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Beschluss

2 B 219/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0314.2B219.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 2 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2012 anzuordnen, 5 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2012, sofort nach Zustellung der Verfügung die im Erdgeschoss des Gebäudes H. 142-144 in L. betriebene Wohnnutzung zu unterbinden sowie weder selbst bauaufsichtlich nicht genehmigte Nutzungen zu betreiben oder wiederaufzunehmen noch Dritten die Aufnahme ungenehmigter Nutzungen zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Einwände gegen die bestandskräftige Grundverfügung könne sie nicht mehr geltend machen; gleiches gelte wegen der Bestandskraft der Androhung im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgelds. Ausgehend von dem nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden ersten Zwangsgeld und der fortbestehenden Uneinsichtigkeit der Antragstellerin, der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2012 nachzukommen, sei auch die erneute Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro nicht zu beanstanden. 6 Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen, was eine Änderung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragstellerin (11 K 80/13) rechtfertigen würde. 7 Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, sie habe über die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einen Mietvertrag mit der G. GmbH mit Mietbeginn 1. September 2012 geschlossen, welcher die Räumlichkeiten bereits zuvor zur Nutzung überlassen worden seien, und keine Einwirkungsmöglichkeiten (mehr) hinsichtlich der Nutzung der Räumlichkeiten; ihr sei folglich auch nicht bekannt, dass das Objekt auch zu Wohnzwecken genutzt worden sein soll. 8 Soweit die Antragstellerin mit diesem Vortrag die Rechtswidrigkeit ihrer Inanspruchnahme durch die Ausgangsverfügung vom 25. Oktober 2012 als Zweckveranlasserin begründen will, ist dieses Vorbringen schon deshalb unerheblich, weil die Verfügung bereits bestandskräftig ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, sie habe auch nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden können und es hätten außerdem aus Gründen der Effektivität vorrangig die vermeintlichen Nutzer der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Störer in Anspruch genommen werden müssen. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf - ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit - unberücksichtigt bleiben. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist, wie § 55 Abs. 1 VwVG NRW zeigt, Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte. 9 Vgl. zur Vollstreckung eines behördlichen Beförderungsverbots nach § 74 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30/03 -, BVerwGE 122, 293 = juris Rn. 15. 10 Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es danach nicht an. Dass die Grundverfügung nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte, trägt weder die Beschwerde vor noch ist dies sonst ersichtlich. 11 Der Vortrag zur Störereigenschaft, wie auch der zur Störerauswahl zielt der Sache nach allerdings auch darauf, dass namentlich die auf § 64 Satz 1 VwVG gestützte Zwangsmittelfestsetzung rechtswidrig sei, weil die Antragstellerin mangels Einwirkungsmöglichkeit auf die streitigen Räumlichkeiten die Ordnungsverfügung nicht (mehr) erfüllen könne, beziehungsweise die Festsetzung des Zwangsgelds jedenfalls unverhältnismäßig sei, so dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen müsse. Damit dringt die Beschwerde jedoch - auch was die Androhung eines weiteren Zwangsgelds anbelangt - der Sache nach nicht durch. 12 Insbesondere lässt die Beschwerde keine Zweifel daran aufkommen, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten am 16. November 2012 weiterhin zu Wohnzwecken genutzt worden sind. Die diesbezügliche Feststellung der Antragsgegnerin beruht, wie die entsprechenden durch Bildmaterial belegten Feststellungen einer Wohnnutzung am 5. September 2012 und 24. Oktober 2012, auf einer Ortsbesichtigung durch Bedienstete der Antragsgegnerin an jenem Tag. 13 Zugleich begründet die Beschwerde keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der am 16. November 2012 festgestellten (andauernden) Wohnnutzung zu Recht auf einen Verstoß der Antragstellerin gegen ihre Ordnungspflichten aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung geschlossen hat. Dabei ist - wie zur Bestimmung des Störers bei Erlass einer Ordnungsverfügung - auch im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Zwangsmittels und der Androhung eines weiteren Zwangsgelds grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheids („ex ante“) abzustellen. 