Beschluss
6 B 566/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0611.6B566.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller am Testverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2013 teilnehmen zu lassen, greifen im Ergebnis nicht durch. Ob der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat, bleibt offen; ihm ist auf der Grundlage einer Folgenabwägung vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind im Grundsatz gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Art. 19 Abs. 4 GG garantiert in diesem Zusammenhang nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. 5 BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 ‑, NVwZ 2007, 1178 f. = juris Rdnr. 16, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 ‑, DVBl 2002, 1633 ff. = juris Rdnr. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. 6 Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - eine umfassende Prüfung nicht möglich oder es untunlich ist, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen. 7 BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 ‑, DVBl 1996, 1367 f. = juris Rdnr. 15, 16; vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18. März 2005 - 1 BvR 584/05 -, NVwZ 2005, 681 = juris Rdnr. 8 (zu § 32 Abs. 1 BVerfGG), und Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl 2013, 367 ff. = juris Rdnr. 18 (zu § 80 Abs. 5 VwGO); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, VBlBW 2013, 193 ff. = juris Rdnr. 9. 8 In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Antragsteller auf der Grundlage einer Folgenabwägung einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Die aufgrund des Beschwerdevorbringens gebotene umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung, ob der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung durch die Entscheidung des Antragsgegners vom 26. März 2013 verletzt ist, ist wegen der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit wie auch im Hinblick auf die über den konkret zu entscheidenden Fall hinausgehende Bedeutung der Entscheidung weder möglich noch angezeigt, zumal die mit der einstweiligen Anordnung für den Antragsgegner verbundenen Nachteile von äußerst geringem Gewicht sind. 9 Der Antragsgegner hat die am 14. September 2012 eingegangene Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2013 unter dem 26. März 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller erfülle wegen seiner an beiden Unterarmen befindlichen Tätowierungen - insbesondere in Ansehung deren Motive - nicht die für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst geltenden Voraussetzungen. Nach dem Erlass des Innenministeriums vom 6. März 1995 – IV B 1 - 158 - H –, fortgeltend gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 8. August 2012 – 403 - 26.00.07 - A –, begründe jede Tätowierung im sichtbaren Bereich, der durch die Sommeruniform definiert werde, einen Eignungsmangel. Gemessen an den Anforderungen des polizeilichen Alltags stelle es keine Alternative dar, dem Antragsteller das permanente Tragen eines langärmligen Hemdes aufzugeben. Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsgegner ergänzend geltend, seine Ablehnungsentscheidung sei angesichts einer das Einstellungskontingent weit übersteigenden Anzahl von - nicht im sichtbaren Bereich tätowierten - Bewerbern für den Einstellungstermin zum 1. September 2013 jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller aufgrund der Tätowierungen jedenfalls weniger gut als andere Bewerber für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei. 10 Die Prüfung, ob die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerfrei ist, wirft vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres zu beantwortende Rechts- und Tatsachenfragen auf. In Rede steht die Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - LVOPol -), wobei auch Fragen des Grundrechtsschutzes einzubeziehen sein können. 11 Eine Entscheidung hierzu im Verfahren über die am 23. Mai 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners erscheint wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit untunlich. Nach den Angaben des Antragsgegners besteht am 12. Juni 2013 die letzte Möglichkeit für den Antragsteller, an dem ersten von drei Abschnitten des Auswahlverfahrens für die Einstellung zum 1. September 2013, dem sog. PC-Test, teilzunehmen. 12 Die danach vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners. Ohne die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung stünde mit Ablauf des 12. Juni 2013 fest, dass der Antragsteller seine Einbeziehung in die Bewerberauswahl für den Einstellungstermin 1. September 2013 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht mehr erreichen kann. Die in der streitigen Entscheidung des Antragsgegners möglicherweise liegende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers könnte im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache wegen des Zeitablaufs dann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem stehen auf Seiten des Antragsgegners lediglich die Umstände und Kosten einer - im Falle des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren - umsonst durchgeführten Beteiligung des Antragstellers am Auswahlverfahren gegenüber. Insbesondere zwingt ihn die vorläufige Zulassung des Antragstellers bei positivem Verlauf des weiteren Auswahlverfahrens nicht dazu, dessen Ergebnis seiner Auswahlentscheidung endgültig zugrunde zu legen. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).