzen in der in Bezug genommenen Entscheidung. Dies unterfällt dem Kernbereich der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Divergenzrüge kann aber grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden. 4 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 13 A 379/12.A -, vom 8. August 2011 - 13 A 1816/11.A -, und vom 4. August 2010 - 13 A 2191/09.A -. 5 Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob der vom Kläger genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, deshalb nicht mehr relevant ist, weil er durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13/09 -, juris) aufgehoben wurde. 6 Verneinend: VGH Kassel, Beschluss vom 12. März 1998 - 13 UZ 3003/97.A -, juris. 7 Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) in Betracht. 8 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 9 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 - 2 BvR 2162/07 u. a. -, WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 - 13 A 379/12.A -, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris. 10 Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung seines Gemeindeleiters und das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Sofern der Kläger mit dem Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht hätte ihm durch entsprechende Nachfragen Gelegenheit geben müssen, Namen zu benennen, so dass er das Gericht von der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu den von ihm zum Hören des Evangeliums eingeladenen und mit persischen Bibeln beschenkten Personen hätte überzeugen können, eine Aufklärungsrüge geltend machen will, verhilft auch diese seinem Begehren nicht zum Erfolg. Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gehören nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 13 A 379/12.A -, und vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, a. a. O. 12 Im Übrigen ist die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur; sie kann und muss daher allein von dem Asylbewerber selbst glaubhaft beantwortet werden. Die Würdigung der Angaben eines Asylbewerbers zu seiner behaupteten Konversion ist dabei ureigene Aufgabe des Gerichts, das im Rahmen der gebotenen Überzeugungsbildung auch den Umfang der Erkenntnisermittlung bestimmt. 13 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. 14 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. 15 Der Senat hat in seinem nach der Verwerfung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 6. September 2011 - 10 B 34.11 -) rechtskräftig gewordenen Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris, in Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen entschieden, dass die Apostasie im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die - wie der Kläger - nicht in exponierter Position tätig gewesen sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen. Diese Situation wird durch den letzten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 4. November 2011 (Stand: Juli 2011) bestätigt. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Folgen einer Apostasie für den Betreffenden ist daher nicht geboten. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).