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Beschluss

13 A 332/13.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0326.13A332.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt voraus, dass eine bestimmte höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 ‑ 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. 5 Diese Anforderungen erfüllt nicht die Frage des Klägers, „ob einem 20-jährigen Rückkehrer nach Afghanistan paschtunischer Volkszugehörigkeit in ganz Afghanis-tan, insbesondere auch in Kabul, eine im Rahmen der §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 2 AufenthG beachtliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht“. 6 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr kann jedenfalls für die Hauptstadt Kabul ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ausgeschlossen werden. 7 Entsprechende Erkenntnisse liegen nämlich nicht vor. Zwar gibt es Hinweise, dass Aufständische in anderen Teilen Afghanistans junge Erwachsene und Jugendliche anwerben bzw. zwangsrekrutieren, 8 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10. Januar 2012, S. 20. 9 Hinweise auf Zwangsrekrutierungen junger Erwachsener in Kabul sind dem Senat aber nicht bekannt geworden. Solche hat auch der Kläger nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Soweit dieser auf verschiedene Auskünfte und Erkenntnisse zu Zwangsrekrutierungen verweist, betreffen diese nicht Kabul, sondern ländliche Provinzen, insbesondere die Provinz Paktia. 10 Aus dem vom Kläger erwähnten Anschlag auf das britische Kulturzentrum in Kabul im August 2011 folgt keine (beachtliche) Gefahr von Zwangsrekrutierungen. 11 Zudem hat der beschließende Senat im Januar 2013 mehrfach entschieden, dass vieles dafür spricht, dass im Raum Kabul gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) besteht, 12 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 726/10.A und 13 A 1610/11.A –; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, DÖV 2012, 651 = juris, Rn. 27, 13 und dass dort ein Gefahrengrad, der unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geböte, nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht ersichtlich ist, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 ‑ 13 A 1411/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 19 f.; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 52. 15 Auch die im Januar diesen Jahres in Kabul verübten Anschläge auf den afghanischen Geheimdienst NDS und auf ein Polizeihauptquartier begründen keine Vermutung für Zwangsrekrutierungen, 16 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013 ‑ 13 A 1411/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 13 bis 25. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 18 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.