OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2201/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0624.6A2201.12.00
3mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 2 Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Auch mit dem Zulassungsantrag legt der Kläger Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Oktober 2010 für den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2006 nicht dar. 4 Er macht zunächst erfolglos geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien seine Darlegungen in Bezug auf die Darstellung des Inhalts seiner Gespräche mit Herrn Finanzpräsidenten X. in dem Bescheid vom 25. März 2009 erheblich. Das gelte, obwohl die Verfasserin der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung, LRDin N. , in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, der Inhalt der Gespräche zwischen dem Kläger und Herrn Finanzpräsidenten X. habe für sie keine wesentliche Bedeutung gehabt. Denn das beklagte Land habe die Ablehnung seines - des Klägers - Antrags vom 9. Februar 2011, die Bewertung des Merkmals Sozialverhalten in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung auf den vorausgegangenen Ablehnungsbescheid vom 25. März 2009 gestützt. Damit habe der Dienstherr die ihm zustehende Beurteilungsermächtigung eigenständig ausgeübt und den Inhalt der dienstlichen Beurteilung über die in dem Formular enthaltenen Angaben hinaus ausgestaltet. Der Beurteilerin stehe es nicht zu, dies durch die Erklärung, der Inhalt der Gespräche zwischen dem Kläger und Herrn Finanzpräsidenten X. hätten für sie keine wesentliche Bedeutung gehabt, rückgängig zu machen. Das Gericht habe die dienstliche Beurteilung in der Gestalt zu überprüfen, die sie durch den Ablehnungsbescheid erhalten habe. 5 Dem ist nicht zu folgen. 6 Auf einen an den Dienstherrn gerichteten Antrag eines Beamten hin, eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung abzuändern, muss eine dem Dienstherrn zuzurechnende nochmalige sachliche Befassung mit dem eigentlichen Beurteilungsvorgang jedenfalls dann erfolgen, wenn der Beamte, wie hier, die Leistungsbewertung selbst angreift. Das beklagte Land hat die Entscheidung über den Abänderungsantrag getroffen, ohne der Beurteilerin ein "Überdenken" ihrer Bewertung aufzugeben. Der Beurteilerin ist lediglich der Bescheidentwurf übersandt worden mit der Frage, ob sie einverstanden sei. Sie hat dazu in einer E-Mail vom 30. Mai 2011 ausgeführt, sie finde den Entwurf ausgesprochen gut gelungen; der Verfasser treffe in der Beschreibung den Kläger genau. Damit hat sie zu einer anderweit zu treffenden Entscheidung Stellung genommen, nicht aber ihre eigene Bewertung überdacht und dieser einen modifizierten Inhalt gegeben. Weder dem den Abänderungsantrag ablehnenden Bescheid noch dieser E-Mail lässt sich demnach entnehmen, dass die Beurteilung vom 28. Oktober 2010 geändert werden und die gesamte Begründung des Bescheides zu deren Gegenstand gemacht werden sollte. 7 Es kann auf sich beruhen, ob die geschilderte Vorgehensweise des beklagten Landes rechtmäßig ist, 8 vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 1992 - 2 A 10312/92 -, NVwZ-RR 1993, 313; auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, ZBR 2009, 341, 9 und ob der Entscheidung über den Abänderungsantrag andere Rechtsfehler anhaften. Denn eine neue Entscheidung über seinen Antrag begehrt der Kläger nicht. Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger auch nicht in erster Linie geltend, die Entscheidung über seinen Abänderungsantrag sei rechtswidrig, sondern vielmehr, wegen der Bezugnahme in jener Entscheidung auf den vorausgegangenen Bescheid vom 25. März 2009 - mit dem wiederum ein Gespräch fehlerhaft wiedergegeben werde - sei die dienstliche Beurteilung aufzuheben. Beschränkt sich der Dienstherr indessen wie im Streitfall bei der Entscheidung über einen Abänderungsantrag auf eine Kontrolle der erteilten dienstlichen Beurteilung, ohne eine Überdenkensentscheidung des Beurteilers einzuholen und zugrunde zu legen, erhält die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung nicht die Gestalt des den Abänderungsantrag ablehnenden Bescheides. Allein dem Ablehnungsbescheid anhaftende Rechtsfehler führen in diesem Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung selbst, die auf einem höchstpersönlichen Werturteil des Beurteilers beruht. 10 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juli 1992 - 2 A 10312/92 -, NVwZ-RR 1993, 313. 11 Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unzureichend begründet. 12 Es unterliegt im Grundsatz innerhalb des durch Gesetz oder Verordnung vorgegebenen Rahmens dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Das schließt ein Beurteilungssystem ein, bei dem allein Punktewerte vergeben werden. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; Kathke in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, § 104 LBG NRW a.F. Rn. 205 mit weiteren Nachweisen. 14 Tatsächliche Grundlagen, auf denen die darin enthaltenen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. In die zusammenfassende und wertende Beobachtung des Beurteilenden in der dienstlichen Beurteilung fließt regelmäßig eine Vielzahl einzelner tatsächlicher Vorgänge ein. Wollte man verlangen, dass ihnen zugrunde liegende beispielhafte historische Einzelvorgänge benannt und weitergehend nachgewiesen werden, gewännen diese eine Bedeutung, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten; damit würde zugleich in dessen Beurteilungsermächtigung eingegriffen. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, und vom 10. Februar 2000 - 2 A 10.98 -, ZBR 2000, 303; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 3 ZB 11.1269 -, juris. 16 Im Konfliktfall ist der Dienstherr allerdings gehalten, auf begründete Einwände hin allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen; dies kann aber auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 3 ZB 11.1269 -, juris. 18 Ausgehend davon ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung nicht wegen eines Begründungsdefizits rechtswidrig. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien 19 - Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006 (BuBR 2006) - 20 statuieren vorliegend keine besonderen Begründungserfordernisse. Soweit es aufgrund der Einwände des Klägers bzw. wegen der besonderen Bedeutung für die Bewertung - insbesondere der seines Sozialverhaltens mit 2 Punkten - geboten war, die Beurteilung zu plausibilieren und dazu Einzelvorgänge zu benennen, ist das geschehen. Die Beurteilerin hat in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2012 klargestellt, dass sie die entsprechende Bewertung im Wesentlichen auf die tatsächlichen Ereignisse anlässlich der Regionalkreissitzung vom 29. September 2004 gestützt habe. Damit waren offenbar namentlich die überpointierten Formulierungen in dem Protokoll vom 4. Oktober 2004 gemeint, dessen Existenz unstreitig und das den Beteiligten hinlänglich bekannt ist. Aus diesen Geschehnissen sei nach ihrem Dafürhalten "ein gewisses Zeichen von Illoyalität und auch von Handeln außerhalb der hierarchischen Struktur deutlich geworden". Ferner hat sie auf die eingeholten Beurteilungsbeiträge verwiesen. Die Gespräche des Klägers mit Herrn Finanzpräsidenten X. seien für sie nicht von maßgeblicher Bedeutung gewesen. Eine weitere Plausibilisierung der negativen Wertungen war entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. 21 Angesichts dessen ist es ferner unerheblich, dass der Kläger seine Gespräche mit Finanzpräsidenten X. für im Bescheid vom 25. März 2009 falsch wiedergegeben hält. Der mit dem Zulassungsantrag gerügte insoweit Aufklärungsmangel liegt schon aus diesem Grund nicht vor. 22 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).