OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 E 808/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0823.11E808.12.00
2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Zivilrechtsweg sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht C. verwiesen. 4 Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitige Frage, ob der Antragsteller städtische Baumbeete bzw. -scheiben nach eigenen Vorstellungen gestalten und ob die Antragsgegnerin ihm dies untersagen darf sowie die Entfernung dort eingebrachter Gegenstände verlangen kann, keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art betrifft, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet ist. Der Senat nimmt hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. 5 Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen: Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2012 erweckt unbeschadet der Tatsache, dass es unter dem Briefkopf der Stadt verfasst wurde, bei objektiver Sichtweise vom Horizont eines verständigen Empfängers aus gesehen nicht den Eindruck, dass die Stadt hier im Wege eines Verwaltungsakts durch hoheitliches Handeln gegenüber dem Antragsteller hat tätig werden wollen, um ihm auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Bestimmungen eine - im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzende - Maßnahme aufzugeben. 6 Nicht entscheidungserheblich ist, ob Baumscheiben oder -beete im „gesamten Stadtbild ... von Radfahrern, PKW- und sogar LKW-Fahrern vollständig oder teilweise als Parkfläche genutzt werden“. Zwar gehören die Bepflanzung und das damit in notwendigem Zusammenhang stehende sonstige Zubehör gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW zur öffentlichen Straße. Anders als die Fahrbahnen oder Parkplätze sind Baumscheiben oder -beete allerdings nicht für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmt und nehmen daher ähnlich wie etwa Bankette nicht am Gemeingebrauch im rechtlichen Sinne teil. Da die Handlungen des Antragstellers rechtlich den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, liegt keine Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW vor mit der Folge, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin als Straßeneigentümerin und dem Antragsteller ausschließlich nach § 23 StrWG NRW und damit nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sind. Die Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen des Antragstellers als „kommunikativer Gemeingebrauch“ möglicherweise von der Stadt nach bürgerlichem Recht zu dulden sind, ist den Zivilgerichten vorbehalten. 7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,00 Euro vor. 9 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor, da der Senat nicht von der Entscheidung eines obersten Bundesgerichts abweicht und eine Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar ist. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GKG).