Beschluss
1 A 1784/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0808.1A1784.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. 5 a) Die Klägerin rügt zunächst, dass die der streitgegenständlichen Beurteilung vom 3. August 2009 beigefügten und ihr zu Grunde gelegten drei Beurteilungsbeiträge deshalb rechtswidrig seien, weil auf dem Formular „Beurteilungsbeitrag“ die Schwerbehinderteneigenschaft jeweils mit „Nein“ angegeben worden sei, obgleich sie schwerbehindert sei. Etwaige auf die Schwerbehinderung zurückzuführende Leistungsminderungen seien wertend zu berücksichtigen, zudem sei der Fürsorgeerlass im Geschäftsbereich des BMVg anzuwenden. Rechtsfehler der Beurteilungsbeiträge seien insoweit nicht auszuschließen, als die Schwerbehinderteneigenschaft rechtswidrig nicht vermerkt worden sei. Bei Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung wäre es „deutlich schwieriger bis nicht möglich“ gewesen, die Bewertung ihrer Leistungen gegenüber der Vorbeurteilung abzusenken. 6 Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel. Sie zeigt nämlich nicht konkret auf, dass und inwiefern ihre Schwerbehinderung Leistungsbeeinträchtigungen zur Folge gehabt hat oder zumindest hätten haben können, die im Rahmen der Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen gewesen wären. Es gibt daher keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, die Beurteilungsbeiträge hätten bei Vermerk der Schwerbehinderteneigenschaft für die Klägerin günstiger ausfallen können. Hierfür ist darüber hinaus auch deshalb nichts ersichtlich, weil die Klägerin sich zur weiteren Begründung ihres Zulassungsbegehrens gerade auf den Inhalt der Beurteilungsbeiträge stützt. Soweit sie die Leistungsbewertung der streitgegenständlichen Beurteilung mit derjenigen aus der Vorbeurteilung vergleicht, verkennt sie, dass die aktuelle Beurteilung eine Gesamtbewertung ihrer Leistungen in unterschiedlichen Statusämtern darstellt (vgl. hierzu auch die nachstehenden Ausführungen). 7 b) Die Klägerin hält ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass Wertungswidersprüche zwischen den Beurteilungsbeiträgen und der streitbefangenen Beurteilung nicht festzustellen seien, für unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass (1.) die Beurteilungsbeiträge keine konkreten Notenvorschläge enthielten, von denen die Beurteilung hätte abweichen können, (2.) die verbalen Umschreibungen der Leistungen der Klägerin in den Beurteilungsbeiträgen nicht in einem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen und zum Gesamturteil der streitbefangenen Beurteilung stünden und (3.) zu berücksichtigen sei, dass die ersten beiden Beurteilungsbeiträge einen Zeitraum vor der Beförderung der Klägerin beträfen, ihnen mithin ein anderer, weniger strenger Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegen habe, als er für die Beurteilung maßgeblich gewesen sei. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander. Vielmehr verweist sie zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung insbesondere auf den Beurteilungsbeitrag vom 17. Februar 2009, der sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. August 2008 und damit (ganz überwiegend) auf das der Klägerin zum 24. Juli 2007 übertragene Amt einer Regierungsamtsrätin bezieht. In diesem Beurteilungsbeitrag wird unter „A Leistungen“ u. a. ihr „bemerkenswertes organisatorisches Können“ erwähnt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus (auch unter Berücksichtigung vorangegangener Beurteilungen) aber kein weiterer Plausibilisierungsbedarf im Hinblick auf die in der streitgegenständlichen Beurteilung mit „C = übertrifft die Leistungserwartungen“ bewerteten Submerkmale zur Arbeitsmenge und zur Arbeitsweise (dort: Eigenständigkeit, Initiative, nicht aber das mit „B“ bewertete Submerkmal Zuverlässigkeit). Die streitgegenständliche Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2009. Sie hat damit Leistungen der Klägerin zu bewerten, die diese jeweils etwa zur Hälfte des Beurteilungszeitraums in den Ämtern A 11 und A 12 erbracht hat, wobei sich der Beurteilungsmaßstab für den gesamten Zeitraum nach den Anforderungen des höheren Statusamtes richtet. Dementsprechend waren auch die als Regierungsamtfrau (A 11) erbrachten Leistungen an den (höheren) Anforderungen des A 12 Amtes zu messen. Leistungen, die nach dem Maßstab A 11 ggf. der Note B zugeordnet werden konnten, wie es in der Vorbeurteilung für die Submerkmale „Termingerechtes Arbeiten“ und„Eigenständigkeit“ noch geschehen war, müssen nunmehr nicht mehr dieser Note entsprechen. Daraus erhellt ohne weiteres, dass im Falle der Klägerin die Leistungsbewertung der von ihr genannten Submerkmale für den gesamten Beurteilungszeitraum mit der Note C erfolgen kann. Auf diese Gesamtbewertung weist der Widerspruchsbescheid vom 15. April 2010 (dort S. 3 und 4) auch ausdrücklich hin und nimmt so eine (ausreichende) Plausibilisierung vor. Während im Übrigen die vergangenheitsbezogene Leistungsbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum in den Blick zu nehmen hat, ist das Organisationsvermögen der Klägerin im Rahmen der zukunftsgerichteten Befähigungsbeurteilung mit „B = stark ausgeprägt“ (und damit wohl entsprechend ihrer Selbsteinschätzung) bewertet worden, was erwarten lässt, dass die künftigen auf dieses Merkmal bezogenen Leistungen der Klägerin auch der Note B entsprechen werden (vgl. insoweit auch S. 3 unten und S. 4 oben des Widerspruchsbescheides). 