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Beschluss

20 B 675/12.PVB

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.20B675.12PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Über die Beschwerde kann der Vorsitzende des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO). 3 Das mit der Beschwerde weiterverfolgte vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, 4 dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Nr. 8 der "Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" gemäß § 75 Abs. 3 Nrn. 15 und 17 BPersVG einzuleiten, 5 hilfsweise 6 im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Nr. 8 der "Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nrn. 15 und 17 BPersVG unterliegt, 7 hat keinen Erfolg. 8 Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. 9 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 1 B 1907/02.PVL , PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 1 B 1681/02.PVL , PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 1 B 1864/04.PVL und vom 22. Februar 2007 1 B 2563/06.PVL . 10 Diese besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er mit dem Hauptantrag eine der Hauptsacheentscheidung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise entsprechende Verpflichtung des Beteiligten zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und mit dem Hilfsantrag eine ebenfalls der Hauptsacheentscheidung jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise entsprechende Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts verfolgt. 11 Ausgehend davon hat der Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Dies gilt gleichermaßen für den Hauptantrag wie für den Hilfsantrag. 12 Es kann nicht festgestellt werden, dass es für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. 13 Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist sowohl das Interesse des Personalrats als auch dasjenige der von ihm vertretenen Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Personalrats ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen dem Personalrat und/oder den von ihm vertretenen Beschäftigten nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Beteiligungsrecht für den Personalrat und/oder für die Beschäftigten in dem jeweiligen Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten dem Personalrat zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben. 14 Angesichts dieser Umstände sind weder mit Blick auf die Interessen des Antragstellers noch mit Blick auf die Interessen der betroffenen Beschäftigten unzumutbare Folgen glaubhaft gemacht. 15 Eine mögliche dauerhafte Beeinträchtigung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aufgrund der bereits erfolgten Durchführung der Maßnahme (in Form der Einführung der "Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen"), obwohl das vom Antragsteller für erforderlich erachtete Mitbestimmungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde, ist nicht zu befürchten, weil dem Antragsteller weiterhin die Möglichkeit offen steht, die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts und einer daraus folgenden Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens zum Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens zu machen. Dabei ist er noch nicht einmal auf eine abstrakte Antragstellung beschränkt, sondern kann angesichts der Tatsache, dass die "Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen" weiterhin Wirkung entfalten und deren Einführung jederzeit rückgängig gemacht werden kann, auch den konkreten Streit einer gerichtlichen Klärung zu führen. 16 Dafür, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, eine mögliche Beeinträchtigung seines Mitbestimmungsrechts vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Personalratsarbeit des Antragstellers generell oder für bestimmte Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die es als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ihm eine auch nur vorübergehende Hinnahme anzusinnen. Dies wird im Übrigen selbst vom Antragsteller nicht geltend gemacht. 17 Unzumutbare Folgen mit Blick auf die betroffenen Beschäftigten bei einer etwaigen auf die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzten Beeinträchtigung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts sind auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht erkennbar. Insofern weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass für diejenigen in der Dienststelle tätigen Beschäftigten, deren Anstellungskörperschaft die Stadt E. ist und denen Tätigkeiten in der Dienststelle des Beteiligten zugewiesen sind, rückwirkend nicht mehr ausgleichbare Nachteile entstehen. Diese liegen darin begründet, dass ihnen bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens eine private Nutzung der in der Dienststelle vorhandenen Einrichtungen und Verfahren der Informationstechnologie (einschließlich des Internets) im Gegensatz zu den bei der Stadt E. tätigen Beschäftigten hinsichtlich der dort vorhandenen Einrichtungen untersagt ist und sie mit stichprobenartigen Kontrollen hinsichtlich des Aufrufs von Internetseiten mit sexistischen, pornographischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen oder beleidigenden und verleumderischen Inhalten sowie im konkret nachweisbaren Fall mit der Veranlassung von Gegenmaßnahmen durch den Beteiligten rechnen müssen. Diese Nachteile sind für die in Rede stehenden Beschäftigten aber hinnehmbar. Ihre Situation unterscheidet sich insofern nicht von derjenigen, die für die ebenfalls in der Dienststelle des Beteiligten tätigen Beschäftigten besteht, deren Anstellungskörperschaft die Bundesagentur für Arbeit ist. Mit Blick darauf unterliegen alle in der Dienststelle eingesetzten Beschäftigten denselben Beschränkungen. Dass derartige Beschränkungen bei einem Einsatz bei der Stadt E. nicht bestünden, hat seine Ursache in den unterschiedlichen Einsatzdienststellen und lässt eine Unzumutbarkeit auch nicht im Ansatz erkennen. 18 Im Übrigen könnte der auf die vorläufige Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts gerichtete Hilfsantrag auch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine derartige rechtliche Feststellung ihrem Wesen nach nicht vorläufig oder überschläglich möglich ist. 19 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 20 Der Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.