OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 855/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:1127.11A855.12.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 4 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 1 BvR 1764/09 , NVwZ-RR 2011, 963 (964). 5 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, 6 "ob eine Anerkennungsleistung auch dann gezahlt wird, wenn der Beschäftigungsort fälschlicherweise im Haftstättenverzeichnis der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" und in der Negativ-Liste des BMF verzeichnet ist", 7 ist nicht dargelegt, dass sie entscheidungserheblich ist und sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Die Frage setzt voraus, dass das Lager O. "fälschlicherweise" im Haftstättenverzeichnis der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" und in der Negativliste des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) verzeichnet ist. 8 Dies hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass sich die Auslegung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (Bundesanzeiger S. 4608) und damit die Verwaltungspraxis der Beklagten an der "vorläufigen Arbeitsanweisung zur Umsetzung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist, vom 1. Oktober 2007" des BMF orientiere. Hier finde sich auch die Anweisung, dass ein Lager dann nicht als Ghetto anzusehen sei, wenn es bereits im Rahmen anderer gesetzlicher Regelungen als Haftstätte anerkannt worden sei. Das BMF habe außerdem nach Maßgabe der Ghetto-Definition nach Auswertung historischer Erkenntnisquellen eine Negativliste mit solchen Aufenthaltsorten erstellt, die definitiv nicht die Voraussetzungen eines Ghettos erfüllten. Die Aufnahme des Lagers O. in die Negativliste und die beiden Haftstättenverzeichnisse sei nicht willkürlich. Allein die Möglichkeit, dass die durch das BMF vorgenommene Qualifizierung aus historisch-wissenschaftlicher Sicht mit vertretbaren Argumenten in Zweifel gezogen werden könne, begründe keine Verletzung des Willkürverbots. 9 Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die in einer Grundsatzrüge angesprochene Frage sich im Berufungsverfahren stellen könnte, vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt, kann die Berufung im Hinblick auf eine solche Frage nicht zugelassen werden. 10 Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass nach der Anerkennungsrichtlinie nicht Leistungen für bereits entschädigte Tätigkeiten erbracht werden sollen. Dies erklärt die von dem gemäß § 6 der Anerkennungsrichtlinie zuständigen BMF vorgegebene - formale - Definition, dass ein Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie nicht vorliegt, wenn die Haftstätte bereits im Rahmen anderer gesetzlicher Regelungen als Konzentrations- oder Arbeitslager anerkannt wurde. Hierdurch wird von vornherein vermieden, dass für eine bestimmte Tätigkeit mehrfach Leistungen bezogen werden können. Die daran orientierte Verwaltungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 11 A 2778/11 , juris. 12 . 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).