Beschluss
5 A 1092/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0529.5A1092.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des 3 angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Eigentumsvermutung (§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB) zugunsten des Klägers hinsichtlich der im Kofferraum seines abgemeldeten Pkw aufgefundenen und im Verfahren (StA L. ) sichergestellten Wertgegenstände (im Wesentlichen: hochwertige Uhren und Schmuck), die keinen konkreten Einbruchsdiebstählen zugeordnet werden konnten, sei durch gegenläufige Indizien widerlegt. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Gegebenheiten des Falles erschienen zwar ungewöhnlich, seien aber im Rahmen seiner Privatdisposition nicht derart lebensfern, dass sie das Eigentum Dritter an den sichergestellten Gegenständen als wahrscheinlicher erscheinen ließen. 4 Der Kläger hat bis heute keine überzeugenden Erklärungen abgegeben, die angesichts der zahlreichen gegenläufigen Indizien, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil teilweise unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 11. November 2011 – 20 L 552/11 – angeführt hat, den Schluss auf seine Eigentümerstellung auch nur im Ansatz nahelegen könnten. Die vom Kläger herausverlangten Wertgegenstände sind gemeinsam mit teilweise gleichartigen Sachen verwahrt worden, die nachweislich bei verschiedenen Einbruchsdiebstählen entwendet worden sind. Der konspirative Aufbewahrungsort, der vor der Polizei geheim gehalten werden sollte, und die Zusammensetzung der Wertgegenstände, die das Verwaltungsgericht nachvollziehbar als typische Hehlerware und typisches Diebesgut im Rahmen von Einbruchsdiebstählen bezeichnet hat, begründen ganz erhebliche Zweifel an der Eigentümerstellung des Klägers. Diese werden dadurch verstärkt, dass der Kläger zu keinem dieser zahlreichen Wertgegenstände einen Eigentumsnachweis erbringen konnte. Im Gegenteil hat sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft pauschal sein Einverständnis erklärt, dass alle Gegenstände, die rechtmäßigen Eigentümern zugeordnet werden könnten, diesen zurückgegeben werden. Bezüglich keines der Gegenstände hat der Kläger seinerzeit konkret einen rechtmäßigen Eigentumserwerb auch nur geltend gemacht. Nachdem andere Eigentümer trotz intensiver Bemühungen nicht ermittelt werden konnten, möchte der Kläger seine Eigentümerstellung im Wesentlichen mit diesem Ermittlungsergebnis belegen. 5 Das ergänzend lediglich erstinstanzlich geltend gemachte Vorbringen, die sichergestellten Gegenstände seien zum großen Teil langjähriger Familienbesitz sowie Dinge, über die der Kläger verfüge, weil er seit 1996 im Reisegewerbe mit Schmuck, Antiquitäten, Porzellan und Textilien handele, ist vom Verwaltungsgericht zutreffend als unbeachtliche Schutzbehauptung angesehen worden. Den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger bereits nicht substantiiert entgegen getreten, obwohl sich spätestens danach aufgedrängt hätte, konkrete Erwerbsvorgänge für bestimmte Einzelstücke im Einzelnen darzulegen. Dies gilt vor allem hinsichtlich angeblich gewerblich erworbener Gegenstände. Die lediglich pauschal behaupteten Erwerbstatsachen sind auch deshalb nicht wahrscheinlicher als das Eigentum Dritter, weil nach den aktenkundigen, unbestrittenen Erkenntnissen des Beklagten über die Einkommensverhältnisse des Klägers nichts dafür spricht, dass er jemals über legale Einnahmen verfügt hat, die ihn in die Lage hätten versetzen können, Schmuck- und Wertgegenstände der aufgefundenen Art in diesem Umfang rechtmäßig zu erwerben. Im Gegenteil hat er nach eigenen Angaben nur äußerst geringe Gewinne aus dem Reisegewerbe erzielt und ergänzend Sozialleistungen bezogen. Darüber hinaus ist er seit langem regelmäßig im Zusammenhang mit bandenmäßigen Einbruchsdiebstählen und gewerbsmäßiger Hehlerei polizeilich in Erscheinung getreten. Er ist wegen Diebstahls bzw. gewerbsmäßiger Hehlerei mehrfach verurteilt worden. 6 Bei dieser Sachlage ist das Eigentum des Klägers nicht schon deshalb wahrscheinlicher als das Eigentum Dritter, weil es dem Beklagten bisher trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen ist, einen Großteil der sichergestellten Gegenstände rechtmäßigen Eigentümern zuzuordnen. Der Beklagte hat Fotografien dieser Wertsachen zwar im Internet bekannt gemacht und Opfer von Wohnungseinbrüchen von Ende 2008 im L1. Raum zusätzlich konkret angeschrieben. Die Erfolglosigkeit dieser Ermittlungen rechtfertigt angesichts der angeführten deutlichen Anzeichen für die Sicherstellung eines kompletten Lagers von Hehler- bzw. Diebstahlsware jedoch nicht den Schluss, dass die noch nicht konkreten Eigentümern zugeordneten Gegenstände wahrscheinlich rechtmäßig erworben sind. Sie können ohne Weiteres aus Einbruchsdiebstählen stammen, die zu einem früheren Zeitpunkt oder an anderen Orten begangen worden sind. Wie ausgeführt wird nicht erst seit Ende 2008, sondern bereits seit Jahren – teilweise erfolgreich – gegen den Kläger wegen Beteiligung an bandenmäßigen Einbruchsdiebstählen und gewerblicher Hehlerei ermittelt. Nach polizeilichen Erkenntnissen über die Begehungsweise von Trickdiebstählen aus Wohnungen zum Nachteil älterer Menschen, wie sie Gegenstand verschiedener Ermittlungen gegen den Kläger gewesen sind, geht der Aktionsradius der Täter zudem weit über den L1. Raum hinaus, auf den der Beklagte seine Ermittlungen konzentriert hat. Zudem ist es durchaus typisch, dass ältere Menschen derartige Taten aus Scham oder anderen Gründen nicht zur Anzeige bringen. 7 Da der einschlägig vorbestrafte Kläger sein Eigentum bzw. rechtmäßige Erwerbsvorgänge an den konspirativ gelagerten Wertgegenständen insgesamt nicht ansatzweise plausibel gemacht hat, kann auf sich beruhen, ob einzelne der am 14. Januar 2009 im Verfahren (StA L. ) sichergestellten Gegenstände bereits 2006 im Rahmen des früheren Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden waren. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Ihr liegt der vom Verwaltungsgericht plausibel geschätzte Wert der herausverlangten, sichergestellten Gegenstände zu Grunde. 10 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.