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Beschluss

6 B 1108/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1029.6B1108.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle nicht glaubhaft gemacht. 4 Das Verwaltungsgericht hat - zusammengefasst - festgestellt: Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsverfahrens zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Die Entscheidung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Es unterliege keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner der Auswahlentscheidung in Bezug auf den Beigeladenen die aktuelle dienstliche Beurteilung (Personal- und Befähigungsnachweisung vom 22. März 2012) und in Bezug auf den Antragsteller die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 20. Januar 2012 zugrunde gelegt habe. Dabei sei die Laufbahn des Antragstellers, der als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bereits seit November 1993 von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt sei, fiktiv nachzuzeichnen gewesen. Die Einwände des Antragstellers gegen die fiktive Laufbahnnachzeichnung griffen nicht durch. Insbesondere begegne es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X. -W. ausgehend von der letzten Personal- und Befähigungsnachweisung des Antragstellers vom 24. Februar 2010 dessen (fiktive) Leistungsentwicklung als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes im Vergleich zu der Gruppe der als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer größeren Justizvollzugsanstalt eingesetzten Justizvollzugsoberinspektoren bewertet und seine Leistungen und Fähigkeiten der Gesamtnote 'gut (obere Grenze)' zugeordnet habe. Sie habe dabei berücksichtigt, dass zu der Vergleichsgruppe der als Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzten Justizvollzugsoberinspektoren die am besten eingeschätzten Beamtinnen / Beamten des Landes in ihrer Laufbahn gehörten, die mit der Koordination und Führung des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer größeren Justizvollzugsanstalt beauftragt seien, und sei insofern sachlich richtig von einem höheren Maßstab ausgegangen als im vorausgegangenen niedriger eingestuften Amt. Zum anderen habe sie - mangels anderer Anhaltspunkte zu Recht - eine gleichbleibende Leistung des Antragstellers unterstellt mit der Folge einer Herabsetzung der Leistungsnote im höheren Statusamt. Zu Gunsten des Antragstellers könne lediglich eine Fortentwicklung seiner Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt werden. Auch die in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 20. Januar 2012 ausgesprochene Eignungsaussage sei nicht zu beanstanden. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X. -W. sei bei ihrer Nachzeichnung der Eignung des Antragstellers - wie von diesem nicht in Abrede gestellt werde - von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen; die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien ebenfalls beanstandungsfrei. Dass die Anforderungen an die Tätigkeit eines Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes in der Justizvollzugsanstalt B. höher seien als die in der Justizvollzugsanstalt X. -W. , die als mittelgroße Anstalt eine um etwa 200 Gefangene niedrigere Belegung aufweise, sei eine nachvollziehbare und nicht sachwidrige Erwägung. Gleiches gelte für die Erwägung, die Justizvollzugsanstalt B. habe aufgrund ihrer Vollstreckungszuständigkeit (u.a. längere Haftstrafen, Sicherungsverwahrung) im Vergleich zur Justizvollzugsanstalt X. -W. eine brisantere Zuständigkeit. Ferner verletze die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen auch im Hinblick auf den Qualifikationsvergleich nicht das Recht des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Schließlich sei der Einwand des Antragstellers, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten hinreichend mit Führungsaufgaben betraut, unbeachtlich, weil diese Tätigkeit für die Bewertung der dienstlichen Leistungen und Eignung in keiner Hinsicht herangezogen werden dürfe. 5 Die Beschwerde trägt vor, die "grundlegenden Annahmen in dem angefochtenen Beschluss" seien "zu kritisieren"; das gelte "zunächst für das (..) Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 - 2 C 11.09 -". Konkret soll insoweit offenbar geltend gemacht werden, im Fall des Antragstellers habe eine fiktive Fortschreibung der ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen erfolgen müssen, mit der seine Leistungen und seine Eignung besser zu bewerten gewesen seien, als dies mit der "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 20. Januar 2012 geschehen sei. Die Berechtigung dieses Verlangens macht die Beschwerde jedoch nicht erkennbar. 