14 Weder im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung noch im Zeitpunkt der streitigen Zwangsgeldfestsetzung stand aber in Rede, dass die Antragstellerin dem Grunde nach rechtlich oder tatsächlich gehindert gewesen wäre, den Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2012 nachzukommen. Mit Schreiben ihres Generalbevollmächtigen vom 31. Oktober 2012 sprach die Antragstellerin allein davon, durch den Verkäufer getäuscht worden zu sein; er habe erklärt, eine Nutzungsänderung in Wohnraum beantragt zu haben. Zugleich bekundete die Antragstellerin, sie wolle „die Immobilie weiterhin als Gewerbe nutzen“ und werde sie „entsprechend renovieren und instandsetzen“. Als Grund, die Räume nicht sofort räumen zu können, gab sie nur an, Zeit zu benötigen, den Menschen andere Wohnräume zu besorgen. Erstmals im Beschwerdeverfahren wird ein Mietvertrag mit einer Drittfirma präsentiert, der ein Mietverhältnis ab dem 1. September 2012 dokumentieren soll. 15 Stellt man auf den heutigen Erkenntnisstand ab, ergibt sich nichts anderes. Zum einen begründet das aufgezeigte Aussageverhalten der Antragstellerin bereits durchgreifende Zweifel an ihrer Darstellung und der Aussagekraft des Mietvertrags. Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin die am 16. November 2012 festgestellte Wohnnutzung selbst veranlasst hat und ob sie bereits vor Erlass der Grundverfügung - wie von ihr behauptet - ein Mietverhältnis über die Räumlichkeiten begründet hatte. Die Handlungspflicht aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2012 erfasst bei einer Auslegung aus der Warte des objektiven Empfängerhorizonts entsprechend §§ 133, 157 BGB neben der Pflicht, die untersagte Wohnnutzung fortzuführen oder durch Dritte fortführen zu lassen, zugleich die Pflicht der Antragstellerin, die ihr zur Verfügung stehenden (Eigentums-)Rechte, mithin ihre Rechtsmacht über die Nutzung der streitigen Räumlichkeiten zu ergreifen, um baurechtswidrige Nutzungen abzustellen oder ihre (Wieder-)Aufnahme zu verhindern. 16 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom20. Dezember 2010 - 2 B 1694/10 -. 17 Dieser Pflicht wäre sie nicht dadurch enthoben gewesen, dass sie bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung die Räumlichkeiten einem Dritten vermietet und überlassen hätte. Vielmehr musste sie nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch für diesen Fall die ihr zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen und mietvertraglichen Möglichkeiten ergreifen, um den geforderten baurechtmäßigen Zustand herzustellen bzw. zu erhalten. Dass die Antragstellerin effektive Schritte in diese Richtung unternommen hätte, wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Weshalb es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sein sollte, effektive Schritte in diese Richtung zu unternehmen, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf. 18 Sie macht nur pauschal geltend, mit Abschluss des Mietvertrags und Überlassung der Räumlichkeiten habe sie keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr hinsichtlich der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten gehabt. Die darin enthaltene Aussage trifft in dieser Allgemeinheit aber nicht zu. Vielmehr sind die konkreten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten eröffnet sind, auf das Verhalten des Mieters einzuwirken. Dazu enthält die Beschwerde keine substantiierten Ausführungen. Zugleich deuten die übrigen nach Aktenlage erkennbaren Umständen darauf, dass der Antragstellerin durchaus effektive Möglichkeiten zustehen, auf die G. GmbH einzuwirken. Hinweise auf entsprechende Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der Mieterin ergeben sich schon daraus, dass der bestellte Generalbevollmächtigte unter derselben Anschrift wohnhaft ist, wie sie die Beschwerde als (ursprüngliche) Anschrift der G. GmbH anführt. Im Weiteren geht der Vortrag der Beschwerde dahin, dass die G. GmbH in Vollzug des Mietvertrags ihren Geschäftssitz unter der Anschrift H. 142-148 in L. genommen habe, unter der auch die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren weiterhin firmiert. Im Übrigen weist das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf aktuell den Generalbevollmächtigten der Antragstellerin als Inhaber einer Einzelprokura für die G. GmbH aus. 19 Soweit die Antragstellerin - ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren - geltend macht, noch im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung nur mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen zu sein, führt dies auf keine andere Bewertung. Dass sie infolge der fehlenden Eigentumsumschreibung gehindert wäre, effektive Schritte einzuleiten, um eine Wohnnutzung in den streitigen Räumlichkeiten zu unterbinden, erschließt sich nicht. Denn auf sie waren ersichtlich bereits alle Nutzungen und Lasten übertragen worden. Auch war sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und entweder unmittelbare oder (im Falle einer Vermietung) mittelbare Besitzerin auch der streitigen Räumlichkeiten. Nur ergänzend sei angemerkt, dass sich aus diesem Besitz gemäß § 18 Abs. 2 OBG NRW auch ohne weiteres die Haftung der Antragstellerin für den bauordnungswidrigen Zustand der streitigen Räumlichkeiten im Falle einer Wohnnutzung herleiten lässt. 