8 c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils will die Klägerin schließlich daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht einen weitergehenden Plausibilisierungsbedarf nicht erkannt habe. Ein solcher bestehe (1.) in Bezug auf die Abweichung von der Vorbeurteilung trotz besonders hoher Arbeitsbelastung im Beurteilungszeitraum, (2.) betreffend die Widersprüche zwischen den Freitextteilen und der Bewertung und schließlich (3.) betreffend die Submerkmale „Zweckmäßigkeit, Arbeitsumfang, termingerechtes Arbeiten, Belastbarkeit und Eigenständigkeit“. In Bezug auf die Vorbeurteilung trägt die Klägerin (wiederum) dem Umstand nicht Rechnung, dass diese Bewertung an den Maßstäben des A 11 Amtes erfolgt ist, das sie nunmehr aber nicht mehr innehat. Der von ihr angenommene Widerspruch zwischen den Freitextteilen und der Bewertung von Submerkmalen besteht nicht. Richtig ist, dass die Beurteilung ausführt, die Klägerin führe Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage genauester Vorbereitungen und Ermittlungen durch, wobei sie sich stets der möglichen Auswirkungen bewusst sei. Unzutreffend ist jedoch die Einschätzung der Klägerin, dies spiegele sich nicht in der Bewertung der Submerkmale wider. Denn sowohl in Bezug auf ihr fachliches Wissen und Können, ihre Gründlichkeit, ihren schriftlichen Ausdruck, ihre Zuverlässigkeit und ihr Sozialverhalten ist sie mit der Note B bewertet worden. Schon vor diesem Hintergrund zeigt das Vorbringen der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für einen weiteren Plausibilisierungsbedarf auf. Insofern ist es ohne Belang, dass andere, von der Klägerin im Einzelnen aufgezählte Submerkmale „nur“ mit C bewertet worden sind. Die Klägerin kann nämlich nicht beanspruchen, dass sich ihre Erwartungen an die Beurteilung der von ihr erbrachten Leistungen in allen Punkten realisieren. Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen auch hinsichtlich des Submerkmals Belastbarkeit keinen zusätzlichen Plausibilisierungsbedarf erkennen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre Leistungen trotz personeller Engpässe ab Januar 2008 (also im neuen Amt der Regierungsamtsrätin) hinweist, ist festzuhalten, dass der Widerspruchsbescheid sowohl auf diese Leistungen als auch ausdrücklich auf von der Klägerin zusätzlich wahrgenommene Aufgaben und geleistete Mehrarbeit eingeht (S. 3 unten und S. 5) und damit die Leistungsbewertung der Beurteilung plausibilisiert, ohne dass die Klägerin insoweit Rechtsfehler geltend macht. Im Übrigen ist nochmals daran zu erinnern, dass es sich bei der Leistungsbewertung der streitbefangenen Beurteilung um eine Gesamtbewertung handelt, die die in unterschiedlichen Statusämtern erbrachten, aber insgesamt an den Anforderungen des nunmehr von der Klägerin bekleideten höheren Statusamtes zu messenden Leistungen beurteilt. 9 2. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn sich der Ausgang des Rechtsstreits auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen darstellt. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist dies nicht der Fall. 10 3. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 11 Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, 12 „wann Ausführungen im Klageverfahren einen weiteren Plausibilisierungsbedarf auslösen und das Verwaltungsgericht insoweit gezwungen ist, sich in seinen Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen“, 13 „ob das Aufzeigen von Begründungen einer Bewertung, die der Bewertung eines Submerkmals miteiner Notenstufe entgegenstehen, ausreichen, um Plausibilisierungsbedarf auszulösen und insoweit das Gericht verpflichtet ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Plausibilisierung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist“, 14 „wann Vortrag im Klageverfahren hinreichend ist, die Behörde zu einer weiteren Plausibilisierung zu ‚zwingen‘ und das Gericht zu veranlassen, darauf in den Entscheidungsgründen einzugehen“ und 15 „wann der Dienstherr verpflichtet ist, im Hinblick auf die Vorbeurteilung näher zu plausibilisieren“. 16 Diese (sich inhaltlich teilweise wiederholenden) Fragen sind in ihrer Allgemeinheit weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen noch wären sie es voraussichtlich in einem Berufungsverfahren. Im Übrigen sind sie nicht klärungsbedürftig bzw. entziehen sich einer fallübergreifend verallgemeinernden Beantwortung. Die allgemeinen Anforderungen an eine nachvollziehbare und plausible Begründung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile sind in der Rechtsprechung nämlich bereits geklärt; ihre konkrete Ausgestaltung hängt jedoch ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. 17 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 – m. w. N., juris, Rn. 78 ff = NRWE. 18 4. Das Zulassungsvorbringen zeigt schließlich auch keine Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Insoweit macht die Klägerin an unterschiedlichen Stellen ihrer Begründung des Zulassungsantrags sowie gesondert unter 4. eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO geltend. Sie meint, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, den Zeugen Wiechers auch im Hinblick auf eine Plausibilisierung der Beurteilung zeugenschaftlich zu vernehmen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht scheidet schon deshalb aus, weil es einer weiteren Plausibilisierung der Beurteilung nach dem maßgeblichen – zutreffenden – Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht bedurfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen unter 1. Bezug. 19 Soweit die Klägerin schließlich mutmaßt (S. 4 unten der Zulassungsbegründung), das Verwaltungsgericht könne den von ihr angeführten Aspekt der Plausibilisierung der Beurteilung übersehen haben, und in diesem Zusammenhang wohl eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs für möglich hält, fehlt es an einer näheren Darlegung der Voraussetzungen eines Gehörsverstoßes. Dessen ungeachtet liegt dieser auch nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen unter 1. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 22 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).