Beschluss
9 A 2275/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0927.9A2275.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12,02 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, Der Beklagte meint, ein Bezirksschornsteinfegermeister stelle an jeden Miteigentümer eines Hausgrundstücks mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen einen eigenen Feuerstättenbescheid nach § 17 i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) aus, so dass er von jedem Miteigentümer eine Ausstellungsgebühr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) i.V.m. § 6 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. Juni 2009, BGBl. I S. 1292 (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) i.V.m. Nr. 5.8.1 der Anlage 3 zu § 6 KÜO (Gebührenverzeichnis) mittels Leistungsbescheides fordern könne. Dies stellt aber die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte gesetzlich nicht ermächtigt war, die von ihm geltend gemachten Ausstellungsgebühren (2 x 10,10 EUR) jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % mittels Leistungsbescheiden von den Klägern zu fordern. 4 Gemäß Absatz 3 Satz 1 des § 25 SchfG, der - ebenso wie § 24 SchfG - bis zum 31. Dezember 2012 noch Gültigkeit entfaltet (vgl. Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242), macht der Bezirksschornsteinfegermeister seine Gebühren - nebst der nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfG hinzuzurechnenden gesetzlichen Umsatzsteuer - durch eine spezifizierte Rechnung geltend. Werden die Gebühren und Auslagen trotz Mahnung nicht entrichtet, werden sie gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Zuständig für die Erteilung des Leistungsbescheides als Voraussetzung der Beitreibung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW ist in Nordrhein-Westfalen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 22. September 2009 (GV.NRW. 2009 S. 510) die Kreisordnungsbehörde i.S.v. § 3 Abs. 1 OBG NRW. 5 Wäre der Bezirksschornsteinfeger berechtigt, neben der Rechnung die Gebühr nebst Umsatzsteuer auch durch Verwaltungsakt festzusetzen, würde neben dem Leistungsbescheid der Verwaltungsbehörde ein zweiter Bescheid existieren, der ggf. Grundlage einer Vollstreckung sein könnte. Um insoweit Unklarheiten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister seine Gebühren durch Rechnung geltend macht und die Feststellung durch vollstreckungsfähigen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde obliegt. 6 Vgl. zum Ganzen: VG Darmstadt, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 7 K 1813/10.DA -, juris Rn. 35; Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, 3. Aufl., Stand: Juli 2012, Kommentar zu § 25 SchfG, Rn. 4 u. 7; Deutscher Bundestag, Drucksache 12/5928 vom 20. Oktober 1993, S. 12 f. 7 Im Übrigen ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, der gemäß Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 ab 1. Januar 2013 gilt, eine § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG entsprechende Regelung enthalten. 8 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte nicht - wie er meint - jedem Kläger einen eigenen Feuerstättenbescheid ausgestellt hat, sondern für die im Gebäude der Kläger vorhandene Feuerstätte (Heizkessel im Keller) einen Feuerstättenbescheid ausgestellt und sodann jedem Kläger eine Ausfertigung dieses einen Bescheides übersandt hat. Denn der Feuerstättenbescheid ist anlagen- und nicht personenbezogen, wie sich bereits daraus ergibt, dass gemäß Nr. 5.8 des Gebührenverzeichnisses zur KÜO ein Bescheid für eine bestimmte Anzahl an Feuerstätten, also im oder am Gebäude ortsfest benutzten Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen (vgl. Nr. 10 der Anlage 4 zu § 7 KÜO (Begriffsbestimmungen)), ausgestellt wird. Für die demnach angefallene eine Gebühr gemäß Nr. 5.8.1 des Gebührenverzeichnisses zur KÜO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer haften die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks nach § 25 Abs. 5 SchfG als Gesamtschuldner. Dass lediglich eine Gebühr anfällt, steht im Übrigen auch nicht außer Verhältnis zu der vom Beklagten erbrachten Leistung, da er bei den beiden Bescheidausfertigungen an die Kläger nur das Adressfeld geändert hat. 9 2. Der Beklagte hat auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Solche Fragen hat der Beklagte ausweislich der Ausführungen unter 1. jedoch nicht dargelegt. 10 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 12 Daran fehlt es hier. Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, 13 ob ein Bezirksschornsteinfegermeister bei Erlass von Feuerstättenbescheiden an Miteigentümer eines Hausgrundstücks einen oder mehrere Bescheide im Rechtssinne ausstellt, 14 und ob - falls diese Frage im Sinne einer Bescheider-teilung entschieden wird - entsprechend dem Wortlaut des Gebührenverzeichnisses zur KÜO eine Berechnung pro Bescheidausstellung selbst in diesem Fall zulässig ist, da diese Norm den Arbeitsaufwand für jede Bescheidausstellung umfasst, 15 stellen sich im vorliegenden Verfahren schon nicht (vgl. die Ausführungen unter 1.). Ungeachtet dessen können diese Fragen bereits nach dem Gesetzeswortlaut im Sinne der unter 1. dargestellten Rechtsauffassung des Senats beantwortet werden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).