Beschluss
15 A 2910/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0724.15A2910.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.523,08 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C., Flur 13, Flurstücke 42, 274, das an der T.-straße in E. gelegen ist und eingeschossig wohnlich genutzt wird. Gemäß des am 19. Mai 2006 beschlossenen Bauprogramms nahm die Beklagte an der T.-straße bis Juni 2007 Straßenbaumaßnahmen vor. Hierfür zog sie die Klägerin mit Bescheid vom 19. August 2010 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.523,08 Euro heran. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. 3 Der daraufhin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.). 4 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. 5 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. 6 Die Klägerin wendet sich im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die abgerechneten Maßnahmen an der Fahrbahn in der T.-straße seien als Verbesserung beitragsfähig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht diesbezüglich auf zwei Gründen: So stellt es zum einen darauf ab, dass sich eine Verbesserung vorliegend aus der Ersetzung einer einfachen Schwarzdecke durch eine – 8 cm dicke – bituminöse Tragschicht und eine – hier 4 cm dicke – Asphaltfeinbetondecke ergebe. Des Weiteren ergebe sich hier eine Verbesserung daraus, dass der Fahrbahnunterbau in einer Tragschicht verwirklicht werde, die erstmals Frostsicherheit aufweise. Beruht ein Urteil selbstständig tragend auf mehreren Gründen, erfordert die erfolgreiche Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes, dass gegen jede dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund nicht nur geltend gemacht wird, sondern auch vorliegt. 7 Ungeachtet der Tragfähigkeit der Argumente des Zulassungsvorbringens hinsichtlich des ersten Begründungsstrangs wendet die Klägerin jedenfalls gegen den zweiten nichts Durchgreifendes ein: 8 I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen insoweit nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. 10 Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. 12 Davon ausgehend vermag die Klägerin gegen den oben dargelegten zweiten Begründungsstrang keine ernstlichen Richtigkeitszweifel geltend zu machen. In dieser Hinsicht führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Es sei davon auszugehen, dass in der T.-straße bereits vor der jetzt abgerechneten Baumaßnahme das erforderliche Mindestmaß einer Frostschutzschicht gegeben gewesen sei. Jedenfalls hätte es aber für die Feststellung, dass hier tatsächlich von einer Verbesserung ausgegangen werden könne, einer eingehenden Überprüfung des ursprünglichen Unterbaus der Straße bedurft. Entsprechende Feststellungen fehlten aber. Solche ließen sich namentlich nicht dem Gutachten der Fa. I. aus dem Jahre 2004 entnehmen. So weise dieses auf Seite 33 unter Nr. RKS 5 eine Bohrung in der T.-straße aus, die in der Ausführung als Bohrung der N.-Q.-Straße erscheine. Nach Angaben der Anlieger sei an dieser Stelle keine Rammkernsondierung erfolgt. Eine ordnungsgemäße Untersuchung des Untergrunds in der T.-straße sei diesem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die Abrechnung sei zu bezweifeln, dass die Beklagte auf den im Abgabenbescheid zugrunde gelegten Kostenanteil der Straßenerneuerung überhaupt gezahlt habe. 13 Aus diesem Vorbringen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der zugehörigen vertiefenden Ausführungen der Klägerin nicht das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Verwaltungsgericht ist vielmehr davon auszugehen, dass die abgerechneten Maßnahmen an der Fahrbahn der T.-straße als Verbesserung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (SBS) beitragsfähig sind. 14 Es ist ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz, dass der erstmalige – ausreichende - Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt. Das gilt unabhängig davon, ob trotz Fehlens einer Frostschutzschicht im Altzustand bisher Frostschäden aufgetreten sind oder nicht. 15 Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, Rn. 107 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats. 16 Vorliegend verfügte die T.-straße bis zu ihrem Ausbau von 2006 bis 2007 nicht über eine Frostschutzschicht (1.). Diese wurde vielmehr erstmals in ausreichender Form im Zuge des in Rede stehenden Straßenausbaus eingebaut (2.). 17 1.) Entgegen der Auffassung der Klägerin war in der T.-straße vor den jetzt abgerechneten Straßenbaumaßnahmen keine (hinreichende) Frostschutzschicht vorhanden. Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der HGT Ingenieurgesellschaft mbH vom 5. August 2004. Dieses ist zwar in erster Linie mit Blick auf die Durchführung der Kanalisationsbaumaßnahme erstellt worden. Es enthält gleichwohl verwertbare Aussagen über die Untergrundverhältnisse in der T.