Beschluss
19 A 1438/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0624.19A1438.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 4 Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht. 5 Insbesondere wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe „einen völlig überzogenen Maßstab“ an seine Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG angelegt. Zutreffend hat es für diese Einbürgerungsvoraussetzung nicht genügen lassen, dass der Kläger gegenwärtig keine Sozialleistungen bezieht und solche auch in der Vergangenheit nicht bezogen hat. Es hat vielmehr die positive Prognose verlangt, dass er auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht auf solche Leistungen angewiesen sein wird. Dieser Maßstab steht im Einklang mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Klägers fordert das Verwaltungsgericht keine „dauerhafte“ prognostische Einschätzung, sondern lediglich eine solche für einen „überschaubaren Zeitraum in der Zukunft“ (ebenso BVerwGE 133, 157, Rdn. 27). 6 Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht gegen die prognostische Beurteilung, die das Verwaltungsgericht am vorgenannten Maßstab für den Einzelfall des Klägers vorgenommen hat. Hiergegen erhebt der Kläger auch keine Einwände. Seine Kritik beschränkt sich vielmehr auf die vorstehend bereits behandelte Maßstabsbildung. 7 Auch die gerügte Abweichung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des BVerwG liegt aus den genannten Gründen nicht vor. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).