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Beschluss

17 A 2508/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0615.17A2508.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die von dem mit Beweisbeschluss vom 15. Mai 2012 beauftragten Sachverständigen zu erbringenden Leistungen werden gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG der Honorargruppe M 3 zugeordnet und entsprechend festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 3 Der dem Schreiben des Sachverständigen vom 24. Mai 2012 der Sache nach zugrundeliegende Antrag, seine nach dem Beweisbeschluss vom 15. Mai 2012 zu erbringenden Leistungen vorab der Honorargruppe M 3 zuzuordnen und dies mit gerichtlichem Beschluss entsprechend festzusetzen, ist zulässig. 4 § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG bestimmt durch den Verweis auf § 4 (hier insbesondere Abs. 1 Satz 1) JVEG, dass der Sachverständige die Möglichkeit hat, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig – ggf. sogleich nach seiner Beauftragung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben – Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen. 5 Vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 182; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 2 W 102/07 –, juris, Rn. 2; LSG Thüringen, Beschluss vom 28. März 2012 – L 6 SF 172/12 E –, juris, Rn. 14. 6 In der Sache ist – nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Vertreterin der Staatskasse – antragsgemäß die Zuordnung der zu erbringenden Leistungen des Sachverständigen zur Honorargruppe M 3 nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG festzusetzen. Danach unterfallen der Zuordnung zur Honorargruppe M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), z.B. zum Kausalzusammenhang mit problematischen Verletzungsfolgen oder in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz. In den Beispielen ("insbesondere Gutachten ...") dieser Honorargruppe – wie auch der Honorargruppe M 2 – werden Gutachten zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch der Berufs(un-)fähigkeit, aufgeführt. Mithin hat die Zuordnung nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 9 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz JVEG. Dabei verdeutlichen die Erläuterungen bezüglich der Honorargruppe M 3, dass hier einzuordnende Gutachten umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen erfordern; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. 7 Vgl. u.a. LSG Thüringen, Beschluss vom 16. März 2012 – L 6 SF 151/12 E –, juris, Rn. 25 m.w.N. 8 Vorliegend erschließt sich – wie auch in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 13. Juni 2012 ausgeführt – nach dem komplexen Fragenkatalog des Beweisbeschlusses vom 15. Mai 2012 (dort unter I.1. bis I.6.) und der Antragsbegründung des Sachverständigen vom 24. Mai 2012 ohne Weiteres der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bezüglich der Honorargruppe M 3 umschriebene hohe, über einem "Zustandsgutachten" der Honorargruppe M 2 einzuordnende Schwierigkeitsgrad des zu erstellenden Gutachtens und damit die Sachgerechtigkeit der Zuordnung der zu erbringenden Sachverständigenleistungen zu dieser Honorargruppe. 9 Einer Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens bedarf es nicht, da es gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. 10 Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JVEG findet eine Beschwerde an das – nächsthöhere – Bundesverwaltungsgericht nicht statt.