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Beschluss

19 E 1113/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0523.19E1113.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. 1 G r ü n d e : 2 Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Seine Identität sei ungeklärt, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die von ihm vorgelegte "Urkunde über die irakische Staatsangehörigkeit" der Generaldirektion für Passwesen und Staatsangehörigkeit des irakischen Innenministeriums vom 12. Mai 2010 mit Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2010 als Totalfälschung qualifiziert habe. 3 Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es erschöpft sich in einem pauschalen Bestreiten der Feststellung des BAMF mit dem Hinweis, dieses verfüge "nicht über die notwendige Kenntnis der Verhältnisse vor Ort." Dieser Hinweis ist unzutreffend. Denn die Physikalisch-technische Urkundenuntersuchungsstelle (PTU) des BAMF hat festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegte Urkunde in Formulardruck, Ausstellungstechnik sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen von dort vorliegendem Vergleichsmaterial aus dem Irak abweicht. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Personendaten seit seiner Einreise niemals geändert hat, genügt nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis. Vielmehr bestehen schon dann ernsthafte Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt. 4 BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 22. 5 Auch der Einwand des Klägers, im kurdisch beherrschten Nordirak hielten sich die Behörden nicht durchgängig an möglicherweise gegebene Regeln für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, greift nicht durch. Sollte dies zutreffen, wäre die vom Kläger vorgelegte Staatsangehörigkeitsurkunde ebenfalls kein geeigneter Identitätsnachweis im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).