-straße , die Aufschluss über die Frage nach dem Vorliegen einer beitragsfähigen Verbesserung geben. In dem Gutachten heißt es in dem hier interessierenden Zusammenhang wörtlich wie folgt: 18 „In der T.-straße (RKS 5 bis RKS 8) steht der gewachsene Boden überwiegend bereits unter der Straßenbefestigung an. Lediglich an einer Stelle (RKS 6) wurde bis 1,10 m unter der Straßenober-fläche noch eine Auffüllung aus Bauschutt-Sand-Gemisch festgestellt. Der gewachsene Boden besteht z. T. oberflächennah bis mindestens 1,25 m unter GOK aus schluffigen und stark schluffigen San-den (RKS 5 und RKS 8), darunter aus sandigen tonigen Schluffen, die überall bis zur Bohrendteufe (4,00 m/5,00 m) erkundet wurden und im oberen Bereich schwach organische Beimengungen aufweisen. Bereichsweise (RKS 5 und RKS 7) wurden schwach schluffige Fein- und Mittelsande bis 4,00 m unter GOK erbohrt“ (Seite 3 f. des Gutachtens). ... „Die anstehenden Schluffe sind meist sandig, bereichsweise oberflächennah tonig ausgeprägt, wobei gelegentlich auch organische Einlagerungen bzw. Beimengungen festgestellt worden sind“ (Seite 6 des Gutachtens). „Aufgrund der deutlichen Sandanteile weisen die Schluffe überwiegend leichte, z. T. auch mittelplastische Eigenschaften auf. Sie sind den Bodengruppen UL/UM (nach DIN 18196) zuzuordnen“ (Doppelunterstreichung zur Verdeutlichung nur hier) . "Die Proben wurden überwiegend in einer weichen bis steifen Zustandsform angetroffen, die weiche Konsistenz kennzeichnet die Wassersättigung des Bodens. Die Schluffe sind oberhalb des Grundwasserspiegels noch vorübergehend standfest. Sie können jedoch ihre Festigkeitseigenschaften verlieren. Schon bei mäßiger Änderung des Wassergehalts gehen sie in einen breiig-weichen Zustand über. In sandiger Ausbildung und im wassergesättigten Zustand unter dem Grundwasserspiegel sind sie fließgefährdet“ (Seite 6 f. des Gutachtens.). 19 Diesen Darlegungen lässt sich – worauf auch die Beklagte zutreffend hinweist - hinreichend deutlich entnehmen, dass der ursprünglich vor Durchführung der Straßenbaumaßnahme vorhandene Unterbau keine Frostschutzschicht im Sinne der RStO-01 darstellte. Namentlich die Feststellung, dass die Schluffe den Bodengruppen „UL/UM“ zuzuordnen sind, belegt die früher fehlende Frostsicherheit des Straßenunterbaus. Denn die vorzitierten Bodengruppen sind nach der Tabelle 1 zu Ziffer 3.1.3.1 der ZTV E-StB 09 „sehr frostempfindlich“. 20 Dem Gutachten können die Kläger dabei nicht entgegenhalten, es sei untauglich, etwa weil es „auf Seite 33 (RKS-Übersicht der Rammkernsondierung) unter Nr. RKS 5 eine Bohrung in der T.-straße (ausweist), die in der Ausführung als Bohrung in der N. -Q.-Straße erscheint“. Für die auf Seite 33 des in Rede stehenden Gutachtens in der T.-straße ausgewiesene Rammkernsondierung RKS 5 ist nichts Belastbares dahin ersichtlich, dass sie nicht an der angegebenen Stelle ausgeführt worden ist. Es bleibt schon unklar, was die Klägerin mit ihrer Angabe, die RKS 5 erscheine in der Ausführung in der N. -Q.-Straße, meint. Sofern sie damit zum Ausdruck bringen will, die RKS 5 sei gar nicht in der T.-straße , sondern in der N.-Q. -Straße vorgenommen worden, mag dies auf einem Missverständnis beruhen. Dieses könnte seine Ursache darin haben, dass die Gutachter dem auf Seite 24 ihres Gutachtens bzgl. der RKS 5 aufgeführten Schichtenverzeichnis die Überschrift „Bauvorhaben: Kanalisation N.-Q. -Straße“ vorangestellt haben. Diese Ungenauigkeit, die im Übrigen auch für die Schichtenverzeichnisse der Rammkernsondierungen in der Straße „Alter Mühlenweg“ gilt, ändert aber nichts an dem Umstand, dass die RKS 5 im gesamten Gutachten durchgehend als Sondierungsmaßnahme in der T.-straße aufgeführt und beschrieben wird, so dass aus Sicht des Senats kein begründeter Zweifel an der Ausführung der RKS 5 in der T.-straße besteht. 21 2.) Die vor dem Ausbau der T.-straße dort fehlende (hinreichende) Frostschutzschicht ist nunmehr mit der streitigen Ausbaumaßnahme erstmals eingebaut worden. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Darlegungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2012, denen die Klägerin auch nicht weiter entgegengetreten ist. 22 3.) Sofern die Klägerin schließlich anzweifelt, die Beklagte habe den im streitigen Abgabenbescheid zugrunde gelegten Kostenanteil der Straßenerneuerung nicht gezahlt, fehlt es für die angemeldeten Zweifel an belastbaren Anhaltspunkten. 23 II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑. 25 Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 ‑ 15 A 2884/06 -. 27 So liegt es hinsichtlich des selbständig tragenden zweiten Begründungsstranges der angegriffenen Entscheidung ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. 28 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.