Beschluss
12 A 1629/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0312.12A1629.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. 3 Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 4 G r ü n d e : 5 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlich hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 6 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 7 Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch, dass Teile des väterlichen Einkommens wegen der Zahlungsverbindlichkeiten seiner Eltern für das in den Jahren zwischen 1990 und 2008 zu 100% fremdfinanziert erworbene Grundvermögen (nach dem Stand der Einkommensteuererklärung vom 17. Januar 2010 für das Jahr 2008 insgesamt 62 Objekte) in Anwendung der Härtefallregelung des § 26 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei gestellt werden, ist nicht zu beanstanden. 8 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Verlustausgleich bei der grundsätzlich nur an die positiven Einkünfte anknüpfenden Einkommensberechnung nach § 21 BAföG ausscheidet. Zu § 21 Abs. 1 BAföG in der ab dem 13. Juli 1981 geltenden Fassung hat das Bundesverfassungsgericht, 9 vgl. Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901, juris (nur Orientierungssätze), 10 bereits entschieden, dass die damals neu eingeführte und für den Auszubildenden ungünstigere Anknüpfung an die positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG statt - wie zuvor - an den Gesamtbetrag der Einkünfte und der damit verbundene Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs aus Gründen der notwendigen Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil es jedenfalls vertretbar sei, in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen nicht mehr zu gestatten. Die dem § 21 Abs. 1 BAföG innewohnende Typsierung und Generalisierung sei - so das Bundesverfassungsgericht - daher grundsätzlich hinzunehmen, zumal atypischen Umständen nach der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann. 11 Der Kläger dringt mit seiner Rüge, vorliegend sei dennoch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, weil das Verwaltungsgericht im Einzelfall zu hohe Anforderungen an das Vorliegen atypischer Umstände gestellt habe, nicht zu. Die vorstehende Annahme des Klägers trifft nicht zu. Es ist ihm auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht gelungen, die - selbstständig entscheidungstragende - Wertung des Verwaltungsgerichts, auch eine unterstellte Härte sei jedenfalls nicht unbillig, zu entkräften. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Eltern des Klägers nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande waren, zu verhindern, dass Verbindlichkeiten, die dazu führen, dass das die pauschalierten Freibeträge übersteigende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden nicht mehr verwendet werden kann, überhaupt eintreten. 12 Den Eltern des Klägers ist, anders als er meint, nicht anzulasten, dass sie sich vor rund 20 Jahren im Kleinkindalter des Klägers, ohne dass abzusehen war, wie die Größe der Familie sich entwickeln würde, dafür entschieden haben, unter Eingehung von Zahlungsverbindlichkeiten zum Zwecke des zukünftigen Vermögenszuwachses in Immobilien zu investieren. Die Eltern des Klägers waren jedoch gehalten, diese Entscheidung rechtzeitig den sich verändernden familiären und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen und sie zu korrigieren. Dies ist nicht geschehen. Es ist nicht zu erkennen, dass sie versucht hätten, das angesichts des Wachstums der Familie greifbare Risiko, dass sie gerade wegen ihrer Zahlungsverbindlichkeiten für die zeitlich absehbaren Ausbildungen ihrer Kinder nicht aufkommen können und dafür öffentliche Mittel in Anspruch nehmen müssen, aufzufangen und sich - zumindest - von den nicht sich selbst finanzierenden Objekten zu trennen. Sie haben im Gegenteil die Zahlungsverbindlichkeiten für 40 der bis 2008 fremdfinanziert angeschafften 62 Immobilien erst nach der Geburt ihres vierten Kindes im Jahr 1994 begründet und damit trotz konkreter werdender Aussichten, dass ganz erhebliche Ausbildungskosten für ihre Kinder aufgebracht werden müssen, trotz der Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen und trotz eindeutiger Anhaltspunkte, dass die von ihnen erhoffte Vermögensbildung bislang faktisch ausgeblieben ist, einen weiteren erheblichen Anstieg ihrer Verbindlichkeiten veranlasst. Diese Entscheidung muss die Ausbildungsförderung mit Blick darauf, dass die Verpflichtung von Eltern, die Kosten der Ausbildung ihrer Kinder aufzubringen, dem persönlichen Wunsch nach einer - hier auch nur allenfalls möglichen - zukünftigen Vermögensbildung vorgeht, nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten mittragen. 13 Der Kläger vermag schließlich mit der Vorlage einer auf den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben beruhenden BAföG-Berechnung die - auf den für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben beruhenden - beanstandungsfreien Berechnungen des beklagten Studentenwerks in dem Ablehnungsbescheid vom 27. November 2008 nicht in Frage zu stellen. Ob der Kläger in einem späteren Bewilligungszeitraum Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung hatte, ist vorliegend nicht streitgegenständlich. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 15 Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).