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Beschluss

4 A 479/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0315.4A479.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht von der Füllmengenkennzeichnungspflicht nach § 33a Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 3 Fertigpackungsverordnung (FPackV) befreit, ist auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Nach § 33 a Nr. 2 FPackV gelten die Vorschriften der Verordnung nicht für Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 3 Die insbesondere auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 33a FPackV seien für die hier umstrittenen vorverpackten Fleischteile nicht gegeben, weil diese nach § 7 Abs. 2 FPackV zwingend nach Gewicht (oder Volumen) zu kennzeichnen seien, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Vielmehr spricht alles dafür, dass § 7 Abs. 2 S. 3 FPackV nur einen Wechsel zwischen den in § 7 Abs. 2 FPackV vorgesehenen Kennzeichnungen nach Volumen oder Gewicht abweichend von den sonst zwingenden Regeln des § 7 Abs. 2 S. 1, 2 FPackV ermöglicht und nicht generell von einer Kennzeichnungspflicht nach diesen Maßen befreit. 4 Die gegenteilige Ansicht der Klägerin kann schon deshalb nicht überzeugen, weil § 33a Nr. 2 FPackV sonst insoweit keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr hätte. Denn nach dieser Auffassung führte bereits § 7 Abs. 2 S. 3 FPackV zu einer vollständigen Befreiung von der Kennzeichnungspflicht; wie die Klägerin selbst ausführt, ist eine andere Kennzeichnungsmöglichkeit hier nicht ersichtlich. 5 Zudem ist das Normverständnis der Klägerin weder vom Wortlaut naheliegend noch mit der systematischen Stellung des § 7 Abs. 2 S. 3 FPackV in Einklang zu bringen. Bereits der Gebrauch des Wortes "abweichen" deutet nicht darauf hin, dass eine gänzliche Freistellung von der Kennzeichnungspflicht beabsichtigt gewesen sein könnte. Jedenfalls wäre aber eine solche Regelung entweder in § 6 FPackV, der anders als § 7 FPackV die generelle Kennzeichnungspflicht und nicht allein die Art der – zwingenden – Kennzeichnung regelt, oder in § 10 FPackV, der allgemeine Befreiungen enthält, systematisch zu erwarten gewesen wäre. Mit diesen auch bereits vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 6 Entgegen der Auffassung der Klägerin führt ein Verständnis der Regelung, wonach sie allein einen Wechsel zwischen der in § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 FPackV sonst vorgeschriebenen Kennzeichnungsarten erlaubt, auch nicht zu "völlig unsinnigen" Ergebnissen. Dies zeigt bereits § 7 Abs. 2 S. 2 FPackV, der eine abweichende Kennzeichnung nach Gewicht bei flüssigen oder nach Volumen bei festen Lebensmitteln in bestimmten Fällen ausdrücklich anordnet. Eine andere Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 im gewerblichen Verkehr ist aber ohne weiteres denkbar und ggf. sinnvoll. Dass dies bei den von der Klägerin vertriebenen Produkten tatsächlich nicht in Betracht kommt, bedeutet allein, dass sie sich auf diese Regelung nicht berufen kann, nicht aber, dass die Regelung im Sinne der Klägerin zu verstehen wäre. 7 Selbst wenn man indes davon ausginge, dass § 7 Abs. 2 S. 3 FPackV eine andere als die Kennzeichnung nach Volumen oder Gewicht grundsätzlich erlaubte, änderte sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts, vielmehr bestünde die allgemeine Kennzeichnungspflicht nach §§ 7 Abs. 1 EichG, 6 Abs. 1 FPackV fort, von der § 7 Abs. 2 Nr. 3 FPackV nach Systematik und Wortlaut nicht befreit. In diesem Fall bliebe für vorverpackte Fleischstücke nach der Verkehrsauffassung ebenfalls nur die Kennzeichnung nach Gewicht. Angesichts dessen ist eine solche Kennzeichnung folglich nach § 6 Abs. 1 S. 2 FPackV zwingend, so dass wiederum das erste Tatbestandsmerkmal des § 33a Nr. 2 FPackV nicht vorliegt. Dass dieser sich allein auf eine nach § 7 Abs. 2 FPackV vorgeschriebene Kennzeichnung bezöge, ist entgegen der von der Klägerin lediglich behaupteten Prämisse nicht erkennbar. 8 Vgl. auch Zipfel/Rathke, Kommentar zum Lebensmittelrecht (Loseblatt), Stand Juli 2012, § 33a Rn. 15 f., der § 7 Abs. 2 Satz 3 FPackV gerade nicht als potentiellen Anwendungsfall nennt. 9 Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Entstehungsgeschichte der §§ 7 Abs. 2, 33a Nr. 2 FPackV setzen sich bereits nicht hinreichend mit der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 – 3 C 12.06 – (GewArch 2008, 83) dargelegten Auffassung auseinander. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gerade in Auseinandersetzung mit der so genannten Etikettierungsrichtlinie (RL 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978, ABl L-33, 1) als (weitergehenden) Regelungszweck der Vorschrift des § 7 FPackV betont, auch im gewerblichen Bereich bestehe ein Bedürfnis, die Lauterkeit des Handelsverkehrs durch ausreichende Kennzeichnungen zu schützen (vgl. auch § 1 EichG). Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, warum diese Erkenntnis unzutreffend oder überholt sein könnte. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht insoweit nicht verkannt, dass Gegenstand jenes Verfahrens nicht eine gänzlich fehlende, sondern eine unzutreffende Kennzeichnung war; es hat dies lediglich – im Übrigen zu Recht – für nicht ausschlaggebend gehalten, weil „der Aspekt der Irreführung bei den grundsätzlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt“ habe. 10 In diesem Sinne auch OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 2 Ss Rs 3/09 –. 