Beschluss
1 A 1841/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0705.1A1841.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie – unter entsprechender Abänderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Klageverfahren erster Instanz jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3 Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Denn dieser Zulassungsgrund liegt auf der Grundlage der maßgeblichen Darlegungen in der fristgerechten Antragsbegründung nicht vor. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. 6 In Anwendung dieser Grundsätze ist es der Klägerin nicht gelungen, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten ernstlich in Frage zu stellen. 7 Im Kern steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) dahin ausgelegt und angewendet werden kann, dass die Dauer des unter Fortzahlung der Besoldung für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation gewährten Sonderurlaubs nicht strikt auf höchstens 21 Tage begrenzt ist. 8 Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass sich eine Begrenzung auf 21 Tage schon nach dem Wortlaut klar und eindeutig aus § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SUrlV in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Beihilfevorschriften – hier im Besonderen § 35 Abs. 2 Nr. 5 BBhV – ergibt. Das hat zur Folge, dass für eine weitergehende Bewilligung von bezahltem Sonderurlaub – und damit für den hier nur streitbefangenen 23. August 2010 (als 22. Urlaubstag) – kein Raum ist. Denn Ausnahmetatbestände hat der Verordnungsgeber in dem betreffenden Zusammenhang nicht bestimmt und für eine Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus fehlt es an einer im Zulassungsverfahren schlüssig aufgezeigten Grundlage. Was die Klägerin insoweit gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung einwendet, vermag eine andere rechtliche Beurteilung aus den nachfolgenden Gründen nicht (ausreichend) zu stützen: 9 Das Zulassungsvorbringen weist unter anderem darauf hin, dass die in Rede stehende Rehabilitationsmaßnahme – deren Abrechnung durch die Klinik entsprechend – 21 Tage nicht überschritten habe. Dieser Umstand ist für sich genommen nicht relevant. Denn insgesamt 21 Tage Sonderurlaub sind der Klägerin auch bewilligt worden. Dass diese 21 Tage im vorliegenden Fall nicht ausgereicht haben, um die Maßnahme innerhalb dieser Zeit auch vollständig durchzuführen, hängt allein damit zusammen, dass die betroffene Klinik den Anreise- und den Abreisetag jeweils mit einem halben Tag dem Behandlungszeitraum zugerechnet, abrechnungstechnisch beide Tage (zusammengefasst) aber nur als einen vollen Behandlungstag bewertet hat. Dies berücksichtigend mag es in manchen Fällen zu gewissen Friktionen zwischen der (beihilferechtlich gebilligten) Behandlungs- und Abrechnungspraxis von Kliniken einerseits und der pauschalen Anknüpfung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SUrlV an die beihilferechtlich geltende Höchstgrenze von 21 Tagen in Bezug auf die Sonderurlaubsgewährung kommen (können). Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, es hat darin allerdings keinen hinreichenden Sachgrund für eine "gesetzliche Notwendigkeit" zu weitergehender Differenzierung innerhalb der durch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SUrlV erfolgten pauschalen Festlegung der Höchstdauer des Sonderurlaubs gesehen. Das hat die Klägerin nicht mit Argumenten von Substanz und Überzeugungskraft zu erschüttern vermocht. Zwar liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber beabsichtigt hat, die Höchstgrenze für den Sonderurlaub so zu bemessen, dass der betroffene Beamte grundsätzlich nicht gezwungen ist, für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme Erholungsurlaub zu "opfern" oder auf unbezahlten Sonderurlaub zurückzugreifen, soweit sich die Durchführung der Maßnahme in den Grenzen der Beihilfefähigkeit hält. Diese prinzipielle Zielsetzung wird aber in ihrem Kerngehalt nicht beachtlich berührt, wenn dem Beamten etwa (nur) bezogen auf die Nahtstellen zwischen der An- oder Abreise und dem Beginn bzw. Ende der Behandlung je nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet wird, für Teile eines Tages auf bezahlten Sonderurlaub zu verzichten und stattdessen beispielsweise Überstunden abzubauen bzw. das Gleitzeitkonto zu belasten. Das gilt namentlich dann, wenn – wie etwa hier – der vollständigen Nichteinbeziehung des Abreisetages (23. August 2010) in den Sonderurlaub der Vorteil gegenüber steht, dass dafür der Anreisetag (2. August 2010) voll in den Sonderurlaub einbezogen wurde. Dass an sich für Tage der An- und Abreise nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SUrlV kein Sonderurlaub zu gewähren ist, entspricht auch der Auffassung der Klägerin (Seite 3 Mitte der Antragsbegründungsschrift vom 14. September 2012). Konsequenterweise konnte diese deswegen nicht sowohl für den 2. als auch für den 23. August 2010 – jeweils als volle Tage – Sonderurlaub nach der vorgenannten Vorschrift beanspruchen. 10 Ob die Klage auch deswegen keinen Erfolg haben kann, weil die Klägerin den streitigen Sonderurlaub für den 23. August 2010 erst nachträglich beantragt hat (vgl. die diesbezügliche nicht tragende Begründung des Verwaltungsgerichts auf S. 3 unten/ 4 oben des amtl. Entscheidungsabdrucks), bedarf nach dem Vorstehenden keiner Befassung mehr. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Auch unter Mitwürdigung der Gründe des (abweichenden) Streitwertbeschlusses erster Instanz hält der Senat weiterhin an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, wonach bei Streitigkeiten betreffend die Gewährung von Erholungsurlaub oder Sonderurlaub – mit oder ohne Dienstbezügen – der sog. Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen ist, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber dem betreffenden Urlaubsanspruch prinzipiell kein geldwertes Äquivalent gegenüber gestellt hat. 13 Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2011– 1 E 452/11 (n.v.) – und vom 11. Februar 2010– 1 A 126/10 (n.v.) –, jeweils m.w.N. 14 Die entsprechende Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz ist in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG erfolgt. 15 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).