6 Es kann auf sich beruhen, ob die begehrte fiktive Fortschreibung der ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen ausgehend von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, IÖD 2011, 63, überhaupt möglich ist. Die Beschwerde macht jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beurteilungen der Leistungen und der Eignung des Antragstellers in der "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 20. Januar 2012 aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre. Dafür reicht das Vorbringen nicht aus, dem Antragsteller sei bislang immer in dienstlichen Beurteilungen und den Nachzeichnungen seiner Laufbahn ein Steigerungspotential attestiert worden. Dass hieraus die Rechtsfehlerhaftigkeit der "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 20. Januar 2012 folgte, ist jedenfalls ungenügend dargelegt. Soweit auf Nachzeichnungen und insbesondere auf die Leistungsbewertung des Präsidenten des Landesvollzugsamtes vom 11. Mai 2007 verwiesen wird, ignoriert die Beschwerde, dass bereits diese fiktive Fortschreibungen der Leistungsentwicklung des Antragstellers darstellen. Der Vortrag, es heiße in jener Leistungsbewertung, dass der Antragsteller das vor der Freistellung gewonnene positive Gesamtbild auch im Beurteilungszeitraum nicht nur voll bestätigen und verfestigen, sondern sogar habe steigern können, ist sachlich unrichtig. Der Präsident des Landesvollzugsamtes hat vielmehr ausgeführt, er gehe davon aus, dass der Antragsteller sein Leistungsbild in dieser Weise hätte steigern können. 7 Auch mit dem Verweis auf die Bescheinigung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt E. -I. vom 29. Juli 2008 ist die Rechtsfehlerhaftigkeit der "Personal- und Befähigungsnachweisung" vom 20. Januar 2012 nicht dargetan. Diese Bescheinigung verhält sich zur (nur) dreimonatigen Erprobungszeit des Antragstellers vom 1. Juni bis 29. August 2007, in welcher dieser seine Eignung für die Beförderung zum Oberinspektor belegen sollte und belegt hat. Es geht vor diesem Hintergrund zu weit, aus dem in keiner Weise erläuterten Satz, der Antragsteller habe sich in der ausgeübten Funktion hervorragend bewährt, eine Aussage des Inhalts abzuleiten, der Antragsteller hätte auch im Beförderungsamt binnen eines Zeitraums von 1 ¾ Jahren Leistungen erbracht, die mit der Spitzennote zu beurteilen wären. 8 Unrichtig ist ferner der Einwand, der Maßstab, den das Verwaltungsgericht ansetze, würde "dazu führen, dass im Rahmen der Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des freigestellten Beamten niemals eine Leistungssteigerung angenommen werden könnte". Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass bei einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung auch der Gesichtspunkt einer durchschnittlich zu erwartenden Leistungssteigerung zu berücksichtigen sei und zu Gunsten des Antragstellers eine Fortentwicklung seiner Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt werden könne. 9 Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 schließlich verfehlt jedenfalls die Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die Behauptungen, der jetzige Behördenleiter des Antragstellers "hätte" den Leiter der Justizvollzugsanstalt Iserlohn um Unterstützung bei der hier in Rede stehenden Beurteilung gebeten und der jetzige Behördenleiter der Justizvollzugsanstalt X. "hätte" auf Weisung des Justizministeriums die Note von 'sehr gut' auf 'gut' herabsetzen müssen, bleibt jede Erläuterung dazu aus, unter welchen Umständen diese - im Verbmodus Konjunktiv II gehaltenen und damit als hypothetisch bezeichneten - Geschehnisse eingetreten wären und inwieweit das von Relevanz für die Streitentscheidung sein sollte. Selbst wenn zugrunde gelegt wird, dass in Wirklichkeit geltend gemacht werden sollte, der jetzige Behördenleiter des Antragstellers habe den Leiter der Justizvollzugsanstalt J. um Unterstützung bei der hier in Rede stehenden Beurteilung gebeten und er habe auf Weisung des Justizministeriums die Note von 'sehr gut' auf 'gut' herabsetzen müssen, fehlt es an einer näheren Darlegung, jedenfalls aber an der Glaubhaftmachung der Behauptungen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.