11 Aus dem gleichen Grund ist ferner nicht zu erkennen, dass die vom Verwaltungsgericht übernommenen europarechtlichen Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht oder nicht mehr heranziehbar wären. Unabhängig davon greifen die erhobenen unionsrechtlichen Einwendungen auch deshalb nicht durch, weil die Klägerin nicht darlegt, dass sie sich in der vorliegenden Fallkonstellation eines rein innerstaatlichen Sachverhalts überhaupt auf Unionsrecht berufen könnte. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht zu erkennen; die Klägerin bezieht nach eigenen Angaben ihre Ware ausschließlich in Argentinien und verkauft sie nach den im Zulassungsantrag ausdrücklich bestätigten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allein in Deutschland weiter. 12 Selbst wenn man indes hiervon absähe, könnte sich die Klägerin jedenfalls derzeit (noch) nicht auf die VO Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, Abl. L-304, 18 ff., berufen. Denn diese Verordnung und insbesondere die von der Klägerin angeführten von ihr angeführten Regelungen treten erst zum 13. Dezember 2014 in Kraft (Art. 55 S. 2, 54 VO Nr. 1169/2011). Soweit sie hiergegen Vorwirkungen der Verordnung anführt, kommt dem hier keine Bedeutung zu. Solche Vorwirkungen könnten allenfalls den Erlass neuer Vorschriften beeinflussen. 13 In diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 17.12 -, NVwZ-RR 2013, 141; allgemein dazu Vedder, in: ders./Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht (Kommentar), 2012, Art. 288 AEUV Rn. 28; Schroeder, in: Streinz, Kommentar zum EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 288 AEUV Rn. 83 f. 14 Hier geht es aber allein um die – weitere – Anwendung einer Vorschrift, die mindestens seit 1994 unverändert gilt. Angesichts dessen lässt sich ein vorzeitiges Inkrafttreten der Regelungen der Verordnung auch nicht damit begründen, dass die hierfür maßgeblichen Überlegungen im vorliegenden Zusammenhang nicht uneingeschränkt zutreffen mögen. 15 Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verordnung Nr. 1169/2011 – anders als ihre Vorgängerregelungen – nunmehr eine vollständige Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften auch im gewerblichen Verkehr bewirkt. Dies ist angesichts ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs - sie betrifft allein die Kennzeichnung von Waren, die an private Endverbraucher abgegeben werden sollen - im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht zu erkennen. Die Klägerin selbst legt ausführlich und wohl zutreffend dar, dass im hier maßgeblichen Kontext die materiellen Regelungen dieser Verordnung nicht anwendbar sind. Dass diese gleichwohl auch insoweit eine abschließende Rechtsangleichung bezwecken könnte, bedürfte einer eingehenden Begründung, die sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen lässt. Im Gegenteil zeigt gerade der von der Klägerin angeführte Erwägungsgrund Nr. 49, dass in den nicht durch die Verordnung harmonisierten Bereichen – wie eben dem gewerblichen Verkehr - nationale Regelungen zulässig bleiben, solange und soweit sie mit der allgemeinen Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34, 35 AEUV im Einklang stehen. Dass dies der Fall ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. September 2007 im Einzelnen dargelegt. 16 Vor diesem Hintergrund hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung gewesen sein könnte, die auch in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die erste Frage, 17 „ob auf eine Einzelkennzeichnung von einzeln in Folie eingeschweißten Fleischstücken auf den dem Absatz zum privaten Endverbraucher vorgelagerten Handelsstufen nach §§ 33a Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 3 FPackV verzichtet werden kann“, 18 stellt sich bereits nach den in Bezug genommenen Rechtsnormen nicht. § 33a FPackV ordnet vielmehr die allgemeine Nichtgeltung der Fertigpackungsverordnung an und regelt nicht die Frage eines im Ermessen stehenden Verzichts. Unabhängig davon wird der Bedarf nach einer obergerichtlichen Klärung dieser Frage nicht ansatzweise dargelegt. Allein der - in Anbetracht der im hiesigen Verfahren vorgelegten Entscheidungen des OLG Koblenz vom 24. November 2011 (2 Ss Bs 92/11) und vom 26. Februar 2009 (2 Ss Rs 3/09) so ohnehin unzutreffende - Hinweis darauf, dass noch keine solche Entscheidung existiert, reicht hierfür nicht aus. Dies kann nämlich auch daran liegen, dass ein (ober-)gerichtlicher Klärungsbedarf in der gewerblichen Praxis nicht besteht. Das liegt hier angesichts des mit üblichen Auslegungsmethoden eindeutig zu ermittelnden Inhalts der Vorschrift jedenfalls nicht fern. Allein klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob eine von der Klägerin bzw. ihrem argentinischen Lieferanten offenbar praktizierte Sammelkennzeichnung auf den Kartons, in denen die Fleischstücke ge- und ausgeliefert werden, möglicherweise ausreichen könnte, von ihr ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens gemacht worden ist, auch wenn sie mit dem Begriff der „Einzelkennzeichnung“ hierauf offenbar Bezug nehmen will. 19 Die weitere Frage, 20 „ob die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung gelieferte Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch die angenommene Pflicht zur Einzelkennzeichnung auf den dem Absatz zum Endverbraucher vorgelagerten Handelsstufen auch noch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Raum greifen kann“, 21 lässt ebenfalls keine Entscheidungserheblichkeit erkennen. Wie ausgeführt, ist die Verordnung in den maßgeblichen Bereichen noch nicht in Kraft getreten. Zudem hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung vorliegend eröffnet sein könnte. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.