Beschluss
13 A 1220/13.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0523.13A1220.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. 4 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013‑ 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f. 6 Diese Anforderungen erfüllen nicht die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, ob eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan als politische Verfolgung zu bewerten ist, und ob es in einem solchen Fall eine inländische Fluchtalternative in Afghanistan gibt. 7 Diese Fragen waren für die erstinstanzliche Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dem Kläger habe vor der Ausreise eine Verfolgung weder durch quasistaatliche noch durch nichtstaatliche Akteure gedroht. Auch bei einer Rückkehr spreche nichts für eine Verfolgung in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal. 8 Darüber hinaus legt auch der Zulassungsantrag allein durch die auszugsweise Wiedergabe von drei erstinstanzlichen Urteilen nicht dar (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), dass bzw. aus welchen Gründen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul wahrscheinlich eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht. 9 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr kann jedenfalls für die Hauptstadt Kabul ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ausgeschlossen werden. Entsprechende Erkenntnisse liegen nämlich nicht vor. Zwar gibt es Hinweise, dass Aufständische in anderen Teilen Afghanistans junge Erwachsene und Jugendliche anwerben bzw. zwangsrekrutieren, Hinweise auf Zwangsrekrutierungen junger Erwachsener in Kabul sind dem Senat aber nicht bekannt geworden, 10 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2013 – 13 A 332/13.A –, www.nrwe.de, Rn. 6 bis 9. 11 Die aufgeworfene Frage ist überdies nicht klärungsbedürftig. Eine Zwangsrekrutierung kann zwar unter Umständen eine im Rahmen des § 60 Abs. 2 bzw. 5 AufenthG relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta, des Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/95/EU und des Art. 3 EMRK darstellen. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, juris, Rn. 29, und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22. 13 Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist insoweit aber höchstens ausnahmsweise anzunehmen. Dazu wäre erforderlich, dass die Zwangsrekrutierung eine aus einem Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vorgenommene Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 dieser Richtlinie darstellt. Auch zu diesen Voraussetzungen verhält sich der Zulassungsantrag nicht näher. 14 Nach alledem war und ist die weitere aufgeworfene Frage, ob es in einem solchen Fall eine inländische Fluchtalternative in Afghanistan gibt, ebenso wenig entscheidungserheblich. 15 Darüber hinaus ist diese Frage angesichts der anzuwendenden Kriterien des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG einer über den Einzelfall hinausgehenden, allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung erfordert unter anderem die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.