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Beschluss

6 B 442/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0614.6B442.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 2 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage 4 K 1511/12 gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2012 wiederhergestellt, da das damit verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich rechtswidrig sei. Eine Täuschung des Antragstellers im hier allein maßgeblichen Einstellungsverfahren sei nicht erkennbar. Ob eine Täuschung des Antragstellers bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg vorliege, bedürfe keiner Klärung, da es allein Sache der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg sei, zu prüfen, ob eine Rücknahme der Lehramtsbefähigung des Antragstellers – was zweifelhaft erscheine – in Betracht komme. Eine solche Rücknahmeentscheidung sei jedenfalls bislang nicht erfolgt mit der Folge, dass auch der Antragsgegner an die bestandskräftige Erteilung der Lehramtsbefähigung gebunden sei. 3 Diese Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde darauf, dass der Antragsteller auch im hier maßgeblichen Einstellungsverfahren (Ernennung zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Nordrhein-Westfalen) eine arglistige Täuschung begangen habe, weil er den Referendardienst in Niedersachsen, das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung in Niedersachsen und dementsprechend die "nicht ordnungsgemäßen Studienverlaufsbedingungen" beim Erwerb der Lehramtsbefähigung in Baden-Württemberg verschwiegen habe. Eine Täuschung durch Unterlassen verlangt jedoch, dass eine Verpflichtung zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsachen besteht. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach eine solche Verpflichtung verneint, weil das Lehrereinstellungsverfahren in Nordrhein-Westfalen von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg zu unterscheiden sei und die Täuschung nur im letztgenannten Zusammenhang Bedeutung haben könne. Umstände, aus denen gleichwohl eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der hier benannten Umstände folgen könnte, zeigt die Beschwerde demgegenüber nicht auf. 4 Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass im Hinblick auf die bestandskräftige Erteilung der Lehramtsbefähigung (nach erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in Baden-Württemberg), 5 vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 3 C 34.00 –, juris, 6 sowie die mehrjährige beanstandungsfreie Ausübung des Lehrerberufs in Nordrhein-Westfalen durch den Antragsteller (vgl. die dienstliche Beurteilung vom 18. März 2011) erhebliche Zweifel bestehen, ob das verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist bzw. ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verbots rechtsfehlerfrei angenommen werden kann. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).