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Beschluss

6 A 2065/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0717.6A2065.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Der Zulassungsantrag zieht die die Klageabweisung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers durch die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol NRW sei nicht schuldhaft gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel. 5 Das Verwaltungsgericht hat eingehend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen dem einzelnen Amtswalter bzw. einer Behörde auch hinsichtlich untergesetzlicher Normen eine Normverwerfungskompetenz allenfalls in Ausnahmefällen zukommt, deren Vorliegen das Gericht verneint hat. Insbesondere sei der festzustellende Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht so offenkundig gewesen, dass er sich ohne weiteres aufgedrängt habe. Der Verordnungsgeber habe für die Festlegung der für den Aufstieg in das Endamt notwendigen Dienstzeiten der Polizeivollzugsbeamten der Ersten Säule in § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVOPol NRW immerhin Gründe anführen können, die im Ansatz nicht offenkundig verfehlt gewesen seien. 6 Diese ausführlichen Erwägungen werden zunächst nicht durchgreifend durch die in keiner Weise erläuterte Behauptung in Frage gestellt, "den verantwortlichen Amtsinhabern hätte sich auf Grund der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte anderer Bundesländer zwingend (!) aufdrängen müssen, dass § 7 Abs. 2 LVOPol NRW mit dem Grundgesetz rechtlich nicht vereinbar" gewesen sei. 7 Erfolglos legt der Zulassungsantrag im Weiteren näher dar, das beklagte Land könne nicht durch die Kollegialgerichtsregel entlastet werden und dem Begehren des Klägers stehe der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Beides ist ohne Belang. Das Verwaltungsgericht hat ein Verschulden des beklagten Landes nicht in Anwendung der Kollegialgerichtsregel, sondern aus anderen Gründen verneint; es hat ferner dem Kläger eine Verletzung der Schadensabwendungspflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht vorgehalten. Tatsächlich ist weder die Kollegialgerichtsregel noch § 839 Abs. 3 BGB in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auch nur erwähnt. Dass - was mit dem Zulassungsantrag noch angesprochen wird - der Kläger ohne den Rechtsverstoß befördert worden wäre, hat auch das Verwaltungsgericht angenommen, so dass auch damit Zweifel an der Entscheidung nicht geweckt werden. 8 Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Wenn der Zulassungsantrag dem Verwaltungsgericht zur Begründung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten vorwirft, es habe das Klagebegehren "nahezu schematisch" und ohne die gebotene Prüfungs- und Erkenntnisdichte abgehandelt, ist das vor dem Hintergrund der erwähnten eingehenden und differenzierten Untersuchung des Verwaltungsgerichts unverständlich; eine nähere Darlegung bleibt auch insoweit aus. 9 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 10 Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, 11 "Steht der Verwaltung eine Normverwerfungskompetenz zu, wenn die ständige Rechtsprechung verfassungsrechtliche Vorgaben (hier zum Berufsbeamtentum) eindeutig ausgelegt hat, gleichwohl aber noch keine Überprüfung der konkret streitigen Norm stattgefunden hat?". 12 Die Frage ist so, wie sie gestellt ist, jedenfalls nicht einzelfallübergreifend, sondern nur vor dem Hintergrund der Umstände des konkreten Falls zu beantworten. Im Übrigen bleibt zu ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit die gebotene Darlegung aus. Der Zulassungsantrag verweist dazu darauf, dass Verwaltungsakte, die auf eine vom Bundesverfassungsgericht für ungültig oder unwirksam erklärten Norm gestützt seien, wegen fehlender Rechtsgrundlage von Anfang an rechtswidrig seien. Dies besagt nichts für die Frage der Normverwerfungskompetenz der Verwaltung. 13 Der Frage, 14 "Kann die (negative) Rechtsprechung zur Kollegialgerichtsregel bei Maßnahmen oberster Dienststellen auf den Fall, dass eine oberste Dienstbehörde eine verfassungswidrige Verordnung erlässt, die über lange Zeit von der Rechtsprechung 'unerkannt' bleibt, übertragen werden?", 15 fehlt nach dem oben Ausgeführten die Erheblichkeit, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung nicht auf die Kollegialgerichtsregel gestützt hat. Im Übrigen wäre auch insoweit die Darlegung unzureichend. 16 Vor diesem Hintergrund führt es auch nicht zum Vorliegen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn - wie mit dem Zulassungsantrag abschließend geltend gemacht wird - die Entscheidung "immense Bedeutung für eine ganze Gruppe von Polizisten im Dienst des beklagten Landes" hätte. 17 Schließlich liegt der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 18 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898, und vom 24. November 2006 - 1 B 232.06 -, juris. 19 Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Soweit eine Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (wohl: für das Land Nordrhein-Westfalen) vom 8. Juni 2010 - 1 A 2859/07 - behauptet wird, fehlt es schon an jeder Darlegung dazu, welchen abstrakten Rechtssatz dies betreffen soll. Auch der Verweis auf die Ausführungen des Zulassungsantrags "unter Ziff. 1" macht das nicht erkennbar, zumal das vorbezeichnete Urteil im vorausgehenden Zulassungsvorbringen überhaupt nicht erwähnt wird; statt dessen hat das Verwaltungsgericht für die zum Verschulden zugrunde gelegten Vorgaben auf jene Entscheidung Bezug genommen. Noch weniger konkret ist die behauptete Abweichung von der "Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (gemeint wohl) Kollegialgerichtsregel". Sie liegt zudem nicht vor, weil sich das Verwaltungsgericht - vgl. oben - auf diese Regel nicht gestützt hat. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).