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Beschluss

6 B 480/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0608.6B480.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an dem B. -K. -D. -Berufskolleg in S. ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesG / Entgeltgruppe 14 TV-L, Stellen-Nr. 47.7.12-A14/10/10, mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 3 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Diese Entscheidung ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Auswahl hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Namentlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung das Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) zu beachten. 4 Die in Rede stehende Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 15. Dezember 2011, auf die sie gestützt ist, Rechtsmängel aufweist. 5 Dienstliche Beurteilungen sind ebenfalls verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine Beurteilungsermächtigung zu, gegenüber der die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle wiederum in der oben bereits genannten Weise beschränkt ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. 6 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, juris. 7 Gemessen daran leidet die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 15. Dezember 2011 an durchgreifenden Rechtsfehlern. Der Antragsgegner hat dem Erfordernis gemäß Nr. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, BASS 21 - 02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL) nicht genügt. Danach muss der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, aus der Beurteilung erkennbar sein. Unabhängig davon, dass eine ausdrückliche Angabe des Beurteilungszeitraums und mithin auch eine entsprechende Gestaltung des Vorstücks für die dienstliche Beurteilung nach Anlage 2 der BRL hilfreich wäre, genügt es dafür, dass aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich diese bezieht, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, mit weiteren Nachweisen. 9 Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte, und zwar in erster Linie solche in der Beurteilung selbst, anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Sofern keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen, genügt es grundsätzlich, dass durch die Angabe des Datums der letzten Beurteilung der Beginn des Beurteilungszeitraums bezeichnet wird. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 544/11 -, juris. 11 Im Streitfall lässt sich ausgehend davon der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, nicht hinreichend sicher ermitteln. Allerdings ist darin zunächst das Datum der letzten Beurteilung mit dem 7. Juni 2004 angegeben. Gegen die Schlussfolgerung, dass die Beurteilung den mit diesem Datum beginnenden Zeitraum erfassen soll, spricht jedoch, dass im Folgenden in der Rubrik "Aufgaben" Tätigkeiten bzw. Fortbildungsmaßnahmen aufgeführt werden, die die Antragstellerin schon noch vor 2004 übernommen bzw. an denen sie teilgenommen hat. Das betrifft wohl einen Teil der unterrichtlichen Tätigkeiten, aber auch der Tätigkeiten außerhalb des eigenen Unterrichts; so ist ausweislich des mit der Bewerbung eingereichten Lebenslaufs der Antragstellerin anzunehmen, dass sie in der Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung nach Anlage C APO-BK in der Zeit von 2002 bis 2008 unterrichtet hat und auch in dieser Zeit Bildungsgangvorsitzende der Berufsfachschule Sozial- und Gesundheitswesen nach Anlage B und C APO-BK war. Jedenfalls aber die Fortbildungsmaßnahmen werden in der dienstlichen Beurteilung beginnend mit dem Jahr 2002 aufgeführt. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei nur nachrichtlich geschehen, gibt es keinen hinreichenden Anhalt in der Beurteilung. 12 Angesichts dieser in unterschiedliche Richtungen deutenden Angaben ist es ohne hinreichenden Aussagewert, dass als "Beurteilungsgrundlagen" wohl nur solche aufgeführt werden, die sich auf die Zeit beziehen, in der die Antragstellerin am B. -K. -D. -Berufskolleg tätig war (seit August 2008). Erstens ist dieses Datum in der Beurteilung - anders als die oben erwähnten Daten – nämlich an keiner Stelle genannt. Zweitens wurde bis gegenteiligem Verständnis von dem rechtlichen Erfordernis, wonach dienstliche Beurteilungen auf den Beurteilungszeitraum vollständig erfassende Erkenntnisquellen gestützt sein müssen, auf den Beurteilungszeitraum selbst geschlossen, ohne dass der in Streit stehenden Beurteilung etwas dafür zu entnehmen wäre, dass dem Beurteiler dieses Erfordernis bekannt war und er es beachten wollte. 13 Ob die angegriffene Beurteilung noch an weiteren Mängeln leidet, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich. Angemerkt sei: 14 Die offensichtlich versehentliche Falschbezeichnung des Datums des Beurteilungsgesprächs, das - wohl unstreitig - tatsächlich am 15. Dezember 2011 stattgefunden hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne Belang. 