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Beschluss

19 A 2008/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0624.19A2008.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO unzulässig, weil der Kläger ihn ohne Einschaltung einer vertretungsberechtigten Person gestellt hat. 3 Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Mit seiner Bezugnahme auf seine Verfassungsbeschwerde vom 7. August 2012 stützt der Kläger ihn sinngemäß auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel ergeben sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. 4 Ernstlich zweifelhaft ist insbesondere nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 9 f. des Urteilsabdrucks, die Mutter des am XX. April 1954 geborenen Klägers habe ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch ihre Eheschließung mit seinem polnischen Vater im Juli 1949 verloren. Die Rüge des Klägers, diese Annahme verletze die Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 1 GG und § 17 Nr. 6 RuStAG, greift nicht durch. Die Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG durch das Verwaltungsgericht entspricht vielmehr der von ihm zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie derjenigen des beschließenden Gerichts. 5 OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 ‑ 12 A 3191/05 ‑, juris, Rdn. 3; Beschluss vom 18. Juni 2003 ‑ 19 A 4066/01 ‑, NWVBl. 2003, 438, juris, Rdn. 4 ff. 6 Die nicht näher begründete Gegenbehauptung des Klägers, seine Mutter sei am Tag seiner Geburt deutsche Staatsangehörige gewesen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der genannten Feststellung. Entsprechendes gilt für seine ebenso wenig näher begründete Gegenbehauptung im Schreiben vom 27. September 2012, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt auch von seinem Vater erworben zu haben. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).