Beschluss
13 A 1158/12.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0628.13A1158.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachte "Grundsatz- und Verfahrensrüge" rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. 4 Der Senat versteht das Vorbringen des Klägers dahin, dass als "Verfahrensrüge" der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsyVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird. 5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) besagt, dass der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen- und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war. 6 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 – 2 BvR 2162/07 u. a. –, WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, juris. 7 Ein Anspruch darauf, dass das in einer mündlichen Verhandlung geschehen muss, besteht nicht. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 – 9 C 1.81 , m. w. N., DÖV 1983, 247. 9 Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Kläger sieht in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht persönlich zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen hat, einen Gehörsverstoß. Er macht geltend, ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, die vermeintlichen Ungereimtheiten in seinem Vortrag zu erklären. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Berufungszulassung. Die Anwesenheit eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn der Asylbewerber – wie hier – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 11 A 3035/05.A , juris. 11 Hält ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich, so muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 – 9 C 1.81 , a. a. O. 13 Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat ausweislich der Gerichtsakte nach Ladung seines Prozessbevollmächtigten zum Termin zur mündlichen Verhandlung weder einen Antrag auf Terminverlegung noch auf Anordnung seines persönlichen Erscheinens gestellt. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, von seinem Prozessbevollmächtigten über die Anberaumung des Termins nicht informiert worden zu sein. Es kann sich aber nicht derjenige auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs berufen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 9 C 1.81 , a. a. O. 15 Greift die Gehörsrüge nicht durch, ist das weitere Vorbringen des Klägers zu dem, was er in der mündlichen Verhandlung noch hätte vortragen können, nicht mehr erheblich. 16 Die allgemein erhobene "Grundsatzrüge" rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Berufung. 17 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 – 13 A 88/09.A –, juris. 19 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht, da es eine als grundsätzlich bezeichnete Frage nicht formuliert. Mit seinem Zulassungsvorbringen macht der Kläger (lediglich) im Stile einer Berufungsschrift geltend, dass entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts seine Identität geklärt sei und er widerspruchsfrei und glaubhaft das Schicksal seines Vaters geschildert habe. Die von einem Asylbewerber nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83 b AsylVfG. 21 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.