15 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass und warum im Streitfall eine Begründungspflicht gemäß Nr. 1.6 BRL nicht besteht, dürften zutreffen. Hinzu tritt, dass beim Vergleich der Notenstufen nach Nr. 4.6 BRL und der Beurteilungsabstufungen nach Nr. 4.7 BRL fünf Notenstufen drei Beurteilungsabstufungen gegenüber stehen, ohne dass deren Zuordnung zueinander klar wäre; deshalb lässt sich nicht feststellen, dass die Leistungen in der streitigen Beurteilung hinter dem Ergebnis der vorausgegangenen Beurteilung i.S.v. Nr. 1.6 BRL zurückbleiben. 16 Dass die dienstliche Beurteilung den Plausibilitätsanforderungen genügt (vgl. Nr. 4.9 Abs. 2 BRL), unterliegt hingegen - wie auch vom Verwaltungsgericht bereits angedeutet - Bedenken. Nicht unzweifelhaft ist insbesondere, ob der Widerspruch zwischen den positiven Feststellungen im Rahmen der Bereiche "Langzeitbeobachtung" - diese schließen mit der Zusammenfassung "Sie versteht erfolgreich zu unterrichten, zu erziehen und zu beraten" - sowie "Dienstliches Verhalten" und auch "Fachkenntnisse" einerseits und den vorwiegend negativen Wertungen in den Bereichen "Unterrichtliche Handlungskompetenz", "Reflexion" und "Kolloqium" andererseits mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen" hinreichend aufgelöst ist. 17 Ferner spricht - ohne dass dies letztlich der Aufklärung bedürfte - manches dafür, dass - wie die Antragstellerin geltend macht - mit der dienstlichen Beurteilung zwei Unterrichtsbesuche vermengt worden sind bzw. jedenfalls unklar ist, auf welchen Unterrichtsbesuch sich die Beurteilung stützt, und insoweit hinsichtlich der Bewertung der "unterrichtlichen Handlungskompetenz" ein Bewertungsmangel vorliegt. 18 Insoweit ist es zunächst nur eingeschränkt richtig, wenn der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 ausführt, in der dienstlichen Beurteilung sei die bewertete Stunde genannt; jedenfalls deren Datum ist nicht mitgeteilt. In der Beurteilung ist weiter angegeben, es sei Unterricht im Fach "Laborarbeit und Verwaltung im Berufsgrundschuljahr Sozial- und Gesundheitswesen" eingesehen worden. An diesem seien - so im Weiteren - fünf Schülerinnen und Schüler anwesend gewesen; jeweils "anschließend" hätten die "Reflexion" sowie das "Kolloquium" stattgefunden. 19 Tatsächlich hat es nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin zwei Unterrichtsbesuche gegeben, nämlich einen am 15. Juli 2011 und einen am 20. Juli 2011. Die Hospitation vom 15. Juli 2011 ist im Fach "Gesundheitslehre", diejenige am 20. Juli 2011 im Fach "Laborarbeit und Verwaltung" erfolgt. Jedenfalls das "anschließende" Kolloquium hat auch nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. Februar 2012 am 19. Juli 2011 stattgefunden. Überdies dürften die Ausführungen in jenem Schriftsatz so zu verstehen sein, dass am 15. Juli 2012 nur fünf Schülerinnen und Schüler anwesend waren. 20 Dies zugrunde gelegt ist völlig unklar, auf welchen Unterrichtsbesuch sich die dienstliche Beurteilung bezieht. Ausgehend von den angegebenen Daten kann es nur der Besuch am 15. Juli 2011 sein; andernfalls könnten sich Reflexion und Kolloquium nicht daran angeschlossen haben. Die dienstliche Beurteilung nennt allerdings den Unterrichtsbesuch im Fach "Laborarbeit und Verwaltung im Berufsgrundschuljahr Sozial- und Gesundheitswesen", welcher am 20. Juli 2011 stattgefunden hat. Wenn mit der Beschwerdeerwiderung behauptet wird, die Ausführungen zum Unterrichtsbesuch bezögen sich auf den 20. Juli 2011, und die Reflexion habe am 22. Juli 2011 stattgefunden, ist das weder mit der der dienstlichen Beurteilung zu entnehmenden Chronologie noch mit der darin enthaltenen Angabe, am Unterricht hätten nur fünf Schülerinnen und Schüler teilgenommen, zu vereinbaren. 21 Überdies hat der Antragsgegner für die Unterrichtsstunde am 15. Juli 2011 weiter angegeben, es sei bei der Bewertung der unterrichtlichen Handlungskompetenz dem Umstand Rechnung getragen worden, dass statt der laut Lehrplanentwurf vorgesehenen 13 Schüler/innen am Tag des eingesehenen Unterrichts lediglich fünf Schüler/innen anwesend gewesen seien und "somit eine Umsetzung der Planungen methodisch und inhaltlich nicht möglich" gewesen sei. Für derartige Erwägungen gibt allerdings die dienstliche Beurteilung nichts her; das Gegenteil ist richtig. Darin heißt es - einschränkungslos -, die Planung sei nicht vollständig deckungsgleich im Unterricht praktisch umgesetzt worden; Gruppenarbeit habe nicht stattgefunden, sondern nur Partnerarbeit. Dass nur fünf Schülerinnen und Schüler anwesend gewesen sind, wird in der Beurteilung zwar erwähnt, aber in keine Beziehung zu den vorgenommenen Wertungen gesetzt. 22 Die Selbsteinschätzung der Antragstellerin ist wiederum unerheblich. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.