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Beschluss

13 B 436/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0612.13B436.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin zu Recht abgelehnt. 2 Es bedarf keiner Klärung im Beschwerdeverfahren, ob das derzeitige Vergabesystem im Studiengang Zahnmedizin zu Lasten langjährig Wartender verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angenommen, dass auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium entsteht. 3 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -,NWVBl. 20112, 153. 4 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch auf Zulassung nach der Härtefallregelung des § 15 VergabeVO Stiftung verneint. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift ist auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. Der Antragsteller beruft sich nicht, wie nach § 15 Satz 2 VergabeVO Stiftung erforderlich, auf besondere Umstände des Einzelfalls, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern, sondern allein auf die lange Wartezeit. Diese rechtfertigt aber keine Härtefallzulassung. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seinem neuerlichen Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 – 6z K 4171/12 – Bezug (Beschlussabdruck S. 94 ff.). 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.