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Urteil

11 A 2701/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0412.11A2701.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird - soweit noch nicht rechtskräftig - geändert. Der Ablehnungsbescheid des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 25. März 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ein Viertel der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte bei der Bezirksregierung Düsseldorf am 11. Oktober 2007 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs REpower MM 92 mit einer Nabenhöhe von 100 m auf dem Grundstück in der Gemeinde B. , Gemarkung E. , Flur 2, Flurstück 432. Das Grundstück liegt westlich der Bundesstraße 57 (im Folgenden: B 57), an die es nach den Antragsunterlagen angebunden werden soll. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilte dem Landesbetrieb Straßenbau NRW (im Folgenden: Landesbetrieb) mit Schreiben vom 6. Februar 2008 Folgendes mit: Durch das Vorhaben werde der Aufgabenbereich des Landesbetriebs berührt und dieser deshalb beteiligt. Sofern für das Vorhaben in den Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs fallende behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen und Bewilligungen erforderlich seien, die von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst würden, werde um Mitteilung unter Angabe der Rechtsgrundlage gebeten, ob gegen deren Erteilung Bedenken bestünden. 3 Mit Sondernutzungserlaubnis vom 27. Februar 2008 gestattete der Landesbetrieb der Klägerin, für die Dauer des Aufbaus der Windkraftanlage eine Baustellenzufahrt zur B 57 zu errichten. Der Klägerin wurde gleichzeitig aufgegeben, die Zufahrt sofort nach Abschluss der Schwerlasttransporte wieder vollständig zurückzubauen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 bat die Klägerin um Prüfung, ob sie die Anbindung an die B 57 auch zukünftig für die Abfahrten des Services nutzen dürfe. Mit Bescheid vom 25. März 2009 - der Klägerin zugestellt am 2. April 2009 - lehnte der Landesbetrieb den Antrag der Klägerin auf dauerhafte Nutzung einer Zufahrt zur B 57 für die Erschließung der Windkraftanlage für Wartungsarbeiten ab. Zur Begründung führte der Landesbetrieb aus: Der Anlegung einer dauerhaften Zufahrt zur B 57 stehe das fernstraßenrechtliche Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG entgegen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG lägen nicht vor. 4 Am 2. Mai 2009 hat die Klägerin Klage gegen den Landesbetrieb erhoben. 5 Sie hat beantragt, 6 festzustellen, dass der Nutzung der Zufahrt zum Grundstück Gemeinde B. , Gemarkung E. Flur 2 Flurstück 432, für Wartungsarbeiten die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG nicht entgegensteht, 7 hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2009 zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG zum Unterhalten einer Zufahrt zur Bundesstraße B 57 zu erteilen. 8 Der vormals beklagte Landesbetrieb hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. November 2009 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 11 Der Senat hat die Berufung in Bezug auf das im Hilfsantrag der Klägerin enthaltene Begehren zugelassen, den Bescheid vom 25. März 2009 aufzuheben, und den Zulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. 12 Zur Begründung der insoweit zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Der Ablehnungsbescheid vom 25. März 2009 sei rechtswidrig. Der Landesbetrieb sei wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG für die Entscheidung über eine Ausnahme nicht zuständig gewesen. Außerdem sei der Ablehnungsbescheid auch materiell rechtswidrig, weil sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme vom Anbauverbot habe. 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 14 das angefochtene Urteil - soweit es noch nicht rechtskräftig ist - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Landesbetriebs vom 25. März 2009 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt. Mit Blick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Gemäß dem seither geltenden sog. Rechtsträ-gerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist das Rubrum - wie vorstehend ersichtlich - geändert worden. 20 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die Berufung der Klägerin ist begründet. 22 Die im Berufungsverfahren nur noch begehrte Aufhebung des Ablehnungsbescheids des vormals beklagten Landesbetriebs vom 25. März 2009 ist als sog. isolierte Anfechtungsklage statthaft. Denn nur durch die mit der Anfechtungsklage verfolgte Aufhebung dieses Bescheids ist dessen Bestands- bzw. Rechtskraft oder jedenfalls das Bestehen eines dahingehenden Rechtsscheins zu verhindern. 23 Vgl. zur ausnahmsweise zulässigen sog. isolierten Anfechtungsklage: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 (166 f.); Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Auflage 2010, § 42 Rn. 342 ff., m. w. N. 24 Der isoliert angefochtene Ablehnungsbescheid des Landesbetriebs vom 25. März 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Der Landesbetrieb war zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids nicht zuständig für die Entscheidung über eine Ausnahme vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG. Der Beklagte könnte auch seit Geltung des Rechtsträgerprinzips nicht außerhalb eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, vertreten durch den Landesbetrieb, isoliert über die Erteilung oder Ablehnung einer solchen Ausnahme entscheiden. 26 Bei der von der Klägerin beantragten Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 1 Abs. 1 BImSchG, 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ‑ 4. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Hiernach bedürfen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Nach § 13 BImSchG schließt die Genehmigung einer solchen genehmigungsbedürftigen Anlage andere diese Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG handelt es sich um eine von der sog. Konzentrationswirkung im Sinne dieser Vorschrift erfassten Genehmigung. 27 Vgl. etwa Jarass, Bundes-Immissionsschutz-gesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 6a; Nöthlichs, Immissionsschutzrecht, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe, Stand: März 2013, Erläuterung 2 zu § 13 BImSchG; Wasielewski, in: Koch/ Pache/Scheuing, Gemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (GK-BImSchG), Loseblatt-Ausgabe, Stand: Dezember 2012, § 13 Rn. 31 ff. 28 Die Entscheidung, ob für das Vorhaben der Klägerin eine Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot zugelassen werden kann, hätte deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ablehnungsbescheids allein die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als obere Umweltschutzbehörde (vgl. die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007) treffen können und nicht - wie geschehen - der Landesbetrieb. Seit Geltung des Rechtsträgerprinzips hat der Beklagte, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf (vgl. ZustVU in der Fassung vom 21. Dezember 2010, GV. NRW. S. 700), darüber im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu befinden, nicht hingegen isoliert, also außerhalb dieses Genehmigungsverfahrens, vertreten durch den Landesbetrieb als Straßenbaubehörde. 29 Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist deshalb schon wegen der zum Zeitpunkt seines Erlasses fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Landesbetriebs rechtswidrig und zur Vermeidung eines Eintritts seiner Bestands- bzw. Rechtskraft oder zumindest eines entgegenstehenden Rechtsscheins aufzuheben. Im Übrigen wäre die außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens getroffene Ablehnungsentscheidung nach den vorstehenden Ausführungen auch dann aufzuheben, wenn sie erst nach dem 1. Januar 2011 durch den Beklagten, vertreten durch Landesbetrieb, verfügt worden wäre. Soweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG andere Genehmigungen einschließt, sind die „verdrängten“ Genehmigungen nicht nur nicht erforderlich, sondern unzulässig. 30 Vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe, Band III, Stand: Juni 2012, § 13 Rn. 50. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.