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Beschluss

6 B 668/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0716.6B668.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an dem Städt. F. -von-C. -Gymnasium in X. ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO/ Entgeltgruppe 14 TV-L (Mitarbeit bei der Koordination des schulischen Förderkonzeptes) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern. 4 Sie hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 5 Die in Rede stehende Auswahlentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 16. Januar 2012, auf welche die zu ihren Gunsten ausgefallene Entscheidung gestützt ist, rechtsfehlerhaft ist. Entgegen dem Verbot des § 69 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) hat der für die Erstellung der Beurteilung zuständige Schulleiter des Städt. F. -von-C. -Gymnasiums in X. (vgl. § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG) die Lehrerratstätigkeit der Beigeladenen wertend in die Beurteilung einbezogen. 6 Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG berät der Lehrerrat den Schulleiter in Angelegenheiten der Lehrer sowie der Mitarbeiter gemäß § 58 SchulG und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten. Soweit dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Ein Personalrat wird nicht gebildet. An seine Stelle tritt der Lehrerrat (vgl. § 69 Abs. 3 SchulG). Für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen des Schulleiters gemäß § 69 Abs. 3 SchulG gelten nach § 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG die §§ 62 bis 77 LPVG entsprechend. Nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG ist u.a. § 7 Abs. 1 LPVG entsprechend anzuwenden. § 7 Abs. 1 LPVG bestimmt, dass Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 7 Das Verbot des § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 LPVG, dessen Zweck die Gewährleistung einer unparteiischen und unabhängigen Wahrnehmung der Aufgaben des Lehrerrats ist, verwehrt es dem Beurteiler, über die bloße Erwähnung der Lehrerratstätigkeit des zu Beurteilenden hinaus diesbezügliche Bewertungen in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. 8 Vgl. zu § 64 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes: Hessischer VGH, Beschluss vom 13. März 2002 - 1 TZ 3188/01 -, NVwZ 2002, 876. 9 Hiervon ausgehend war der Schulleiter wegen des Verbots des § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 LPVG zwar nicht bereits daran gehindert, in den aus Anlass der Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen um die in Rede stehende Beförderungsstelle erstellten Beurteilungen die Lehrerratsmitgliedschaft der jeweils Beurteilten zu erwähnen. Ihm war jedoch die wertende Einbeziehung dieser Tätigkeit in die jeweilige Beurteilung verwehrt. Dies ist im Fall der Beigeladenen indes erfolgt. Der Schulleiter hat ihre Lehrerratstätigkeit in ihrer Beurteilung vom 16. Januar 2012 positiv gewürdigt und sie damit entgegen § 69 Abs. 4 Satz 4 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 LPVG begünstigt. 10 Er hat dort unter Punkt II.3. ausgeführt: 11 "Frau X1. dienstliches Verhalten ist ausgesprochen engagiert, zuverlässig und damit vorbildlich. Neben dem großen Interesse an fachlichen (s.o.) und innerschulischen Belangen am EvB spiegeln sich ihre Qualitäten im großen Vertrauen, dass sie als Vorsitzende des Lehrerrates im Kollegium genießt. Sie vermittelt geschickt zwischen divergierenden Interessen im Allgemeinen wie auch zwischen den z.T. generationsmäßig erheblich getrennten Kollegen im besonderen. Dabei bewährt sich ihr freundliches und ausgleichendes Verhalten gegenüber den Kollegen ebenso wie gegenüber der Schulleitung, mit der sie vertrauensvoll, umsichtig und realistisch und auf der Basis gegenseitiger Wertschätzung zusammenarbeitet. Von daher ist sie nicht nur aufgrund ihrer gefragten Fächerkombination (...) ein geradezu unverzichtbares Mitglied unseres Kollegiums. Für die ausgeschriebene Stelle als Koordinatorin ist sie besonders geeignet, da neben ihrer verantwortungsvollen Lehrerratstätigkeit ihr Augenmerk seit Jahr sowohl Schülern mit erhöhtem Förderbedarf wie auch der spezifischen Förderung hochbegabter Schüler gilt." 12 Diese Ausführungen belegen, dass der Schulleiter den Inhalt der Lehrerratstätigkeit und das im Rahmen dieser Tätigkeit gezeigte Verhalten bewertet hat. Er hat auf das Vertrauen hingewiesen, das die Beigeladene als Vorsitzende des Lehrerrates im Kollegium genießt, und hat unmittelbar anschließend ihr Geschick beschrieben, u.a. zwischen Kollegen zu vermitteln. Schon aufgrund dieses Zusammenhangs drängt es sich auf, dass diese Einschätzung maßgeblich an ihre Lehrerratstätigkeit anknüpft, zumal die Wahrnehmung der Mittlerfunktion eine Kernaufgabe der Mitglieder des Lehrerrates ist. Im Weiteren hat er die Lehrerratstätigkeit der Beigeladenen jedenfalls dadurch positiv gewürdigt, dass er diese Tätigkeit als "verantwortungsvoll" beschrieben und bemerkt hat, die Antragstellerin sei u.a. wegen dieser Tätigkeit für die in Rede stehende Stelle besonders geeignet. 13 Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - wie vorliegend - durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung der Beigeladenen für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist. Dass der Schulleiter unter dem 10. Mai 2012 erklärt hat, das die Beurteilung der Beigeladenen abschließende Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" resultiere nicht aus ihrer Lehrerratstätigkeit, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Sollte die unter Vermeidung des dargestellten Fehlers zu erstellende (Neu-)Beurteilung der Beigeladenen sowie die Beurteilung der Antragstellerin wiederum gleichlautende Gesamturteile aufweisen, ist der Antragsgegner zunächst verpflichtet, die weiteren Inhalte der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin gewinnen lassen. Zu welchem Ergebnis eine solche Ausschöpfung der Beurteilungen führen würde, ist offen. 14 Schließlich hat die Antragstellerin auch Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen. Würde die in Rede stehende Stelle mit der Beigeladenen besetzt, wäre dies nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).