Beschluss
16 B 180/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0518.16B180.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 3 Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angegriffenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, 5 den Antragsgegner zu verpflichten, binnen sieben Tagen nach Erlass der einstweiligen Anordnung seine Führerscheinakte an die Firma B. , G. -F. -Straße 32, 40210 E. , zuständig zur Abnahme von medizinisch-psychologischen Untersuchungen, zu überstellen, 6 abgelehnt, da er wegen Verstoßes gegen § 44a Satz 1 VwGO unzulässig sei. Danach könnten von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung stelle nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Rechtsbehelf in diesem Sinne dar. Verfahrenshandlungen seien alle Maßnahmen, die eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren vornehme oder vorzunehmen ablehne, soweit das Verfahren durch eine Sachentscheidung abgeschlossen werden könne. Das Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sei ein Verwaltungsverfahren, das auf eine Sachentscheidung gerichtet sei, nämlich die Erteilung oder Versagung der Fahrerlaubnis. Die Verfahrenshandlung bestehe vorliegend in der Ablehnung des (Verfahrens-)Antrags, die medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer anderen Begutachtungsstelle zu wiederholen. 7 Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird mit dem Hinweis der Beschwerde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1996 7 B 13243/96 , juris (nur Kurztext) = NJW 1997, 2342, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem von ihm entschiedenen Fall einen aus dem Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Anspruch auf Überlassen der Führerscheinakte zum Zwecke der Erstellung eines Parteigutachtens mit der Begründung bejaht, dass der dortige Antragsteller ohne Zuhilfenahme eines eigenen Gutachters nicht in der Lage sei, sich in qualifizierter Weise mit dem bereits erstatteten Gutachten und der darauf basierenden Ablehnung seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auseinanderzusetzen. Diesem Anspruch stehe § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen, da jedenfalls nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine einschränkende Auslegung vorzunehmen sei. 8 Unabhängig davon, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen wäre, kann der Antragsteller daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil der vorliegende Fall wesentlich anders gelagert ist als der des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Die vom Antragsteller begehrte Aktenüberlassung sollte unter Zugrundelegung seiner Ausführungen gegenüber Antragsgegner und Verwaltungsgericht nicht dem Zweck dienen, ihm die qualifizierte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem seitens der q.-n. GmbH erstatteten Gutachten vom 23./28. November 2011 zu ermöglichen, das er aus einer Reihe von Gründen für nicht verwertbar hält. Vielmehr ging es ihm darum, die aus seiner Sicht unzutreffende Begutachtung durch eine andere amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung wiederholen zu lassen, was nach seinem eigenen Vortrag einen entsprechenden Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde voraussetzt (vgl. etwa Schreiben an den Antragsgegner vom 6. Dezember 2011: "Wir haben dies nunmehr zum Anlass genommen, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholen zu lassen."; Antragsschrift vom 21. Dezember 2011: "Ausdrücklich betonen wir in diesem Zusammenhang, dass wir lediglich eine abermalige psychologische Untersuchung beantragt haben, ..." und "Zu einer Abnahme einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung wäre die B. in E. auch bereit. Eine Untersuchung ohne Anordnung der Antragsgegnerin ist jedoch nicht möglich. In diesem Zusammenhang muss die Führerscheinakte an die B. übermittelt werden."). Dass die Überlassung der Fahrerlaubnisakte an eine andere Untersuchungsstelle mit der (konkludenten) Maßgabe der Erstellung eines neuen medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Verfahrenshandlung ist, die der Antragsteller nach § 44a Satz 1 VwGO nicht selbständig gerichtlich durchsetzen kann, liegt auf der Hand und wird auch durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht in Zweifel gezogen. 9 Vgl. in diesem Zusammenhang Bay. VGH, Beschluss vom 31. Juli 1991 11 CE 91.2004 , juris (nur Kurztext) = DAR 1992, 34. 10 Soweit der Antragsteller nunmehr mit der Beschwerdebegründung ausführt, er bitte nochmals um Stattgabe seines Antrags, damit er in die Lage versetzt werde, zumindest durch einen weiteren Gutachter feststellen zu lassen, inwieweit die über ihn getroffenen gutachterlichen Äußerungen zuträfen, kann dahinstehen, ob er sein Begehren damit so geändert hat, dass darauf die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgestellten Grundsätze Anwendung finden können. Denn ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer solchen Änderung des ursprünglichen Begehrens im Beschwerdeverfahren fehlt es dem Antragsteller für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die bloße Überlassung der Fahrerlaubnisakte zum Zwecke einer sachverständigen Überprüfung des bereits vorliegenden Gutachtens gerichtet ist, am Rechtsschutzinteresse, da er einen solchen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner bislang nicht geltend gemacht hat. Dass der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag voraussichtlich ablehnen würde, ist nicht dargetan und kann auch der Antragserwiderung vom 15. Februar 2012 nicht entnommen werden. Im Übrigen dürfte eine gerichtliche Anordnung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr erforderlich sein. Nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich Verpflichtungsklage auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhoben hat (VG Düsseldorf 6 K 1550/12), kann er Akteneinsicht in die dort beizuziehende Fahrerlaubnisakte nehmen. Zugleich steht es ihm frei, hieraus in dem für eine sachverständige Auseinandersetzung mit dem Gutachten der q.-n. GmbH erforderlichen Umfang Ablichtungen zu fertigen und diese einem von ihm beauftragten Privatgutachter zur Verfügung zu stellen. So zu verfahren, erscheint sowohl für den Antragsteller zumutbar als auch datenschutzrechtlich unbedenklich. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).