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Beschluss

15 A 2378/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0502.15A2378.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.484,31 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 3 Diesbezüglich trägt der Kläger im Kern vor: Sein an der C.------straße gelegenes Grundstück habe durch den Ausbau der rückwärtigen M. -B. -Straße infolge der Verbindung über den Wohnweg zwischen dem Wendeplatz vorgenannter Straße und der C.------straße keinen Erschließungsvorteil erhalten. Bei dem in Rede stehenden Weg handele es sich nicht um einen Wohnweg, sondern um eine rein fußläufige – schmale - Verbindungsgasse. An dem Wohnweg sei von keinem einzigen Grundstück aus angebaut, so dass der Weg nicht als Wohnweg qualifiziert werden könne. Der Verbindungsweg habe keine eigene Erschließungsfunktion, erst recht nicht für sein – des Klägers – Grundstück. Dieses sei von der C.------straße aus voll erschlossen. Im Übrigen genieße er – der Kläger – trotz der Anliegerschaft seines Grundstücks an dem Verbindungsweg keinerlei Sondervorteil. Auch gehe das angegriffene Urteil zu Unrecht davon aus, dass sein Grundstück lediglich durch eine Mauer von dem in Rede stehenden Weg abgetrennt sei. Zutreffend sei vielmehr, dass sein Grundstück von dem Verbindungsweg durch eine im Bauwich errichtete Doppelgarage getrennt sei. Die Annahme in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, zumindest ein Durchbruch durch die angenommene Mauer sei ohne großen Aufwand möglich, sei daher nicht zutreffend. Dessen ungeachtet mache ein solcher Durchbruch auch keinen wirtschaftlichen Sinn. Ferner sei der fragliche Weg selbst nicht ausgebaut worden. Infolge der hier vorgenommenen Abschnittsbildung könnten die Anlieger des Weges auch nicht zu Straßenbaubeiträgen im Rahmen der Abschnittsbildung herangezogen werden. 4 Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht ersichtlich. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur weiteren Begründung Bezug auf die überzeugenden und zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, die der Kläger mit seinen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermag. Ergänzend verweist der Senat zudem auf die Darlegungen der Beklagten in deren Antragserwiderung vom 22. November 2012, aus denen sich ebenfalls zutreffend ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht bestehen. 5 Lediglich zur Klarstellung erlaubt sich der Senat an dieser Stelle noch folgende Hinweise: Soweit der Kläger meint, der in Rede stehende „Verbindungsweg“ sei kein sein Grundstück erschließender Wohnweg, weil an diesen von keinem Grundstück aus angebaut sei, unterliegt der Kläger offenbar einem (begrifflichen) Missverständnis. Wohnwege sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare öffentliche Verkehrsanlagen, die Grundstücken , die ausschließlich oder überwiegend mit Wohngebäuden bebaut sind oder in solcher Weise bebaut werden können, den Zugang zu einer öffentlichen Straße vermitteln. 6 Grziwotz, in: Enrst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB IV, § 127 Rn. 15 p unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 ‑ 8 C 58.91 ‑, juris Rn. 12 – 14. 7 Für das Vorliegen eines Wohnweges kommt es also nicht darauf an, ob ein Gebäude, das auf einem an den Wohnweg angrenzenden Grundstück errichtet ist, gerade auf den Wohnweg hin baulich ausgerichtet ist. Es ist – mit anderen Worten – unerheblich – wie der Zugang zu dem Grundstück tatsächlich gestaltet ist. Entscheidend ist – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – die Erschließung des Grundstücks durch den Wohnweg. Letzteres ist hier – wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte richtig annehmen – der Fall. 8 Wenn der Kläger im Rahmen seiner Antragsbegründung darauf hinweist bzw. zum Ausdruck bringen will, sein Grundstück werde ausschließlich durch „eine im Bauwich errichtete Doppelgarage abgetrennt“, so trifft dies bereits nach den von ihm selbst vorgelegten Fotos nicht zu. Aus diesen und ergänzend aus dem von der Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegten Luftbild ergibt sich, dass das Grundstück des Klägers sowohl vor als auch hinter der Garage nur mit seiner Mauereinfassung an den Wohnweg grenzt. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Auffassung des Klägers - davon auszugehen, dass ein Durchbruch durch die an den Wohnweg angrenzende „Einfriedungsmauer“ unproblematisch möglich und eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit des Weges vom Grundstück des Klägers aus zu bejahen ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 1991 ‑ 2 A 938/89 -, in dem im Hinblick auf die Erschließungswirkung einer Straße auf das klägerische Grundstück mit Blick auf eine dort errichtete Mauer ausgeführt wurde: „Die auf dem Grundstück befindliche, diese von der Straße trennende Mauer sowie der Niveauunterschied zwischen Grundstück und Straße von etwa 2 m stellen kein beachtliches Erschließungshindernis dar. ... Auch ist der Niveauunterschied zwischen Grundstück und Straße kein die Erschließung ausschließendes tatsächliches Hindernis; denn der Höhenunterschied könnte ohne weiteres mit zumutbarem finanziellen Aufwand überwunden werden.“ 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.