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Beschluss

15 A 1137/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1031.15A1137.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 89.518,04 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 4 Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. 6 Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist hinsichtlich der mit Bescheid vom 8. September 2010 im Wege der Nacherhebung geltend gemachten Beitragsforderung für Teileinrichtungen der Erschließungsanlage G. -I. -Allee Festsetzungsverjährung eingetreten. 7 Die streitige Erschließungsanlage war bereits im Jahr 2005 endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Beklagte hatte seinerzeit deutlich hervorgehoben, dass die in Rede stehende Anlage in dem Abschnitt zwischen M. Straße und M1.------straße "erstmalig endgültig in allen Teileinrichtungen hergestellt worden" sei und "nunmehr erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden" solle (vgl. z.B. Vermerk des Stadtdirektors in Vertretung des Oberbürgermeisters vom 23. September 2005 nebst Abschnittsbildung vom 10. Oktober 2005, öffentlich bekannt gemacht am 4. November 2005). Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass es zu diesem Zeitpunkt für die endgültige Herstellung der Anlage keiner weiteren Teileinrichtungen mehr bedurfte, somit auch nicht mehr der Fußgängerquerung im Einmündungsbereich der G. -I. -Allee mit der M. Straße. Durch die Ermittlung und Zusammenstellung der Baukosten ohne den Aufwand für die Fußgängerquerung, die daran anknüpfende uneingeschränkte Abrechnung mittels Heranziehungsbescheide vom 9. November 2005 und das Führen von Prozessen vor dem Verwaltungsgericht, in denen diese Heranziehungsbescheide verteidigt wurden, hat die Beklagte seinerzeit hinreichend deutlich die endgültige Herstellung der Anlage in Übereinstimmung mit dem von ihr aufgestellten und im Jahr 2005 maßgeblichen Ausbauprogramm zum Ausdruck gebracht. 8 Hieran muss die Beklagte sich nun festhalten lassen. Angesichts dieser Sachlage kann von einer "fortbestehenden Absicht", die Fußgängerquerung herzustellen, keine Rede sein. Auch der Umstand, dass zeitlich vor dem o. g. Vermerk an der fraglichen Stelle eine Bordsteinabsenkung und eine Rote Rolle angelegt worden sind, erlaubt keine hinreichend verlässliche Aussage dahin, dass weiterhin die ursprünglich möglicherweise verfolgte Absicht bestand, dort auch eine Fußgängerquerung zu errichten. Schließlich ist für eine getrennte Abrechnung von Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr erfolgte damals ersichtlich nur deshalb eine Teilabrechnung, weil die Beklagte zumindest Zweifel hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Fahrbahnkosten wegen der anstehenden Umstufung der Straße hatte. 9 Soweit die Beklagte darauf hinweist, die Baubeendigungsanzeige vom 14. November 2002 habe sich lediglich auf den ersten Bauabschnitt und nicht auf die gesamte Anlage bezogen, ergibt sich daraus mitnichten, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung im Jahr 2005 an der Errichtung einer Fußgängerquerung festgehalten wurde. Im Gegenteil, die jetzt geltend gemachte Forderung betrifft just einen Teilbereich des Abschnitts, auf den sich die genannte Baubeendigungsanzeige bezog, sie geht keineswegs darüber hinaus. 10 Aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung bedarf es keiner Entscheidung, ob die nunmehr abgerechneten Kosten für die Herstellung der Fahrbahn angesichts der (im Zeitpunkt der technischen endgültigen Fertigstellung geplanten und später erfolgten) Aufstufung der G. -I. -Allee zur sog. klassifizierten Straße im Sinne des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann die Rechtssache insoweit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen. 11 Die Rechtssache hat schließlich nicht die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, 12 "in welchem Zeitpunkt die Klassifizierung einer Anlage vorliegen muss, um die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu erfüllen", 13 kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 16 Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.