20 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verbindungen zwischen der Antragstellerin und der G. GmbH ist die Behauptung der Antragstellerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, „dass das Objekt auch zu Wohnzwecken genutzt worden sein soll“, nicht überzeugend. Dies gilt umso mehr als sie in anderem Zusammenhang geltend macht, auf die Aussage des Verkäufers vertraut zu haben, die Räumlichkeiten als Wohnung nutzen zu dürfen. Eine Unkenntnis ihres Geschäftsführers N. T. , der nach Aktenlage ab dem 5. Juni 2012 mit Hauptwohnsitz unter L. , H. 148 gemeldet war, erscheint unbeschadet des Umstands, dass er seit dem 21. August 2012 nach unbekannt abgemeldet worden ist, wenig glaubhaft. Außerdem muss sich die Antragstellerin in jedem Fall die Kenntnis ihres Generalbevollmächtigten zurechnen lassen. Im Übrigen hinderte die Unkenntnis der Antragstellerin ebenso wenig wie ein mögliches Vertrauen auf die Zulässigkeit der Wohnnutzung ihre Inanspruchnahme als Ordnungspflichtige und die Vollstreckung der begründeten Ordnungspflicht. Schließlich ist das Bestehen einer Ordnungspflicht von dem Vorliegen subjektiver Handlungselemente wie Vorsatz, Fahrlässigkeit und Verschulden unabhängig. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2012- 10 B 73/12 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks, vom 20. Dezember 2010 - 2 B 1694/10 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, und vom 15. September 2007 - 7 A 272/07 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30/03 -, BVerwGE 122, 293 = juris Rn. 16, zur Vollstreckung eines behördlichen Beförderungsverbots nach § 74 Abs. 2 AuslG 1990. 22 Soweit die Antragstellerin ausdrückliche Ausführungen hinsichtlich einer Ermessensausübung vermisst, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 64 Satz 1 VwVG NRW eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen ist. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Zwangsmittelandrohung ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 - 2 B 1694/10 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks , und vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 13f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 M 211/05 -, juris Rn. 7, zu § 53 Abs. 1 SOG LSA. 24 Solche Umstände lassen sich nicht daraus ableiten, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 geltend gemacht hat, Zeit zu benötigen, um Abhilfe zu schaffen. Denn die Antragstellerin hat einen Aufschub der Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung ausdrücklich selbst nur bis zum 15. November 2012 bean-sprucht und am 9. November 2012, einem Freitag, angekündigt, die Räume in der nächsten Woche komplett räumen zu lassen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, jenes Schreiben habe der Generalbevollmächtigte der Antragstellerin verfasst und nicht der Geschäftsführer. Dieser hätte jedoch keine Kenntnis von der Untervermietung und Überlassung der Räumlichkeiten gehabt. Diese Behauptung ist - wie bereits ausgeführt - nicht überzeugend. Außerdem muss sich die Antragstellerin die Kenntnis ihres Generalbevollmächtigten ohne Weiteres zurechnen lassen. Im Übrigen wirkt sich - wie dargestellt - das Mietverhältnis auf die bestandskräftige Ordnungspflicht nicht aus und rechtfertigt sich regelmäßig - wie auch hier - die Festsetzung eines Zwangsgelds auch losgelöst vom Verschulden. 25 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds wendet, ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Liegt eine bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vor, kann im Klageverfahren gegen die Festsetzung des Zwangsgelds grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, die Höhe des Zwangsgelds sei unangemessen. Die Behörde hat hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds nicht nochmals Ermessen auszuüben. Es kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen darum gehen, ob die Behörde das Zwangsgeld in der vollen Höhe festsetzt oder etwa in Ansehung einer teilweisen Erfüllung der Verpflichtung in verhältnismäßig geringerer Höhe festsetzt. Davon geht auch ausdrücklich das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 A 47/08 - (juris Rn. 4) aus. 26 Vgl. dazu auch Sadler, VwVG VwZG, 2011, § 14 VwVG Rn. 19. 27 Solche besonderen Umstände sind in den von der Antragstellerin ins Feld geführten Erwägungen, namentlich zur Höhe des Kaufpreises für das Objekt und zur Höhe der erreichbaren Miete für eine Wohnnutzung, nicht zu sehen. 28 Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, unterliegt auch die erneute Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro keinen durchgreifenden Bedenken, stellt man die fortbestehende Uneinsichtigkeit der Antragstellerin in Rechnung, ihren Handlungspflichten aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2012 nachzukommen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).