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Beschluss

17 A 976/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0704.17A976.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.281,02 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. 3 Der vom Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken. 4 1. Das beklagte Versorgungswerk wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen, die an ein fachärztliches Attest oder Gutachten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitglied, das einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erhebt, verpflichtet, mit seinem schriftlichen Antrag ein fachärztliches Attest oder Gutachten, das die dauernde Berufsunfähigkeit belegt, vorzulegen. 5 Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass diese Unterlagen nicht notwendigerweise in Hinblick auf die spezifischen satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer dauernden Berufsunfähigkeit erstellt worden sein müssen. Ausreichend sei vielmehr, dass sie ihrem Inhalt nach dem Beklagten eine verantwortungsvolle Entscheidung darüber ermöglichen, ob auf den Antrag hin ein Verfahren zur Feststellung einer dauernden Berufsunfähigkeit einzuleiten ist. Dies sei der Fall, wenn sich aus den Unterlagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Zustands ergeben. 6 Das beklagte Versorgungswerk macht demgegenüber geltend, aus § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN folge, dass das fachärztliche Attest oder Gutachten eine qualifizierte Bestätigung gerade in Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung enthalten müsse. Die Vorlage von Gutachten für private Versicherungsgesellschaften mit eigenen Berentungsvoraussetzungen reiche insoweit nicht aus. Das beklagte Versorgungswerk selbst sei nicht in der Lage, fachmedizinische Expertisen daraufhin auszuwerten, ob sich ihnen konkrete Anhaltspunkte für eine dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung entnehmen ließen. 7 Dieses Monitum verfängt nicht. 8 Zwar verlangt § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN seinem Wortlaut nach, dass das mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente vorzulegende fachärztliche Attest oder Gutachten die dauernde Berufsunfähigkeit "belegen" muss, wobei sich deren Voraussetzungen aus Satz 1 der Vorschrift ergeben. Das Erfordernis eines "Belegs" kann indes nicht im Sinne eines abschließenden Beweises verstanden werden, der jede weitere Nachprüfung entbehrlich machen würde. Denn andernfalls würde die dem Mitglied durch § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN zusätzlich zu der Vorlagepflicht auferlegte Pflicht, sich nach Weisung des Beklagten ärztlich untersuchen und ggf. beobachten zu lassen, keinen Sinn machen, da eine bereits bewiesene Tatsache keiner weiteren Untersuchung bedarf. Vielmehr eignet sich ein fachärztliches Attest oder Gutachten schon dann als "Beleg" für eine dauernde Berufsunfähigkeit, wenn ihm hinreichend konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen zu entnehmen sind. Denn ein solches Attest oder Gutachten versetzt das beklagte Versorgungswerk in die Lage, zeitnah und gezielt eine verantwortungsvolle Überprüfung einzuleiten, bei der es neben der fürsorglichen Berücksichtigung der individuellen Interessen des Anspruchstellers auch die Interessen der Solidargemeinschaft vor einer unberechtigten Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen wahren kann. 9 Zu dieser Zweckbestimmung des qualifizierten Antragserfordernisses gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2010 – 17 E 573/09 –. 10 Derartige hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit können sich auch aus einem fachärztlichen Attest oder Gutachten ergeben, das im Rahmen eines privatversicherungsrechtlichen Berentungsverfahren angefertigt worden ist. Denn unbeschadet des Umstands, dass diesem Verfahren ggf. ein von § 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN abweichender Begriff der Berufsunfähigkeit zugrundeliegt, können die getroffenen ärztlichen Feststellungen im Einzelfall durchaus geeignet sein, auf das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Vorschrift hinzudeuten. In einem solchen Fall wäre es nicht gerechtfertigt, unter Berufung auf eine vermeintliche "Unvollständigkeit" des Antrags von dem Einsatz des satzungsmäßigen Überprüfungsinstrumentariums, 11 vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18. November 2009 – 17 A 629/05 –, juris, Rdn. 47. 12 abzusehen. 13 So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass und warum das vom Kläger im August 2010 vorgelegte handchirurgische Fachgutachten des PD Dr. K. vom 26. Februar 2010 konkrete Anhaltspunkte für eine dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SVZN enthielt. Dem hat das beklagte Versorgungswerk nichts entgegengesetzt, sondern sich darauf beschränkt, in allgemeiner Form geltend zu machen, "weder sachlich noch fachlich in der Lage (zu sein), fachmedizinische Expertisen daraufhin auszuwerten, ob sich (ihnen) konkrete Anhaltspunkte für eine dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung entnehmen lassen". Aus diesem Vorbringen erschließt sich indes nicht, warum die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Gutachtens für das beklagte Versorgungswerk nicht leistbar gewesen sein sollte. 14 2. Der weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe das beklagte Versorgungswerk zur Festsetzung einer satzungswidrigen Rentenhöhe verpflichtet, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Insoweit wird beanstandet, die tenorierte Rentenhöhe (1.281,02 EUR) sei nicht kompatibel mit dem tenorierten Rentenbeginn (1. September 2010), da zu diesem Zeitpunkt sich eine Rente in Höhe von 1.282,01 EUR ergebe. Die Richtigkeit dieses Vorbringens zugrundegelegt, hätte das Verwaltungsgericht das beklagte Versorgungswerk zu einer zu niedrigen Rentenleistung verpflichtet. Insoweit wird dieses indes nicht beschwert. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.